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Regelwerk

"Pekingentenvereinbarung"
Tierschutz; Umsetzung der "Vereinbarung über die Weiterentwicklung der Mindestanforderungen an die Haltung von Pekingmastenten"

- Niedersachsen -

Vom 23. Dezember 2015
(MBl. Nr. 50 vom 23.12.2015 S. 1665; 28.10.2020 S. 1187 20)



Siehe Fn. *

Einleitung

Zur Auslegung einer den Anforderungen des § 2 des Tierschutzgesetzes ( TierSchG) 1 entsprechenden Pekingentenhaltung (Aufzucht und Mast) sind neben den allgemeinen Bestimmungen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung ( TierSchNutztV) 2 die Europaratsempfehlungen 3 in Bezug auf Pekingenten (Anas platyrhynchos) vom 22. Juni 1999 her- anzuziehen, da konkretere verbindliche Rechtsakte der europäischen Union bzw. eine auf § 2a TierSchG basierende innerstaatliche spezifische Rechtsverordnung fehlen (vgl. Art. 9 Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen [ETÜ] vom 10. März 1976 i. V. m. Art. 1 S. 1 des Gesetzes zu dem ETÜ vom 25. Januar 1978 [BGBl. II S. 113], zul. geä. durch Art. 544 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 [BGBl. I S. 2407]). Zur Konkretisierung der Europaratsempfehlungen 3 wird - unter Berücksichtigung der derzeit vorliegenden praktischen Erfahrungen und wissenschaftlichen Erkenntnisse - Folgendes vereinbart:

Grundsatz/Verpflichtungen der Tierhalterin oder des Tierhalters

Diese Vereinbarung gilt für die Aufzucht und Mast von Pekingenten in Beständen von mehr als 500 Tieren. Pekingenten werden traditionell nicht schnabelgekürzt.

Der NGW verpflichtet seine Mitglieder, die Pekingenten halten, nachstehende Mindestanforderungen, die nach Auswertung des derzeitigen Stands aus Wissenschaft und Praxis erstellt wurden, einzuhalten:

1. Sachkunde

1.1 Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss einen Nachweis führen können, dass sie oder er über Kenntnisse und Fähigkeiten i. S. von § 2 Nr. 3 TierSchG zur angemessenen Ernährung, Pflege und verhaltensgerechten Unterbringung von Pekingmastenten verfügt.

1.2 Die Sachkunde beinhaltet folgende Themengebiete:

1.2.1 Im Bereich der Kenntnisse:

1.2.2 Im Bereich der Fähigkeiten:

1.3 Als Nachweis der Sachkunde gelten

1.3.1 eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Landwirtin/Landwirt oder Tierwirtin/Tierwirt mit jeweils spezieller Berücksichtigung der Geflügelhaltung (z.B."Überbetriebliche Ausbildung Geflügel" auf dem Lehr- und Forschungsgut Ruthe der Stiftung Tierärztliche Hochschule Hannover) oder

1.3.2 ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Agrarwissenschaften oder der Tiermedizin oder

1.3.3 die Haltung von Pekingmastenten über mindestens ein Jahr bzw. acht Mastdurchgänge ohne tierschutzrechtliche Beanstandungen der zuständigen Behörde mit nicht weniger als 500 Pekingenten und tierärztlichem Bestandsbetreuungsvertrag.

1.3.4 Bei Zweifeln an der Sachkunde im Einzelfall, kann sich die zuständige Behörde diese im Rahmen eines Fachgesprächs nachweisen lassen.

1.4 Wer nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung mit der Pekingentenhaltung beginnen möchte, muss oben genannte Sachkunde (siehe unter Punkt 1.3.1 oder 1.3.2) nachweisen können. Ist dies nicht möglich, müssen eine intensive fachliche Betreuung und eine tierärztliche Bestandsbetreuung unter Benennung einer für den Pekingentenbestand verantwortlichen sachkundigen Person vor der ersten Aufstallung vertraglich geregelt sein. Spätestens ein Jahr nach der ersten Aufstallung hat die Neueinsteigerin oder der Neueinsteiger als in der Pekingentenhaltung tätige Tierhalterin oder tätiger Tierhalter die erlangte Sachkunde i. S. von § 2 Nr. 3 TierSchG durch ein erfolgreich bestandenes Fachgespräch vor der zuständigen Behörde i. S. v. § 4 TierSchG nachzuweisen. Eine Sachkundebescheinigung wird von der zuständigen Behörde nach erfolgreichem Abschluss ausgestellt. Zu einem späteren Zeitpunkt wird ein behördlich anerkannter, sachkundebezogener Prüfungsnachweis angestrebt.

1.5 Verantwortlichkeiten der Tierhalterin oder des Tierhalters

1.5.1 Die Tierhalterin oder der Tierhalter der Pekingenten hat sicherzustellen, dass die von ihr/ihm zur Pflege oder zum Einfangen und Verladen der Pekingenten angestellten oder beschäftigten Personen in tierschutzrelevanten Kenntnissen gemäß lfd. Nr. 1.2.1 und Fähigkeiten gemäß lfd. Nr. 1.2.2

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