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Regelwerk, Tierschutz

Verordnung über Zuständigkeiten nach den
Vorschriften über die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten

- Hessen -

Vom 18. November 2005
(GVBl. Nr. 27 vom 06.12.2005 S. 777; 08.11. 2010 S. 354 10; 14.12.2010 S. 621 10aufgehoben)
Gl.-Nr.: 356-179



Zur-Nachfolgeregelung: Zuständigkeitsverordnung Veterinärwesen, Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten von Behörden der Landesverwaltung im Veterinärwesen und bei der Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung

Aufgrund des § 6 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 19. Juli 2005 (GVBl. I S. 542) wird bestimmt:

§ 1 10 (aufgehoben)

§ 2  10 (aufgehoben)

Zuständige Behörde nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz ( TierNebG) vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) ist

    1. für die Übertragung der Beseitigungspflicht nach § 3 Abs. 2,
    2. für die Anordnung nach § 3 Abs. 3 das Regierungspräsidium,
  1. in allen übrigen Fällen in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Auftragsangelegenheit.

§ 3

Zuständige Behörde nach dem Hessischen Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz ist

    1. für die Genehmigung von Satzungen und Entgeltlisten nach § 4 Abs. 4,
    2. für den Widerruf einer Genehmigung nach § 4 Abs. 9 das Regierungspräsidium,
  1. in allen übrigen Fällen in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Auftragsangelegenheit.

§ 4

Zuständige Behörde nach der Einzugsbereichsverordnung vom 17. Februar 2005 (GVBl. I S. 114) ist das Regierungspräsidium.

§ 5 10

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

(2) Die Anordnung über Zuständigkeiten nach dem Tierkörperbeseitigungsgesetz vom 17. August 1976 (GVBl. I S. 320) 1 und die Anordnung über Zuständigkeiten nach der Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung vom 16. Dezember 1976 (GVBl. I S. 502) 2 werden aufgehoben.

__________

1) Hebt auf GVBl. II 356-125

2

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