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Regelwerk, Naturschutz

KormVO M-V - Kormoranverordnung
Verordnung zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden durch Kormorane

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 5. Juli 2012
(GVOBl . Nr. 12 vom 27.07.2012 S. 310)
Gl.-Nr.: B 791-8-5



Aufgrund des § 45 Absatz 7 Satz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist, in Verbindung mit § 23 Absatz 1 des Naturschutzausführungsgesetzes vom 23. Februar 2010 (GVOBl. M-V S. 66), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 383, 395) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz:

§ 1 Allgemeine Zulassung von Tötungs- und Vergrämungsmaßnahmen

(1) Zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden wird nach Maßgabe der §§ 2 bis 4 allgemein zugelassen, Kormorane (Phalacrocorax carbo) abweichend von § 44 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes durch Abschuss zu töten. Als Munition darf Bleischrot nicht verwendet werden.

(2) Den Bewirtschaftern der in § 2 Absatz 1 genannten Gewässer und Anlagen wird abweichend von § 44 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gestattet, Kormorane mit Hilfe von Lasergeräten oder anderen geeigneten Maßnahmen zu vergrämen. Die Bestimmungen zur Verhütung von Schäden an Dritten, die durch den Einsatz von Lasergeräten hervorgerufen werden können, bleiben davon unberührt.

(3) Bei der Durchführung von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ist die erhebliche Störung anderer besonders geschützter Arten zu vermeiden. Ferner sind die Vorschriften des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.'Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, einzuhalten.

(4) Die in § 4 benannten Personen sind berechtigt und verpflichtet, die getöteten Tiere in Besitz zu nehmen und sich anzueignen, um sie ordnungsgemäß zu beseitigen. Dazu sind die Tierkörper dem zuständigen beseitigungspflichtigen Unternehmen zu überlassen. Abweichend davon kann die zuständige Veterinärbehörde zulassen, dass die Tierkörper unverzüglich an Ort und Stelle vergraben werden, so dass sie mit einer mindestens 50 Zentimeter starken Erdschicht, gemessen vom Rand der Grube, bedeckt sind. Besteht bei getöteten Tieren der Verdacht auf Vorliegen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit, so ist unverzüglich die zuständige Veterinärbehörde zu unterrichten.

(5) Nach Absatz 1 getötete Kormorane sind von den Besitzverboten des § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ausgenommen. Die Vermarktungsverbote des § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bleiben unberührt.

§ 2 Örtliche Beschränkungen

(1) Der Abschuss und die Vergrämung der Kormorane sind gestattet, wenn sie sich auf, über oder in einem Abstand von weniger als 300 Metern von

  1. fischereiwirtschaftlich genutzten Binnengewässern nach § 1 Absatz 3 des Landesfischereigesetzes vom 13. April 2005 (GVOBl. M-V S. 153), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 383, 395) geändert worden ist, oder
  2. Anlagen der Teichwirtschaft, Fischhaltung und Fischzucht nach § 1 Absatz 5 des Landesfischereigesetzes

aufhalten.

(2) Nicht getötet oder vergrämt werden dürfen Kormorane

  1. in Nationalparken und Naturschutzgebieten,
  2. in Brutkolonien im Zeitraum vom 1. April bis zum 31. Juli, vorbehaltlich einer abweichenden Festlegung nach § 3 Absatz 3, und
  3. an Schlafplätzen.

(3) Verbote in anderen Vorschriften zur Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft bleiben von dieser Verordnung unberührt.

(4) Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz kann den Abschuss von Kormoranen nach § 1 Absatz 1 an bestimmten Gewässern, Gewässerteilen, Gewässerstrecken oder Anlagen der Teichwirtschaft oder in bestimmten Zeiträumen durch Allgemeinverfügung ganz oder teilweise verbieten, wenn

  1. eine weitere allgemeine Zulassung der Tötung nicht mehr erforderlich ist,
  2. der Schutzzweck von Europäischen Vogelschutzgebieten beeinträchtigt werden kann oder
  3. das Verbot
    1. zum Schutz der Vögel in der Brut- und Aufzuchtzeit oder
    2. zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

Satz 1 gilt entsprechend für Vergrämungsmaßnahmen nach § 1 Absatz 2 und für Maßnahmen zur Verhinderung von Brutkolonien nach § 5.

§ 3 Zeitliche Beschränkungen

(1) Der Abschuss ist im Zeitraum vom 1. August bis 31. März in der Zeit von eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang bis eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang zulässig.

(2) Nicht am Brutgeschäft beteiligte immatur gefärbte Kormorane, die als solche sicher erkannt werden, können ganzjährig getötet werden. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Die zuständige Naturschutzbehörde kann den in Absatz 1 genannten Abschusszeitraum in Abhängigkeit vom Beginn und Ende der Brut- und Aufzuchtzeit der Kormorane durch Allgemeinverfügung abweichend festlegen.

§ 4 Abschussberechtigte Personen

Zum Abschuss nach § 1 Absatz 1 sind berechtigt

  1. die Jagdausübungsberechtigten im Gebiet ihres Jagdbezirkes,
  2. von ihnen zum Abschuss ermächtigte Personen,
  3. die Fischereiausübungsberechtigten nach § 4

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