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Regelwerk

NKüFischO - Niedersächsische Küstenfischereiordnung
- Niedersachsen -

Vom 3. März 2006
(Nds.GVBl. 2006 S. 200; 12.02.2013 S. 68)
Gl.-Nr.: 79300


Aufgrund

des § 17 Abs. 1, des § 44 Abs. 3 sowie des § 53 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6, 10 und 11 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 des Niedersächsischen Fischereigesetzes ( Nds. FischG) vom 1. Februar 1978 (Nds. GVBl. S. 81, 375), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. November 2005 (Nds. GVBl. S. 334),

und

des Artikels 2 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1967 über das Verhalten beim Fischfang im Nordatlantik vom 19. Dezember 1975 (BGBl. 1976 II S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 208 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), in Verbindung mit § 1 Nr. 5 Buchst. c der Subdelegationsverordnung vom 23. Juli 2003 (Nds. GVBl. S. 306), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 364),

wird verordnet:

§ 1 Regelungsbereiche

(1) In dieser Verordnung werden Regelungen getroffen über

  1. die Registrierung und Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen der Küsten- und der Hochseefischerei ( §§ 2 und 3),
  2. die Fischerei in den Küstengewässern im Sinne des § 16 Abs. 2 und 3 Nds. FischG ( §§ 4 bis 8),
  3. das Aussetzen nichtheimischer Arten in den Küstengewässern ( § 9),
  4. Ausnahmen für die Fischerei in den Küstengewässern zum Zwecke wissenschaftlicher Forschung ( § 10),
  5. Befugnisse der Fischereiaufsicht in den Küstengewässern ( § 11) und
  6. Ordnungswidrigkeiten ( § 12).

(2) Örtliche Angaben beziehen sich auf die jeweils aktuellen amtlichen Seekarten.

§ 2 Registrierung und Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen der Küsten- und der Hochseefischerei

(1) 1 Fischereifahrzeuge, die für die erwerbsmäßige Küsten- oder Hochseefischerei eingesetzt werden und die

  1. in einem niedersächsischen Seeschiffsregister eingetragen sind oder
  2. nicht in einem Seeschiffsregister eingetragen sind und eine Eigentümerin oder einen Eigentümer mit Hauptwohnung, Sitz oder Hauptniederlassung in Niedersachsen haben,

sind gemäß Artikel 3 in Verbindung mit der Anlage II des Übereinkommens vom 1. Juni 1967 über das Verhalten beim Fischfang im Nordatlantik (BGBl. 1976 II S. 1) und der Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. EU Nr. L 112 S. 1; 2012 Nr. L 125 S. 54) in der jeweils geltenden Fassung vom Staatlichen Fischereiamt Bremerhaven (Fischereiamt) zu registrieren und von ihrer Eigentümerin oder ihrem Eigentümer zu kennzeichnen. Nach Satz 1 zu registrieren und zu kennzeichnen sind auch Fischereifahrzeuge, die in Niedersachsen für die erwerbsmäßige Küstenfischerei ausschließlich landwärts der Basislinien eingesetzt werden.

(2) Zur Registrierung nach Absatz 1 ist das Fischereifahrzeug von seiner Eigentümerin oder seinem Eigentümer beim Fischereiamt anzumelden. Ist das Fahrzeug im Seeschiffsregister eingetragen, so ist der Anmeldung ein Auszug aus dem Schiffsregister beizufügen. In jedem Fall sind anzugeben oder vorzulegen

  1. die nautische und fangtechnische Ausrüstung des Fischereifahrzeuges,
  2. die Nutzung des Fischereifahrzeuges im Haupt- oder Nebenerwerb,
  3. der Name, die Art und das Baujahr und der Heimathafen des Fischereifahrzeuges,
  4. die Größe (Länge über alles und Länge zwischen den Loten, Breite, Tiefgang) und die Bruttoraumzahl (BRZ) oder, falls eine BRZ-Vermessung nicht vorgeschrieben ist, der Raumgehalt (brutto und netto) des Fischereifahrzeuges,
  5. die Motorstärke und die typenbezeichnung der Hauptantriebsmaschine und der Name des Herstellers,
  6. der Fahrterlaubnisschein der See-Berufsgenossenschaft oder das Schiffsattest einer Schiffsuntersuchungskommission für das Fischereifahrzeug,
  7. bei Fischereifahrzeugen im Nebenerwerb ein Versicherungsnachweis der Eigentümerin oder des Eigentümers zur Unfallversicherung der See-Berufsgenossenschaft.

(3) Das Fischereiamt setzt das Kennzeichen fest und stellt darüber eine Bescheinigung aus, die ständig an Bord mitzuführen ist. Das Kennzeichen besteht aus

  1. einer Buchstabenverbindung entsprechend dem Heimathafen nach der Anlage,
  2. einer Erkennungsnummer und
  3. dem Buchstaben N für Fischereifahrzeuge im Nebenerwerb.

(4) Die Fischereifahrzeuge sowie ihre Beiboote und Fanggeräte müssen gemäß der Bescheinigung nach Absatz 3 Satz 1 gekennzeichnet sein.

§ 3 Änderungsanzeige

(1) 1 Die Eigentümerin oder der Eigentümer eines nach § 2 registrierten Fischereifahrzeuges hat dem Fischereiamt unverzüglich anzuzeigen

  1. Änderungen des Namens, des Heimathafens oder der Verwendung des Fischereifahrzeuges,
  2. Änderungen der Größe, der Bruttoraumzahl oder des Raumgehaltes des Fischereifahrzeuges,
  3. eine Neumotorisierung oder eine Änderung der Motorstärke der Hauptantriebsmaschine des Fischereifahrzeuges,
  4. einen Wechsel des Eigentums an dem Fischereifahrzeug
    und
  5. eine Vercharterung des Fischereifahrzeuges unter Vorlage des Chartervertrages. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Die Bescheinigung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 ist unverzüglich an das Fischereiamt zurückzugeben, wenn das Fischereifahrzeug

  1. untergegangen ist oder abgewrackt wird,
  2. für länger als sechs Monate stillgelegt wird,

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