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Regelwerk, Tierschutz

Niedersächsische Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest
- Niedersachsen -

Vom 26. November 2004
(GVBl. Nr. 35 vom 30.11.2004 S. 503; 08.09.2005 S. 288 05)


Aufgrund des § 79 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nrn. 1, 6, 7 und 14a sowie den §§ 18, 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 23, § 24 Abs. 1 und 2, §§ 26, 29 und 78 des Tierseuchengesetzes ( TierSG) in der Fassung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) in Verbindung mit § 1 Nr. 5 Buchst. e der Subdelegationsverordnung vom 23. Juli 2003 (Nds. GVBl. S. 306), geändert durch Verordnung vom 13. September 2004 (Nds. GVBl. S. 316), wird wegen Gefahr im Verzuge verordnet:

§ 1

(1) Stellt die zuständige Behörde in einem Geflügelbestand den Verdacht des Ausbruchs der Geflügelpest im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a der Geflügelpest-Verordnung in der Fassung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2746) fest, so hat sie die Tötung und unschädliche Beseitigung des Geflügelbestandes anzuordnen.

(2) Nach der in Absatz 1 genannten Feststellung oder der Feststellung von Antikörpern gegen das Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 hat derjenige, der im Umkreis von 3000 m um den verdächtigen Bestand Geflügel hält, dieses nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde untersuchen zu lassen.

§ 2

Die zuständige Behörde kann die Geflügelhaltung beschränken oder verbieten, wenn dies aus Gründen- der Seuchenvorbeugung oder -bekämpfung erforderlich ist. Ein Erfordernis besteht insbesondere dann, wenn aufgrund der Lage eines Bestandes, der Auslaufmöglichkeiten und der Kontaktmöglichkeiten zu Wildenten oder -gänsen von einem hohen Infektionsrisiko auszugehen ist.

§ 2a 05

(1) Hühner, Perlhühner, Truthühner, Enten und Gänse sind in den in der Anlage genannten kommunalen Körperschaften bis zum 30. November 2005 in geschlossenen Räumen oder unter solchen Schutzvorkehrungen zu halten, die einer Einschleppung der Geflügelpest durch wild lebende Vögel entgegenwirken, insbesondere durch eine überstehende dichte Abdeckung der Ausläufe sowie vogelsichere Seitenbegrenzungen. Wer Geflügel im Sinne des Satzes 1 unter Schutzvorkehrungen hält, hat den Bestand mindestens monatlich tierärztlich untersuchen zu lassen und die Untersuchungen zu dokumentieren. Die Dokumentation ist der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.

(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen, wenn

  1. die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse nicht erfüllt werden kann und
  2. tierseuchenhygienische Bedenken nicht bestehen.

§ 2b 05

(1) Futter- und Tränkstellen für Geflügel im Sinne von § 2a Abs. 1 Satz 1 müssen vor wild lebenden Vögeln geschützt sein. Ausläufe für Geflügel im Sinne von § 2a Abs. 1 Satz 1 sind so einzufrieden, dass es nicht entweichen kann und keinen Zugang zu einem Gewässer hat.

(2) Die zuständige Behörde kann unter Berücksichtigung der Lage eines Betriebes und des tierseuchenhygienischen Risikos Ausnahmen von Absatz 1 zulassen.

§ 3

(1) Wer

  1. mehr als 1.000 Legehennen, 500 Truthühner, 500 Enten oder 100 Gänse oder
  2. gewerbsmäßig Hühner, Truthühner, Enten oder Gänse zur Zucht

nicht ausschließlich in Ställen hält, hat den Bestand im Dezember 2004 und in der Folge im April und Oktober eines jeden Jahres, bei Mastgänsen im Dezember 2004 und in der Folge im Oktober eines jeden Jahres, auf das Influenza-AVirus der Subtypen H5 und H7 untersuchen zu lassen.

(2) Die Untersuchungen nach Absatz 1 sind

  1. bei Gänsen und Enten jeweils an 10 Proben je Bestand im Dezember 2004 und im Oktober virologisch und im April serologisch und
  2. bei Hühnern und Truthühnern jeweils an 10 Proben je Bestand serologisch

in einem akkreditierten Labor durchzuführen.

(3) Die Tierhalterin oder der Tierhalter hat die Untersuchungsergebnisse zu dokumentieren und ein Jahr lang aufzubewahren. Die Tierhalterin oder der Tierhalter hat der zuständigen Behörde positive Untersuchungsergebnisse sofort mitzuteilen; im Übrigen sind die Ergebnisse der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

§ 4

Eier von Geflügel dürfen von Sammelstellen und Packstellen nur in zuvor nicht benutzten Packungen oder Eierhöckern abgegeben werden. Gebrauchte Paletten, die dem Transport von Eiern von Geflügel dienen, müssen vor der Wiederverwendung ordnungsgemäß gereinigt und desinfiziert werden.

§ 5

Futtermittel für Geflügel sind so herzustellen, zu lagern und zu transportieren, dass sie nicht in Berührung mit Tieren kommen, die mit der Geflügelpest angesteckt werden können.

§ 6

Wer Hühner einschließlich Perl- und Truthühner, Enten, Gänse oder Tauben als Haustiere hält, hat Vorsorge zu treffen, dass tierseuchenbehördlich angeordnete Tötungsmaßnahmen unverzüglich vollzogen werden können.

§ 7

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