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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Hundeverordnung
- Sachsen-Anhalt -

Vom 16. April 2020
(GVBl. LSa Nr. 14 vom 22.04.2020 S. 204)



Aufgrund des § 15 Abs. 6 Satz 1 des Hundegesetzes vom 23. Januar 2009 (GVBl. LSa S. 22), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Oktober 2015 (GVBl. LSa S. 560), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 2 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Mai/7. Juni 2016 (MBl. LSa S. 369), zuletzt geändert durch Beschluss vom 5. November 2019 (MBl. LSa S. 379), wird verordnet:

§ 1

Die Hundeverordnung vom 27. Februar 2009 (GVBl. LSa S. 133), geändert durch Verordnung vom 22. Februar 2016 (GVBl. LSa S. 67), wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter "verantwortliche Stelle nach § 2 Abs. 8 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger" durch die Wörter "Verantwortliche im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Warenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2)" ersetzt.

2. In § 12 Abs. 2 werden die Wörter "verantwortliche Stelle" durch das Wort "Verantwortliche" ersetzt.

3. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Sperrung" durch die Wörter "Einschränkung der Verarbeitung" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "zu sperren" durch die Wörter "in der Verarbeitung einzuschränken" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Wort "Sperrung" durch die Wörter "Einschränkung der Verarbeitung" ersetzt.

c) In Absatz 2 Satz 1 und Satz 3 werden jeweils die Wörter "zu sperren" durch die Wörter "in der Verarbeitung einzuschränken" ersetzt.

d) In Absatz 3 wird das Wort "gesperrte" durch die Wörter "in der Verarbeitung eingeschränkte" und wird das Wort "Sperrung" durch die Wörter "Einschränkung der Verarbeitung" ersetzt.

e) Absatz 4

(4) Im Übrigen gilt für die Sperrung und Löschung von Daten sowie die Nutzung und Übermittlung gesperrter Daten § 16 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger.

wird aufgehoben.

4. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:

" § 14a Geltung weiterer Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten

Soweit in dieser Verordnung keine spezifischeren Bestimmungen oder zulässige Beschränkungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten getroffen werden, gelten die Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten im unmittelbar geltenden Recht der Europäischen Union, das Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetz Sachsen-Anhalt und das Datenschutzrichtlinienumsetzungsgesetz Sachsen-Anhalt in deren jeweiligem Anwendungsbereich. Besondere Datenschutzvorschriften des Bundes und des Landes gehen dem Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetz Sachsen-Anhalt, dem Datenschutzrichtlinienumsetzungsgesetz Sachsen-Anhalt und dieser Verordnung vor."

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 200709

ENDE

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