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Regelwerk

PflSchDVO - Verordnung zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes
- Sachsen-Anhalt -

Vom 24. August 2005
(GVBl. Nr. 52 vom 29.08.2005 S. 587; 04.12.2009 S.592)
Gl.-Nr.: 7823.8


Aufgrund des § 9 Satz 2, des § 10 Abs. 3 Satz 3, des § 21a Satz 2, des § 22 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 Satz 3 und des § 30 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. August 2004 (BGBl. II S. 1154), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen im Bereich der Landwirtschaft vom 6. April 2005 (GVBl. LSa S. 176) und Abschnitt II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung Sachsen-Anhalt über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 9./23. Juli 2002 (MBl. LSa S. 779), zuletzt geändert durch Beschluss vom 25. Januar 2005 (MBl. LSa S. 31), wird verordnet:

Abschnitt 1
Anzeigepflicht

§ 1 Anzeige der Anwendung, der Beratung über die Anwendung, der Einfuhr und des In-Verkehr-Bringens von Pflanzenschutzmitteln

(1) Wer Pflanzenschutzmittel

  1. für andere - außer gelegentlicher Nachbarschaftshilfe - anwenden oder zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen andere über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln beraten will oder
  2. Pflanzenschutzmittel zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen in den Verkehr bringen oder zu gewerblichen Zwecken einführen will,

hat dies nach § 9 Satz 1 oder § 21a Satz 1 des Pflanzenschutzgesetzes der Landesanstalt für Landwirtschaft , Forsten und Gartenbau zuvor schriftlich anzuzeigen.

(2) Die Anzeige nach Absatz 1 Nr. 1 muss enthalten:

  1. Name und Anschrift des Betriebes und des Betriebsinhabers,
  2. Name und Anschrift der Personen, die
    1. nach § 10 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes Pflanzenschutzmittel anwenden,
    2. eine nach § 9 des Pflanzenschutzgesetzes anzeigepflichtige Tätigkeit ausüben,
    3. andere anleiten oder beaufsichtigen, die Pflanzenschutzmittel im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses anwenden,
  3. Nachweis über die Ausstattung mit Pflanzenschutzgeräten (nur für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln)

(3) Die Anzeige nach Absatz 1 Nr. 2 muss enthalten:

  1. Name und Anschrift des Betriebes für den Betriebssitz und den Ort der Tätigkeit, ,
  2. Name und Anschrift des Betriebsinhabers, Geschäftsführers oder Gewerbetreibenden,
  3. Namen und Anschriften der Personen, die nach § 22 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes Pflanzenschutzmittel im Einzel- und Versandhandel abgeben.

(4) Für die in Absatz 2 Nr. 2 genannten Personen sind nach § 10 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes Bescheinigungen über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten beizufügen, für die nach Absatz 3 Nr. 3 genannten Personen sind nach § 22 Abs. 4 des Pflanzenschutzgesetzes Bescheinigungen über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse beizufügen.

(5) Änderungen der nach Absatz 2 und 3 angezeigten Verhältnisse hat der Anzeigepflichtige unverzüglich der in Absatz 1 genannten Behörde mitzuteilen und die in Absatz 4 geforderten Nachweise vorzulegen.

(6) Der Anzeigepflichtige nach Absatz 1 Nr. 1 hat im Falle der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln anzugeben, ob die Pflanzenschutzmittel auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Freilandflächen (entsprechend § 6 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes) oder in einem anderen Bereich angewendet werden sollen.

(7) Die Anzeige- und Genehmigungspflichten nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.

Abschnitt 2
Sachkundenachweis

§ 2 Sachkundenachweis für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln

Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 28. Juli 1987 (BGBl. I S. 1752), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Mai 2001 (BGBl. I S. 885) in der jeweils geltenden Fassung, kann der Nachweis der Sachkunde auch durch Vorlage eines Abschlusszeugnisses in einem nach § 1 Abs. 2 und 3 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vergleichbaren Beruf oder Fach- oder Hochschulstudium erbracht werden, wenn die Vermittlung solcher Kenntnisse und Fertigkeiten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung Gegenstand der Aus-, Fort- oder Weiterbildung oder des Studiums gewesen sind.

§ 3 Sachkundenachweis für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln und für die Beratung über deren Anwendung

Für den Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln und für die Beratung über deren Anwendung gilt § 2 entsprechend. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung können die erforderlichen Kenntnisse auch durch den Nachweis einer bestandenen Prüfung nach § 13 Abs. 2 der Gefahrstoffverordnung vom 26. August 1986 (BGBl I S. 1470), in der bis zum 31. Oktober 1993 gültigen Fassung, oder einer Prüfung nach § 5

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