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Regelwerk; Naturschutz; Tierschutz

NKormoranVO - Niedersächsische Kormoranverordnung
- Niedersachsen -

Vom 9. Juni 2010
(Nds.GVBl. Nr. 17 vom 29.06.2010 S. 255; 15.12.2016 S. 306 16; 09.12.2019 S. 372 19)
Gl.-Nr.: 28100



Siehe auch "Hinweise zum Umgang mit Ausnahmeanträgen zur Kormoranvergrämung in Schutzgebieten"

Aufgrund des § 45 Abs. 7 Satz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in Verbindung mit § 1 Nr. 6 Buchst. a der Subdelegationsverordnung vom 23. Juli 2003 (Nds. GVBl. S. 306), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. April 2010 (Nds. GVBl. S. 180), wird verordnet:

§ 1 Allgemeine Zulassung des Tötens und Vergrämens von Kormoranen

(1) Zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden und zum Schutz der natürlich vorkommenden Tierwelt wird nach Maßgabe des Absatzes 3 und der §§ 2 bis 5 allgemein zugelassen, Kormorane (Phalacrocorax carbo) abweichend von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG durch Abschuss zu töten. Die in den §§ 4 und 5 genannten Personen sind verpflichtet, die getöteten Tiere in Besitz zu nehmen, um sie ordnungsgemäß zu entsorgen. Nach Satz 1 getötete Kormorane sind von den Besitzverboten des § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG ausgenommen. Die Vermarktungsverbote des § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG bleiben unberührt.

(2) Zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden und zum Schutz der natürlich vorkommenden Tierwelt wird abweichend von § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG nach Maßgabe des Absatzes 3 und der §§ 2 und 3 allgemein zugelassen, dass Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter des Gewässers einer Teichwirtschaft oder eines oberirdischen Gewässers, in dem ein Fischereirecht nach § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Fischereigesetzes (Nds. FischG) besteht, Kormorane vergrämen.

(3) Bei der Durchführung einer Maßnahme nach Absatz 1 oder 2 ist die erhebliche Störung von Tieren anderer besonders geschützter Arten zu vermeiden. Als Munition darf Bleischrot nicht verwendet werden. Das Jagdrecht, das Tierschutzrecht, das Waffenrecht sowie § 4 der Bundesartenschutzverordnung bleiben unberührt.

§ 2 Örtliche Beschränkungen
Siehe auch "Hinweise zum Umgang mit Ausnahmeanträgen zur Kormoranvergrämung in Schutzgebieten"

(1) Die Zulassungen nach § 1 sind beschränkt auf Kormorane, die sich auf, über oder näher als 500 Meter an dem Gewässer einer Teichwirtschaft oder an einem oberirdischen Gewässer befinden, in dem ein Fischereirecht nach § 1 Abs. 1 Nds. FischG besteht. § 1 Abs. 3 Nds. FischG findet keine Anwendung.

(2) Von den Zulassungen nach § 1 ausgenommen sind Kormorane

  1. in einem befriedeten Bezirk im Sinne des § 9 des Niedersächsischen Jagdgesetzes (NJagdG) mit Ausnahme der nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 NJagdG befriedeten Flächen,
  2. in einem Nationalpark, einem Naturschutzgebiet oder dem Gebietsteil C des Biosphärenreservats "Niedersächsische Elbtalaue" und
  3. in einem nach § 25 Satz 2 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz bekannt gemachten Gebiet.

(3) Verbote in Rechtsvorschriften zur Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft bleiben unberührt.

§ 3 Zeitliche Beschränkungen 16 19
Siehe auch "Hinweise zum Umgang mit Ausnahmeanträgen zur Kormoranvergrämung in Schutzgebieten"

(1) Die Zulassung nach § 1 Abs. 1 ist beschränkt auf die Zeit vom 21. August bis zum 28. Februar und auf die Tageszeit zwischen einer Stunde vor Sonnenaufgang und dem Sonnenuntergang. Abweichend von Satz 1 dürfen immatur gefärbte Kormorane, die als solche sicher zu erkennen sind, ganzjährig getötet werden.

(2) Die Zulassung nach § 1 Abs. 2 ist beschränkt auf die Zeit vom 21. August bis zum 28. Februar.

§ 4 Abschussberechtigte Personen

Zum Töten von Kormoranen nach § 1 Abs. 1 sind berechtigt

  1. jagdausübungsberechtigte Personen in ihrem Jagdbezirk und
  2. Personen, die von der jagdausübungsberechtigten Person zum Töten von Kormoranen ermächtigt sind,

wenn sie einen auf ihren Namen lautenden gültigen Jagdschein besitzen.

§ 5 Abschussberechtigung in Bezug auf Teichwirtschaften

Die Betreiberin oder der Betreiber eines Teichwirtschaftsbetriebes und ihre oder seine Beauftragten sind auch ohne einen auf ihren Namen lautenden Jagdschein zum Töten von Kormoranen, die sich auf oder über dem dazugehörigen Betriebsgelände befinden, berechtigt, wenn sie

  1. von der jagdausübungsberechtigten Person schriftlich dazu ermächtigt wurden und
  2. über die erforderlichen waffenrechtlichen Erlaubnisse verfügen.

§ 6 Beschränkungen durch die Naturschutzbehörde

Die Naturschutzbehörde kann die Zulassung nach § 1 Abs. 1 beschränken, wenn

  1. das Töten von Kormoranen weder zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden noch zum Schutz der natürlich vorkommenden Tierwelt erforderlich ist,
  2. das Töten von Kormoranen zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines nach § 32

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