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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz
- Hamburg -

Vom 6. April 2010
(HmbGVBl. Nr. 15 vom 16.04.2010 S. 260)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Das Hamburgische Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz vom 6. Februar 2007 (HmbGVBl. S. 68), geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405, 438), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

1.1 In Abschnitt I wird der Eintrag " § 2a Beleihung" angefügt.

1.2 Der Eintrag zu § 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
Entschädigungen und sonstige Leistungen "Entschädigungen und Beihilfen".

1.3 Die Einträge zu den §§ 11 bis 15 werden durch folgende Einträge ersetzt:

alt neu
§ 11 Wegfall von Leistungen der Tierseuchenkasse

§ 12 Beirat der Tierseuchenkasse

§ 13 Rechte des Beirates

Abschnitt IV
Ordnungswidrigkeiten, Schlussbestimmungen

§ 14 Bußgeldvorschrift

§ 15 Schlussbestimmungen

" § 11 Beirat der Tierseuchenkasse

Abschnitt IV
Ordnungswidrigkeiten, Schlussbestimmungen

§ 12 Bußgeldvorschrift

§ 13 Schlussbestimmungen".

2. Hinter § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

" § 2a Beleihung

Die zuständige Behörde kann, wie in den Abschnitten 10 bis 13 der Viehverkehrsverordnung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274, 1967), zuletzt geändert am 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1337, 1338), in der jeweils geltenden Fassung vorgesehen, ihre Aufgaben nach diesen Vorschriften sowie die zugehörige Erhebung der Gebühren im eigenen Namen und in Handlungsformen des öffentlichen Rechts auf juristische Personen des Privatrechts übertragen, wenn die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt und die Beliehene die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben bietet. Die Beliehene unterliegt der Fachaufsicht der zuständigen Behörde."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

3.1 In der Überschrift werden die Wörter "und sonstige Leistungen" durch die Wörter "und Beihilfen" ersetzt.

3.2 In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "der Freien und Hansestadt Hamburg" gestrichen.

3.3 Absatz 2 Satz 2

Entschädigungen und Beihilfen nach Satz 1 werden auch gewährt, wenn die Tiere zur Schlachtung oder zur diagnostischen Untersuchung aus dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg entfernt worden sind.

wird gestrichen.

3.4 Es werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:

"(3) Entschädigungen oder Beihilfen nach Absatz 2 werden auch für die Tiere gewährt, die sich zum Zeitpunkt des Todes außerhalb des Gebietes der Freien und Hansestadt Hamburg aufhalten, sofern Beiträge zur Hamburger Tierseuchenkasse gezahlt werden; es sei denn, es werden Entschädigungen oder Beihilfen durch andere Stellen gewährt. Satz 1 gilt auch für die Tiere, die zur Schlachtung oder zur diagnostischen Untersuchung aus dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg entfernt worden sind.

(4) Die §§ 68 bis 70 des Tierseuchengesetzes gelten entsprechend."

4. § 7 wird wie folgt geändert:

4.1 Absatz 1 Satz 3

Über die Aufteilung der Kosten zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und der Tierseuchenkasse ( § 8) entscheiden die zuständige Behörde und der Beirat der Tierseuchenkasse.

wird gestrichen.

4.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Die zuständige Behörde kann die Kosten für Maßnahmen zur Identitätssicherung der Tiere an die beauftragte Stelle gemäß § 19b, § 19d Absatz 1a und § 24d Absatz 3 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung vom 24. März 2003 (BGBl. I 382), zuletzt geändert am 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2461), in der jeweils geltenden Fassung erstatten. "(2) Die zuständige Behörde erstattet der nach § 2a Beliehenen die mit der Aufgabenwahrnehmung entstehenden Kosten, soweit diese nicht über Gebühren abgedeckt werden können."

4.3 In Absatz 3 wird hinter den Wörtern "von der Tierseuchenkasse" die Textstelle "( § 8) ganz oder teilweise" und hinter den Wörtern "Beirat der Tierseuchenkasse" die Textstelle "( § 11)" eingefügt.

5. § 8 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Das Sondervermögen und seine Erträge dürfen nur für die in § 9 genannten Zwecke sowie zur Abdeckung der damit verbundenen Verwaltungskosten verwendet werden. "Das Sondervermögen und seine Erträge dürfen nur für die in § 9 genannten Zwecke sowie für die Erstattung von Verwaltungskosten der Tierseuchenkasse verwendet werden."

6. § 9 wird wie folgt geändert:

6.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

6.1.1 In Nummer 3 wird das Wort "Aufwendungen" durch das Wort "Kosten" ersetzt und die Textstelle "Absatz 1" gestrichen.

6.1.2 Nummer 5

5. die mit der Beitragserhebung zur Tierseuchenkasse verbundenen Verwaltungskosten (Sach- und Personalkosten),

wird gestrichen.

6.1.3 Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 5.

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