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Regelwerk

Hinweise für die Zulassung von Ausnahmen von den Schutzvorschriften für besonders geschützte wild lebende Vogelarten (Nebelkrähe, Rabenkrähe, Elster) und für den Abschuss jagdbarer Federwildarten ohne Jagdzeit zur Schadensabwehr
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 24. Januar 2013
(AmtsBl. M.-V vom 11.02.2013 S. 143)
Gl.-Nr.: 792-12


1. Allgemeine Regelungen

1.1

Nach § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Bundesnaturschutzgesetzes sind alle wild lebenden europäischen Vogelarten besonders geschützt. Nach § 44 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Die rechtmäßige Jagdausübung ist von diesem Tötungsverbot nicht betroffen ( § 37 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes). Einige Vogelarten können Konflikte mit menschlichen Interessen, beispielsweise wirtschaftlichen Nutzungsinteressen oder Erfordernissen der Sicherheit, hervorrufen. Zur Abwehr von Schäden kann es daher erforderlich sein, einzelne Individuen dieser Arten zu töten.

1.2

Für Arten, die nicht dem Jagdrecht unterliegen, kann auf der Grundlage des § 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes die Tötung als Ausnahmegenehmigung von den Verbotstatbeständen des § 44 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes durch die zuständige Naturschutzbehörde zugelassen werden. Die Sachverhalte, die eine Ausnahmegenehmigung rechtfertigen, sind in § 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes aufgeführt. Ausnahmegenehmigungen können im Einzelfall erteilt werden:

  1. zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftlicher Schäden,
  2. zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt,
  3. für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung,
  4. im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder
  5. aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.

Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert.

1.3 Für Arten, die dem Jagdrecht unterliegen, erfolgt die Schadensabwehr während der Jagdzeiten im Rahmen der zulässigen Jagdausübung und bedarf keiner gesonderten Genehmigung. Die Festsetzung allgemeiner Jagdzeiten ist für die Arten, die nicht im Anhang II der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. Nr. 20 vom 26.01.2010 S. 7), EU-Vogelschutzrichtlinie, aufgelistet sind, nicht zulässig. Eine Ausnahmemöglichkeit zur Abwehr von Schäden in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft oder aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege besteht jedoch im Rahmen der Anwendung des § 27 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes.

2. Vogelarten, die nicht dem Jagdrecht unterliegen

2.1 Die durch die nachfolgend genannten Vogelarten Geschädigten können gemäß § 45 Absatz 7 in Verbindung mit § 44 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes bei der für das Gebiet jeweils zuständigen unteren Naturschutzbehörde im Namen und mit Vollmacht der jagdausübungsberechtigten Person die Erlaubnis zur Vergrämung oder zum Abschuss von Nebelkrähe, Rabenkrähe oder Elster beantragen. Der Antrag ist zu begründen und der Nachweis zu erbringen, dass zumutbare Alternativen nicht gegeben sind oder diese nicht erfolgreich waren.

2.2 Die Naturschutzbehörde entscheidet über den Antrag im Benehmen mit der für das Gebiet zuständigen unteren Jagdbehörde unverzüglich nach Eingang des Antrages.

2.3 Die Naturschutzbehörde erteilt die Erlaubnis befristet für den beantragten Zeitraum, längstens bis zum Ablauf des jeweiligen Jagdjahres (1. April bis 31. März). Die Abschusserlaubnis ist mit einer Stückzahlbegrenzung zu versehen. Weitergehende Schutzvorschriften bleiben unberührt.

2.4 Die Abschusserlaubnis wird nur jagdausübungsberechtigten Personen im Gebiet ihres Jagdbezirks und von ihnen zum Abschuss ermächtigten Personen erteilt, wenn sie Inhaber eines gültigen Jagdscheins sind. Der Abschuss ist der befugten Jagdausübung im Sinne des § 13 Absatz 6 Satz 2 des Waffengesetzes gleichgestellt. Die Erlaubnis zur Tötung mit einem Beizvogel wird nur jagdausübungsberechtigten Personen im Gebiet ihres Jagdbezirks und von ihnen zur Tötung ermächtigten Personen erteilt, wenn diese Inhaber eines gültigen Falknerjagdscheins sind.

2.5 Die jagdausübungsberechtigte Person trägt die Art und die Anzahl der erlegten Tiere in die Streckenliste ( § 21 Absatz 8 des Landesjagdgesetzes) ein. Sie hat diese auf Verlangen der Naturschutzbehörde vorzulegen; bis zum 10. April sind Art und Anzahl der erlegten Tiere des vorangegangenen Jagdjahres der Jagdbehörde schriftlich anzuzeigen.

3. Vogelarten, die dem Jagdrecht unterstellt sind (Federwild)

3.1

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