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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Dauergrünlanderhaltungsgesetzes
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 18. Dezember 2017
(GVOBl. M-V. vom 29.12.2017 S. 377)



Siehe Fn.: *

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Dauergrünlanderhaltungsgesetz vom 10. Dezember 2012 (GV0B1. M-V S. 544), das durch das Gesetz vom 21. Dezember 2015 (GVOB1. M-V S. 599) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Von der Verpflichtung nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b sind solche Dauergrünlandflächen ausgenommen, die zum 1. Januar 2015 entstanden sind und auf denen ein Wechsel zwischen Grünfutterpflanzenkulturen stattgefunden hat. Auf Antrag können diese Flächen in Ackerland umgewandelt werden. Die genehmigte Umwandlung in Ackerland hat in diesen Fällen bis spätestens 31. Dezember 2016 zu erfolgen. "(2) Von der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b sind solche Dauergrünlandflächen ausgenommen, die zum 1. Januar 2014 entstanden sind, wenn auf ihnen ein Wechsel zwischen Grünfutterpflanzenkulturen stattgefun- , den hat oder sie aus der Produktion genommen wurden. Auf Antrag kann die Umwandlung in Ackerland genehmigt werden. Der Antrag ist bis zum 20. März 2018 zu stellen. Die genehmigte Umwandlung in Ackerland hat in diesen Fällen bis spätestens 15. Mai 2018 zu erfolgen. Sie gilt auch ohne Umbruch als erfolgt für die Flächen im Agrarantrag 2018, die für Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen sovvie ökologische Vorrangflächen, die einen Umbruch nicht gestatten, genutzt werden."

2. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe " § 3 Absatz und 2" durch die Angabe " § 3 Absatz 1 bis 3" ersetzt.

b) In Satz 4 wird die Angabe " § 3 Absatz 2" durch die Angabe " § 3 Absatz 3" ersetzt.

3. In § 5 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe " § 3 Absatz 1 oder 2" durch die Angabe " § 3 Absatz 1, 2 oder 3" ersetzt,

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

*) Ändert Gesetz vom 10.12.2012, GS Meckl.-Vorp.Gl.Nr. 7847 - 3

ID 180045

ENDE

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