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Regelwerk

LFischG M-V - Landesfischereigesetz
Fischereigesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 13. April 2005
(GVOBl. Nr. 7 vom 04.05.2005 S. 153; 23.05.2006 S. 194 06 gegenstandslos; 12.07.2010 S. 383 10; 07.05.2013 S. 299 13; 24.06.2013 S. 404 13a)
Gl.-Nr.: 793-3


Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich 13

(1) Dieses Gesetz regelt die Fischerei in den Küsten- und Binnengewässern. Es gilt nicht für Anlagen zur Fischintensivhaltung. Auf Anlagen der Teichwirtschaft, Fischhaltung und Fischzucht sowie auf Zier- und Gartenteiche finden § 3 Absatz 2, die §§ 6 bis 12, 21, 22 Nummer 6 und 7, §§ 23 bis 25 sowie § 26 Absatz 1 Nummer 3 bis 14, 24 bis 32, Absatz 2 bis 4 Anwendung, sofern diese anglerisch genutzt werden.

(2) Küstengewässer sind die innerhalb der Landesgrenzen Mecklenburg-Vorpommerns liegenden Teile der Ostsee, auf die sich die deutsche Gebietshoheit erstreckt, einschließlich der Sunde, Bodden, Wieke, Haffe, Buchten, des Achterwassers und des Peenestroms. Als Küstengewässer gelten auch die in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Strecken von Wasserläufen. Die Anlage ist Bestandteil des Gesetzes.

(3) Binnengewässer sind alle ständig oder zeitweilig in Betten fließenden oder stehenden Gewässer. Sie werden seewärts durch Siele, Schleusen und Schöpfwerke sowie im Übrigen durch die Küstenlinie bei Mittelwasserstand begrenzt.

(4) Fischintensivhaltung ist Fischzucht in geschlossenen Systemen, bei denen Wasser lediglich zur Auffüllung des Kreislaufs zugegeben wird.

(5) Anlagen der Teichwirtschaft, Fischhaltung und Fischzucht sind Gehege sowie angelegte Gewässer und Anlagen zur kontrollierten Aufzucht und Vermehrung von Fischen, deren Wasser abgelassen werden kann.

§ 2 Fischereibefugnis

Zur Ausübung der Fischerei ist befugt, wer

  1. Fischereiberechtigter oder Inhaber einer Fischereierlaubnis nach Maßgabe des § 6 ist und
  2. einen Fischereischein nach Maßgabe des § 7 besitzt.

Zweiter Abschnitt
Fischereirecht

§ 3 Inhalt des Fischereirechts

(1) Das Fischereirecht umfasst

  1. das Recht und die Pflicht, in einem Gewässer Fische zu hegen, die Befugnis, sie zu fangen und sich anzueignen und
  2. das Recht der Rohrwerbung.

(2) Fische im Sinne des Gesetzes sind Fische, zehnfüßige Krebse, Neunaugen und lebende Muscheln.

(3) Hege beinhaltet alle Maßnahmen zur Erhaltung, zum Aufbau und zur Pflege eines dem Gewässer angepassten heimischen Fischbestandes. Sie dient dem Schutz der Fische vor Krankheiten und sonstigen Beeinträchtigungen sowie dem Schutz ihrer Lebensräume.

(4) Zum heimischen Fischbestand gehört jede wildlebende Fischart, die ihr Verbreitungs- oder regelmäßiges Wanderungsgebiet ganz oder teilweise in Mecklenburg-Vorpommern hat, in geschichtlicher Zeit hatte oder auf natürliche Weise hierher ausdehnt. Als heimisch gilt eine wildlebende Fischart auch, wenn sich verwilderte oder durch menschlichen Einfluss eingebürgerte Fische der betreffenden Art hier in freier Natur und ohne menschliche Hilfe über mehrere Generationen als Population erhalten.

§ 4 Fischereirecht und Fischereiausübungsrecht

(1) Das Fischereirecht in Binnengewässern steht dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zu (Eigentumsfischereirecht), sofern nicht ein Dritter Inhaber ist (selbstständiges Fischereirecht).

(2) Das Fischereirecht in Küstengewässern steht dem Land zu, sofern nicht Dritte selbstständige Fischereirechte innehaben.

(3) Fischereiberechtigte sind die Inhaber oder Pächter eines Fischereirechtes.

(4) Fischereiausübungsberechtigte sind die Fischereiberechtigten und die Inhaber einer Fischereierlaubnis.

§ 5 Fischereipacht und Übertragung selbstständiger Fischereirechte 10 13 13a

Der Abschluss und die Änderung eines Fischereipachtvertrages bedürfen der Schriftform und sind der oberen Fischereibehörde durch den Verpächter innerhalb eines Monats nach Abschluss oder Änderung des Vertrages anzuzeigen. Die Pachtzeit hat mindestens zwölf Jahre zu betragen.

§ 6 Fischereierlaubnis 13

Eine Person, die in einem Gewässer, in dem sie nicht fischereiberechtigt ist die Fischerei ausübt, muss Inhaber einer auf sie vom Fischereiberechtigten ausgestellten Fischereierlaubnis sein und hat diese bei der Fischereiausübung mit sich zu führen. Dies gilt nicht für Personen, die einen Fischereiausübungsberechtigten beim Fang von Fischen mit Geräten außer der Handangel oder der Köderfischsenke unterstützen.

Dritter Abschnitt
Fischereischein und Fischereiabgabe

§ 7 Fischereischein 13

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