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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung des "Niedersächsischen Weges" im Naturschutz-, Gewässerschutz- und Waldrecht
- Niedersachsen -

Vom 11. November 2020
(Nds. GVBl. Nr. 43 vom 03.12.2020 S. 451)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz

Das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 104), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. November 2020 (Nds. GVBl. S. 444), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 wird der folgende § 1a eingefügt:

" § 1a Begrenzung der Versiegelung von Böden; Förderung des Ökolandbaus
(zu § 1 BNatSchG)

(1) Ergänzend zu § 1 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG ist die Neuversiegelung von Böden landesweit bis zum Ablauf des Jahres 2030 auf unter 3 ha pro Tag zu reduzieren und bis zum Ablauf des Jahres 2050 zu beenden. Anzurechnen sind Flächen, die entsiegelt und dann renaturiert oder, soweit eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der natürlichen Entwicklung überlassen worden sind.

(2) Ergänzend zu § 1 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG wirkt die oberste Landwirtschaftsbehörde darauf hin, dass die landwirtschaftlich genutzte Fläche bis zum Ablauf des Jahres 2025 zu 10 Prozent und bis zum Ablauf des Jahres 2030 zu 15 Prozent nach den Zielen und Grundsätzen des ökologischen Landbaus gemäß den Artikeln 4 bis 8 der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. EU Nr. L 150 S. 1, Nr. L 260 S. 25, Nr. L 262 S. 90, Nr. L 270 S. 37; 2019 Nr. L 305 S. 59; 2020 Nr. L 37 S. 26, Nr. L 324 S. 65), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/427 der Kommission vom 13. Januar 2020 (ABl. EU Nr. L 87 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung bewirtschaftet wird."

2. Nach § 2 werden die folgenden §§ 2a und 2b eingefügt:

" § 2a Grünlandumbruchverbot
(zu § 5 BNatSchG)

(1) Grünland ist eine Fläche,

  1. die durch Einsaat oder auf natürliche Weise zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird, seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebes und seit mindestens fünf Jahren nicht umgepflügt worden ist (Dauergrünland) oder
  2. die brachliegt, aber noch ein grünlandtypisches Arteninventar aufweist (Grünlandbrache).

(2) Ergänzend zu § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG ist es bei der landwirtschaftlichen Nutzung verboten, an stark erosionsgefährdeten Hängen, auf Flächen in Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 76 Abs. 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten Grünland im Sinne des Absatzes 1 umzubrechen. Nicht als Grünlandumbruch im Sinne des Satzes 1 gelten flache, bodenlockernde Verfahren zur Bodenbearbeitung bis 10 cm Tiefe zur Wiederherstellung der notwendigen Qualität der Grünlandnarbe.

(3) Zur Ausübung einer guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft lässt die Naturschutzbehörde von dem Verbot nach Absatz 2 Satz 1 für eine erforderliche Grünlanderneuerung eine Ausnahme zu, soweit die beabsichtigte Maßnahme im Einklang mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege steht. Die Ausnahmegenehmigung kann mit Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 VwVfG versehen werden, wenn nur bei Einhaltung der Nebenbestimmungen die Belange von Natur und Landschaft beachtet werden. Ist auf einer Fläche eine Grünlanderneuerung erfolgt, so ist eine erneute Grünlanderneuerung frühestens nach Ablauf von zehn Jahren zulässig. Die beabsichtigte Maßnahme ist der Naturschutzbehörde schriftlich anzuzeigen; der Anzeige sind Unterlagen beizufügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können. Die beabsichtigte Maßnahme gilt als zugelassen, wenn die Naturschutzbehörde sich nach Eingang der vollständigen Unterlagen innerhalb von zehn Arbeitstagen nicht geäußert hat. Genehmigungspflichten nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

(4) Eine beabsichtigte Maßnahme nach Absatz 2 Satz 2 ist der Naturschutzbehörde mindestens zehn Arbeitstage vor ihrer geplanten Durchführung schriftlich anzuzeigen. Steht die beabsichtigte Maßnahme nicht im Einklang mit dem Naturschutzrecht, so kann die Naturschutzbehörde diese innerhalb der nach Satz 1 bestimmten Frist untersagen oder unter die Einhaltung bestimmter Maßgaben stellen.

§ 2b Rote Listen
(zu § 6 BNatSchG)

Die Fachbehörde für Naturschutz erstellt zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 33 Satz 3 Nr. 1) notwendige Verzeichnisse ausgestorbener, verschollener und gefährdeter Tier-, Pflanzen- und Pilzarten (,Rote Listen') und soll diese jeweils alle fünf Jahre fortschreiben."

3. Es wird der folgende § 5 eingefügt:

" § 5 Positivliste Landschaftselemente
(zu § 14 BNatSchG)

Ein Eingriff im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG liegt in der Regel vor, wenn

  1. Alleen und Baumreihen,
  2. naturnahe Feldgehölze oder
  3. sonstige Feldhecken

beseitigt oder erheblich beeinträchtigt werden."

4. In § 6 Abs. 1 werden die Worte "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.

5. Nach § 13 wird der folgende § 13a eingefügt:

" § 13a Biotopverbund
(zu § 20 BNatSchG)

Ergänzend zu § 20 Abs. 1 BNatSchG soll der Biotopverbund

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(Stand: 18.12.2020)

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