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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Zusammenlegung von Stichtagsmeldungen bei der Tierseuchenkasse
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 27. Juni 2023
(GVOBl. Nr. 17 vom 14.07.2023 S. 682)



Artikel 1
Änderung des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz

Das Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz vom 4. Juli 2014 (GVOBl. M-V S. 306), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 (GVOBl. M-V S. 219) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324)" durch die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938), das zuletzt durch Artikel 104 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436, 3478) geändert worden ist" ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt" durch die Wörter "Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt" ersetzt.

2. In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Ministerium" die Wörter "für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz" gestrichen.

3. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

"3. Anzeigen nach § 26 Absatz 3 Satz 1 der Viehverkehrsverordnung entgegenzunehmen, die angezeigten Daten zu erfassen, zu speichern und an die Zentrale Datenbank HI-Tier zu übermitteln; dies gilt auch für Stichtagsmeldungen von Tierhaltungen nach § 45 Absatz 1 Satz 1 der Viehverkehrsverordnung für die in § 26 Absatz 3 der Viehverkehrsverordnung genannten Tierarten."

4. § 19 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
(2) Die Tierseuchenkasse setzt die Entschädigung und die Erstattung durch schriftlichen Bescheid fest und zahlt sie innerhalb von 90 Tagen nach dem Eintritt des den Anspruch begründenden Ereignisses an den Tierhalter aus. Für die Festsetzung der Entschädigung ist § 16 Absatz 4 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes zu berücksichtigen. "(2) Die Tierseuchenkasse setzt die Entschädigung und die Erstattung durch schriftlichen Bescheid fest und zahlt sie innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Entschädigungsantrages bei der Tierseuchenkasse aus. In begründeten Einzelfällen kann diese Frist überschritten werden; dies ist dem betroffenen Tierhalter mitzuteilen. Für die Festsetzung der Entschädigung ist § 16 Absatz 4 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes zu berücksichtigen."

5. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

"Die Erhebung von Art und Anzahl der Tiere muss der Registrierung nach § 26 Absatz 1 der Viehverkehrsverordnung entsprechen."

bb) Nach dem neuen Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

"Bei Schweinen sowie Schafen und Ziegen sind die Angaben nach § 26 Absatz 3 Satz 1 der Viehverkehrsverordnung zu erheben."

b) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:

"Die Tierseuchenkasse übermittelt die vom Tierhalter zum Stichtag erhobenen Tierzahlen sowie Tierhalter, die ihre Tierhaltung aufgegeben oder einem anderen Tierhalter übergeben haben, elektronisch an die für die Registrierung nach § 26 Absatz 1 der Viehverkehrsverordnung zuständigen Behörden. Die Pflicht eines neuen Tierhalters zur Anzeige seiner Tierhaltung gemäß § 26 Absatz 1 Viehverkehrsverordnung bleibt von dieser Regelung unberührt."

c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Zahl "4" durch die Zahl "6" ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Tierkennzeichnungszuständigkeitslandesverordnung

Die Tierkennzeichnungszuständigkeitslandesverordnung vom 31. August 2011 (GVOBl. M-V S. 942), die zuletzt durch Artikel 17 Absatz 12 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. M-V S. 431, 439) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 1 Absatz 1 Nummer 7 wird die Angabe " § 26 Absatz 3" durch die Angabe " § 26 Absatz 3 Satz 2" ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 231511

ENDE

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(Stand: 31.07.2023)

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