Regelwerk

E Reg Stra - Eingriffsregelung Straße

Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung bei Bundesfern- und Landesstraßen gemäß Bundesnaturschutzgesetz und Landschaftsgesetz NRW
- Nordrhein-Westfalen -

Gem. RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand,
Technologie und Verkehr - 611 - 13 - 16 (17) -
u. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - III B 4 - 605.01.03.01/03 -

Vom 25. Februar 1999
(MBl. Nr. 20 vom 16.04.1999 S. 365; 25.02.2004 S. 383)



1 Zweck

Zweck dieses Erlasses ist die Einführung eines landeseinheitlichen Verfahrens zur Bewertung des Eingriffs und der Kompensation bei der Errichtung oder wesentlichen Änderung von Bundesfern- und Landesstraßen in der Baulast des Bundes oder der Landschaftsverbände.

2 Gutachtermodell

Das Bewertungsverfahren wurde von einer Gutachtergruppe auf fachwissenschaftlicher Grundlage entwickelt1. Es wird daher im Folgenden als "Gutachtermodell" bezeichnet.

Das Gutachtermodell beschreibt alle für die Umsetzung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung maßgebenden Arbeitsschritte in den Bereichen

Das Gutachtermodell stellt vorrangig auf eine verbalargumentative Problembewältigung ab, um dem jeweiligen Einzelfall gerecht werden zu können. Die im Gutachtermodell enthaltenen formalisierten Ansätze zur Bewertung des Eingriffs und zur Ermittlung des Kompensationsumfangs sind lediglich Wertzuordnungen, die der Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Bewertungsergebnisse dienen.

Das Gutachtermodell ist nach Maßgabe dieses Erlasses anzuwenden; der Anwendungsbereich ergibt sich aus Anlage 1.

Als Orientierungshilfe wird das Gutachtermodell durch ein Fallbeispiel ergänzt (Neubau einer vierstreifigen Autobahn). Dieses stellt noch keinen vollständigen landschaftspflegerischen Begleitplan dar, sondern dient lediglich dazu, die praktische Umsetzung der entwickelten Methode zu dokumentieren und ihre Handhabbarkeit zu belegen (vgl. Nummer 4 des Gutachtermodells).

3 Vereinfachtes Bewertungsverfahren

In Abhängigkeit von der Art des geplanten Vorhabens und der zu erwartenden Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes ist die Anwendung des Gutachtermodells in vereinfachter Form zulässig (vereinfachtes Bewertungsverfahren). Damit soll der bewertungsmethodische Aufwand vor allem bei solchen Vorhaben verringert werden, bei denen von vornherein mit weniger gravierenden Eingriffsfolgen zu rechnen ist.

Beispiel:
Die Anlage eines Radweges führt - verglichen mit dem Neubau einer Autobahn - in der Regel weder zu spürbaren Zerschneidungswirkungen für die Tierwelt noch zu erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen der Pflanzenwelt außerhalb der vom Baukörper unmittelbar beanspruchten Fläche; auch das Landschaftsbild wird in der Regel kaum betroffen.

Die Vereinfachung bezieht sich im Wesentlichen auf die formalisierten Wertzuordnungen; näheres hierzu regeln die Anlagen 2 und 3.

Das vereinfachte Bewertungsverfahren ist nach Maßgabe dieses Erlasses anzuwenden; der Anwendungsbereich ergibt sich aus Anlage 1.

4 Ergänzende Hinweise

4.1 Bestandsaufnahme

Die nachfolgend aufgeführten Merkmale des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes sind in Bestandskarten darzustellen, damit die darauf aufbauenden Bewertungen nachvollziehbar sind.

4.1.1 Biotische Funktionen

Voraussetzung für die Anwendung des Gutachtermodells ist eine flächendeckende Erfassung und Kartierung der Biotoptypen innerhalb des Untersuchungsraumes anhand der Biotoptypenliste des Gutachtermodells (vgl. Abb. 3.1.1-6 des Gutachtermodells); vorhandene Unterlagen und örtliche Erhebungen sind heranzuziehen.

Tierarten, die an Lebensräume gebunden sind, die verschiedene Biotoptypen umfassen (Biotopkomplexe) und die zur Aufrechterhaltung ihrer Population entsprechende Areale benötigen, sind gesondert zu erfassen.

Vorliegende faunistische und vegetationskundliche Daten sind - eventuell ergänzt durch örtliche Erhebungen - auszuwerten, soweit dies zur Beurteilung der Beeinträchtigungen erforderlich ist. Die Notwendigkeit einer vertieften faunistischen Untersuchung muss anhand der ermittelten Daten belegt werden können.

4.1.2 Abiotische Funktionen

Voraussetzung für die Ermittlung der straßenbedingten Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts ist die Kenntnis über alle potentiell beeinträchtigten abiotischen Landschaftsfaktoren, also Boden (einschließlich Geomorphologie), Wasser und Klima/Luft.

Hierbei ist zwischen Wert- und Funktionselementen von allgemeiner und besonderer Bedeutung zu unterscheiden [vgl. Nummern 3.1.2.1 und 3.1.2.2 des Gutachtermodells i.V.m. den "Empfehlungen für die Abhandlung der Eingriffsregelung beim Bundesfernstraßenbau" des Bundesministeriums für Verkehr - BMV 2].

4.1.3 Landschaftsbild und landschaftsgebundene Erholung

Das Gutachtermodell (vgl. Nummern 3.2.1.2 und 3.2.2.2 des Gutachtermodells) basiert auf einer Untergliederung des Untersuchungsgebietes in landschaftsästhetische Raumeinheiten sowie einer Erfassung der

Die hierzu erforderlichen Kartierarbeiten werden im Zuge der Biotoptypenkartierung vorgenommen, die ihrerseits eine Grundlage für die Ermittlung relevanter Landschaftsbildstrukturen darstellt.

4.2 Bewertung der "Erheblichkeit" und "Nachhaltigkeit" von Beeinträchtigungen

Aus § 4

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