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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
- Hessen -

Vom 3. September 2020
(GVBl. vom 10.09.2020 S. 578)



Artikel 1

Das Hessische Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 14. Dezember 2010 (GVBI. S. 621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2015 (GVBI. S. 318), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird das Wort "Beseitigungspflichtige" durch die Wörter "Zuständige Behörden" und wird die Angabe "22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044)" durch "19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)" ersetzt.

2. In § 2 Abs. 1 werden die Wörter "beseitigungspflichtigen Körperschaft" durch die Angabe "zuständigen Behörde nach § 1 Satz 1" und die Angabe " § 3 Abs. 2" durch " § 3 Abs. 3" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "für die Beseitigung" gestrichen.

b) In Abs. 2 wird die Angabe " § 3 Abs. 2" durch " § 3 Abs. 3" ersetzt.

c) In Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

"Für mehrere Einzugsbereiche kann auf der Grundlage einheitlicher Kalkulationen eine gemeinsame Entgeltliste genehmigt werden."

4. In § 8 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Dies gilt nicht im Falle der Verbrennung von Equiden in einer Verbrennungsanlage nach § 4 Abs. 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes."

5. § 11 wird wie folgt gefasst:


alt neu
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 8 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

  § 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft


Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 201702

ENDE

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