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Regelwerk

Tierschutz
Anforderungen an Neu- und Umbauten von Schweinehaltungen

- Niedersachsen -

RdErl. vom 31.Mai 2002
(MBl. Nr. 36 vom 16.10.2002 S. 881; 02.09.2005 S. 752 05)



RdErl. d. ML v. 31.5.2002 - 108 - 42500/12 - 66 - VORIS 78530 -
Bezug: RdErl. v. 20.11.2001 - 108 - 42500/12 - 66 - (n. v.) - VORIS 78530 00 00 00 041 -

Bei der Genehmigung von Neu- und Umbauten von Schweinehaltungen ist die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung bis auf weiteres mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen

Schweine dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die folgenden Anforderungen entsprechen:

1.1 Die Haltungseinrichtung muss so angelegt sein, dass einzeln gehaltene Schweine Sichtkontakt zu anderen dort gehaltenen Schweinen haben können.

1.2 Der Boden muss im ganzen Aufenthaltsbereich der Schweine und in den Treibgängen rutschfest und trittsicher sein.

1.3 Ein Boden mit Löchern, Spalten oder sonstigen Aussparungen muss so beschaffen sein, dass von ihm keine Gefahr von Verletzungen an Klauen oder Gelenken ausgeht; er muss der Größe und dem Gewicht der Tiere entsprechen.

1.4 Der Boden muss weiterhin so gestaltet sein, dass:

1.4.1 jedem Schwein - entsprechend dem Durchschnittsgewicht - mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung steht:

Durchschnittsgewicht der Tiere
(kg)
Bodenfläche je Tier
(m2)
5 - 20 0,20
21 - 30 0,35
31 - 50 0,50
51 - 110 0,75
111 - 130 1,00
131 - 160 1,20
> 160 2,25
Jungsauen 1,64
Altsauen 2,25
Eber 6,00

1.4.2 im Boden befindliche Spalten, die überschüssige Flüssigkeit ableiten sollen, in Abhängigkeit vom Tiergewicht Weiten aufweisen, die nachstehende Werte nicht überschreiten dürfen:

Durchschnittsgewicht der Tiere
(kg)
Spaltenweite der Böden in
(mm)*
< 5 10 ± 1,0*
5 - 30 14 ± 1,5*
> 30 - 110 17 ± 3,0*
> 110 20 ± 3,0*
* Die Spaltenweiten dürfen die in der Tabelle vorgegebenen Maße
infolge von Fertigungsungenauigkeiten höchstens bei einzelnen
Spalten um die angegebenen Werte überschreiten.

1.4.3 die Stegbreite mindestens der Spaltenweite entspricht;

1.4.4 mindestens 50 v. H. der uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche als Liegebereich ausgestaltet sind, wobei als Liegebereich Flächen gelten, deren Boden nicht mehr als 10 v. H. Spaltenanteil aufweist;

1.4.5 für abgesetzte Ferkel bis 30 kg Körpergewicht die Liegefläche ein Drittel der uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche nicht unterschreitet;

1.4.6 im Aktivitätsbereich der Spaltenanteil höchstens 40 v. H. beträgt, wobei alle Flächen, die nicht als Liegebereich ausgestaltet sind, als Aktivitätsbereich gelten.

1.5 Bei der Verwendung von Betonspaltenböden

1.5.1 darf die Spaltenweite der Böden die in nachfolgender Tabelle aufgeführten Werte nicht überschreiten,

1.5.2 darf die Stegbreite der Böden die in nachfolgender Tabelle aufgeführten Werte nicht unterschreiten:

Stadium der Tiere Spaltenweite der Böden
(mm)
Stegbreite der Böden
(mm)
Saugferkel 11 50
Absatzferkel 14 50
Mastschweine/Zuchtläufer 18 80
gedeckte Jungsauen 20 80
Sauen 20 80
Eber 22 80

1.5.3 müssen Kanten gratfrei sein.

1.6 05 Die Einrichtung von Kotabrisskanten in der Ferkelaufzucht und der Mastschweinehaltung kann bei Einhaltung folgender Bedingungen und Voraussetzungen toleriert werden:

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