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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Waldes und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften
- Hessen -

Vom 27. Juni 2013
(GVBl. Nr. 16 vom 08.07.2013 S. 458)



Artikel 1 1
Hessisches Waldgesetz (HWaldG)

(wie eingefügt)

Artikel 2 7
Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz

Das Hessische Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz vom 20. Dezember 2010 (GVBl. I S. 629), geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 590), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe " § 33 Aufhebung bisherigen Rechts" wird durch die Angabe " § 33 Aufhebung der Verordnung über die Natura-2000-Gebiete in Hessen" ersetzt.

b) In der Angabe zu § 35 werden hinter dem Wort "Inkrafttreten" das Komma und das Wort " Außerkrafttreten" gestrichen.

2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 2 werden nach der Angabe "(BGBl. I S. 2542)" ein Komma und die Angabe "zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95)," eingefügt.

b) Nr. 5 Buchst. a wird wie folgt gefasst:

alt neu
 nach Kapitel 5 des Bundesnaturschutzgesetzes, außer
  1. für Genehmigungen nach § 39 Abs. 4 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes,
  2. die Zulassung von Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes und die Erteilung von Befreiungen nach § 67 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes von den Verboten des § 44 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes,
"a) nach dem Bundesnaturschutzgesetz, außer für

aa) Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetz zum Schutz frei lebender Tiere oder wild wachsender Pflanzen der besonders geschützten Arten sowie ihrer Entwicklungsformen und Lebensstätten,

bb) Genehmigungen nach § 39 Abs. 4 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes,

cc) die Zulassung von Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes von den Verboten des § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie die Erteilung von Befreiungen nach § 67 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes von den Verboten des § 39 Abs. 5 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes und nach § 67 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes von den Verboten des § 44 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, "

c) In Abs. 5 werden die Wörter "die bei Kartierungen und Bestandserhebungen für Forschungsvorhaben" durch "die bei Kartierungen, Bestandserhebungen und Untersuchungen für Forschungszwecke" ersetzt.

3. Dem § 3 wird als Abs. 6 angefügt:

"(6) Ein Antrag auf eine Entschädigungszahlung nach § 68 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes ist schriftlich bei der oberen Naturschutzbehörde zu stellen. Der zum Ausgleich zu zahlende Betrag wird vom Land geschuldet und ist ab dem Zeitpunkt der Antragstellung mit dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. Zugunsten des Landes ist die Nutzungseinschränkung, welche die Ausgleichspflicht begründet, durch Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu sichern, soweit dies zur dauerhaften Durchsetzung der naturschutzrechtlichen Beschränkungen erforderlich ist."

4. § 5 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen können Dritte, insbesondere Landschaftspflegeverbände, mit der Erstellung eines Bewirtschaftungsplans beauftragt werden. "Auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen können Dritte, insbesondere Landschaftspflegeverbände, mit der Erstellung und Durchführung eines Bewirtschaftungsplans beauftragt werden; abweichend von Satz 1 Nr. 2 ist in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b die obere Naturschutzbehörde für die Beauftragung zuständig."

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "und landschaftsgerechte Neugestaltung der Landschaft" gestrichen.

b) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (3) In den Fällen des § 17 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ist das Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde der gleichen Verwaltungsstufe herzustellen. "(3) In den Fällen des § 17 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ist das Benehmen mit der oberen Naturschutzbehörde herzustellen, wenn für die Zulassung oder Anzeige eine obere oder oberste Landesbehörde zuständig ist, im Übrigen mit der unteren Naturschutzbehörde. "

6. § 12 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 1 wird die Angabe "sowie über Natura-2000-Gebiete nach § 14 Abs. 2" gestrichen.

b) Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete ist die obere Naturschutzbehörde, "2. Natur- und Landschaftsschutzgebiete sowie Natura-2000- Gebiete nach § 14 Abs. 2 ist die obere Naturschutzbehörde, " 

7. § 15

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