Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Naturschutz

Durchführung des Waldschutzes in Hessen
- Hessen -

Vom 16. Dezember 2013
(StAnz. Nr. 1-2 vom 06.01.2014 S. 25; 30.11.2018 S. 1506 18; 23.12.2019 S. 1382aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

*

1 Grundsätze für den Waldschutz

Wälder können Nutz-, Schutz- und Erholungswirkungen nur voll entfalten, wenn sie vital, gesund und stabil wachsen. Zu den Aufgaben des Waldschutzes gehört die Abwendung von schädigenden Beeinträchtigungen, die Stärkung der Vitalität und Gesundheit sowie der Erhalt oder die Wiederherstellung der Stabilität von Waldflächen.

Neben waldbaulichen Maßnahmen zur Erhöhung des Selbstregulierungsvermögens des Waldes sind alle Maßnahmen der Waldhygiene wesentliches Element des vorbeugenden Waldschutzes.

Sofern prophylaktische oder kurative Maßnahmen notwendig werden, haben zugelassene und ausreichend wirksame biologische und biotechnische Maßnahmen Vorrang vor chemischen Maßnahmen. Pflanzenschutzmittel sind restriktiv und unter Wahrung der Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes so einzusetzen, dass nachhaltige Beeinträchtigungen des Ökosystems Wald vermieden und unerwünschte Nebenwirkungen minimiert werden.

Der Waldboden als wesentliches Element der Stabilität von Waldökosystemen ist vielfältigen, von außen wirkenden Belastungen ausgesetzt, die nicht oder nur begrenzt kompensiert werden können. Umso entscheidender ist es, einen möglichen, zusätzlichen negativen Einfluss auf den physikalischen und chemischen Zustand des Waldbodens durch forstbetriebliche Maßnahmen zu vermeiden.

1.1 Vorbeugender Waldschutz

Nachfolgende Grundsätze sind wesentliche Elemente des integrierten Waldschutzes. Sie sind bei der Bewirtschaftung von Waldflächen zu beachten:

1.2 Umwelt entlasten

Auch bei Beachtung aller Gesichtspunkte der Vorbeugung ist nicht auszuschließen, dass zur Abwehr konkreter Gefahren oder Schäden Waldschutzmaßnahmen notwendig werden können. Hier gilt es Folgendes zu beachten:

Über die Beschaffung, den Einsatz und den Verbrauch von Pflanzenschutzmitteln führt der Landesbetrieb Hessen-Forst Nachweise, die den Anforderungen des § 11 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) und der Grundsätze für die Durchführung der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz entsprechen.

Eine inhaltliche Zusammenstellung der wichtigsten Vorschriften, die im Zusammenhang mit der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln bestehen, ist als Anhang a beigefügt.

2. Waldbrandvorsorge und -bekämpfung

Die Verhütung und der Schutz vor Waldbränden ist nach § 8 HWaldG Aufgabe aller Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer. Nach § 6 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (HBKG) vom 3. Dezember 2010, in der jeweils geltenden Fassung, ist die Bekämpfung von Waldbränden Aufgabe der örtlich zuständigen öffentlichen Feuerwehr. Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer haben die Feuerwehr bei der Waldbrandbekämpfung zu unterstützen.

Ziel vorsorgender Maßnahmen ist es, die Entstehung von Waldbränden zu verhindern bzw. eine frühzeitige Bekämpfung zu ermöglichen. Diesem Ziel dienen betriebliche Maßnahmen wie

Im Falle von Brandereignissen kommt der raschen Meldung von Waldbränden sowie der Alarmierung aller an der Waldbrandbekämpfung Beteiligten entscheidende Bedeutung zu. Die technische Einsatzleitung hat die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter der Feuerwehr. Die örtlich zuständige Revierleitung bzw. Forstamtsleitung wirken in der technischen Einsatzleitung mit (siehe Anhang B. 3).

Anhang B enthält die wichtigsten Vorschriften und Regelungen für diesen Bereich, sowie die zu verwendenden Vordrucke zur Waldbrandmeldung und den Muster-Waldbrandalarmplan.

3. Waldbelastungen durch Stoffeinträge

Die Ergebnisse der Waldökosystemstudie Hessen verdeutlichen die Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes heimischer Wälder. Die Stoffeinträge aus der Luft wirken sowohl direkt auf die Blätter und Nadeln, als auch indirekt über Boden und Wurzeln auf die Bäume und reduzieren so im Zusammenspiel mit anderen, auch naturbedingten Einflüssen deren Vitalität. Bei der Bewirtschaftung der Wälder ist dafür Sorge zu tragen, dass von forstbetrieblichen Maßnahmen keine zusätzlichen Belastungen für die Wälder und insbesondere für die Waldböden ausgehen.

Trotz deutlicher Reduktion in den letzten Jahrzehnten sollen verbleibende Säureeinträge in den Wald durch Bodenschutzkalkungen zur Erhaltung des Standortpotenzials abgepuffert werden. Wegen der damit verbundenen Wirkungen im Ökosystem unterliegen Kalkungsmaßnahmen besonderen Risikoabwägungen. Neben der Materialauswahl und Qualitätssicherung, den jahreszeitlichen, flächen- und mengenmäßigen Begrenzungen sind auch alle wertvollen Sonderstandorte und stark durchlässige Substrate im Grundwassereinzugsbereich auszunehmen. In Natura 2000-Gebieten ist der jeweilige Maßnahmenplan zu beachten. Sofern noch kein Maßnahmenplan erstellt wurde, werden die Flächen ausgenommen, wenn Erkenntnisse darüber vorliegen, dass in dem Gebiet geschützte Arten vorkommen, die durch die Kalkung gefährdet werden würden. Die Vorgaben des Kalkungsmerkblattes der Hessischen Landesforstverwaltung in der jeweils aktuellen Fassung sind zu beachten.

4. Außergewöhnliche Schadenslagen

Über außergewöhnliche wirtschafts- und ergebnisbestimmende Schadenslagen regionaler oder landespolitischer Bedeutung ist das für Forsten zuständige Fachministerium zeitnah durch den Landesbetrieb HESSEN-FORST zu informieren.

.

  Anhang

A Vorschriften und Empfehlungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln

A.1 Pflanzenschutzrechtliche Bestimmunge

A.2 Anwendungsbeschränkungen

A.3 Vorsichtsmaßnahmen im Umgang mit Pflanzenschutzmitteln

A.4 Borkenkäfer an Nadelbäumen

B. Regelungen zur Waldbrandvorsorge und -bekämpfung

B.1 Vorsorgemaßnahmen

B.2 Waldbrand-Alarmplan

B.3 Waldbrandbekämpfung

B.4 Waldbrandmeldung

___

hier: GE-Nr. 1/2012 Richtlinie für die Bewirtschaftung des Staatswaldes (RiBeS 2012) vom 22.02.2012, Az VI 6 - 088 - H 14.01 - 1/2011

Die Wälder sind als naturnahe Vegetationsform in den Kulturlandschaften Hessens von besonderer Bedeutung für die Umwelt-, Wirtschafts- und Lebensverhältnisse seiner Bürgerinnen und Bürger. Ihre Nutz-, Schutz- und Erholungswirkungen können diese Wälder nur voll entfalten, wenn sie vital, ges- und und stabil wachsen. Die Inanspruchnahme der Wälder für die verschiedenen Zwecke und die Belastung durch biotische und abiotische Faktoren darf deshalb das Selbstregulierungsvermögen der Natur nicht überschreiten.

Das Hessische Waldgesetz verpflichtet in § 8 die Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer, den Wald angemessen gegen eine Schädigung durch tierische und pflanzliche Schädlinge, Naturereignisse und Feuer zu schützen. Dies umfasst auch vorbeugende Maßnahmen. Darüber hinaus haben die Forstbehörden die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu treffen. Die Landesforstverwaltung unterstützt alle Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer im Rahmen der Förderung bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten.

Für den Staatswald des Landes Hessen sind die Regelungen dieses Erlasses verbindlich.

Soweit nicht Verfahrensregelungen ohnehin zwingend vorgeschrieben sind, wird die Anwendung den anderen Waldeigentümern in Hessen empfohlen.

Dieser Erlass wird ohne Anlagen im Staatsanzeiger veröffentlicht.

Dieser Erlass tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 24.01.2020)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion