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Kormoran-VO - Verordnung über die Zulassung von Ausnahmen von den Schutzvorschriften für besonders geschützte Tierarten
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 2. Mai 2006
(GVBl. Nr. 15 vom 29.06.2006 S. 273aufgehoben)
Aufgrund des § 43 Abs.8 Satz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird verordnet:
§ 1 Allgemeine Zulassung von Ausnahmen
(1) Zum Schutz der heimischen Tierwelt und zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden wird nach Maßgabe der §§ 2 bis 5 allgemein zugelassen, Kormorane (Phalacrocorax carbo) abweichend von § 42 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz durch Abschuss zu töten. Bleischrot darf beim Abschuss von Kormoranen nicht verwendet werden. Zur Nachsuche sind brauchbare Jagdhunde zu verwenden.
(2) Nach Absatz 1 getötete Kormorane sind von den Besitzverboten des § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz ausgenommen. Die Vermarktungsverbote nach § 42 Abs. 2 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz bleiben unberührt.
§ 2 Örtliche Beschränkungen
(1) Die Zulassung nach § 1 Abs. 1 ist beschränkt auf Kormorane, die sich auf, über oder näher als 100 Meter an einem stehenden oder fließenden Gewässer nach § 1 Abs. 2 des Landesfischereigesetzes Nordrhein-Westfalen (LFischG) befinden.
(2) Von der Zulassung nach § 1 Abs. 1 ausgenommen sind Kormorane
§ 3 Zeitliche Beschränkungen
Die Zulassung nach § 1 Abs. 1 ist beschränkt auf die Zeit vom 16. September bis 15. Februar und auf die Tageszeiten, in denen nach den örtlich gegebenen äußeren Umständen die Gefahr der Verwechslung mit anderen Vogelarten nicht besteht.
§ 4 Personenbezogene Voraussetzungen
(1) Zum Abschuss nach § 1 Abs. 1 ist berechtigt, wer einen gültigen Jagdschein besitzt und
ermächtigt worden ist.
(2) Der Abschuss nach § 1 Abs. 1 ist der befugten Jagdausübung im Sinne des § 13 Abs. 6 des Waffengesetzes gleichgestellt.
§ 5 Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung
Die Inhaberinnen und Inhaber von eingefriedeten Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung nach § 1 Abs. 3 Landesfischereigesetz, die im Haupt- oder Nebenerwerb betrieben werden, sind, sofern sie einen gültigen Jagdschein besitzen, abweichend von § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 zum Abschuss innerhalb der Einfriedung berechtigt, wenn sich Kormorane auf oder über dem Betriebsgelände
befinden.
§ 6 Ausnahmen und Befreiungen
Die Befugnis der unteren Landschaftsbehörde,
bleibt unberührt.
§ 7 Berichtspflichten
(1) Die Jagdausübungsberechtigten haben der unteren Jagdbehörde bis zum 15. April jeden Jahres auf dem Formblatt "Jährliche Streckenmeldung" die Zahl der im Vorjahr abgeschossenen Kormorane mitzuteilen.
(2) Die Inhaberinnen oder Inhaber von Anlagen im Sinne von § 5 Abs. 1 haben der unteren Landschaftsbehörde bis zum 15. April jeden Jahres die Gesamtzahl der im Vorjahr in ihren Anlagen abgeschossenen Kormorane schriftlich mitzuteilen. Hierzu ist das Muster der Anlage zu verwenden.
(3) Bei beringten Kormoranen haben die Berichtspflichtigen nach Absatz 1 und 2 außerdem das Datum des Abschusses und die Aufschrift des Ringes mitzuteilen.
§ 8 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2010 außer Kraft.
Anlage zu § 7 Abs. 2 und 3 der Kormoran-Verordnung vom 02.05.2006 |
Name des Teichwirtschaftsbetriebs: | |
Name des Inhabers: | |
Untere Landschaftsbehörde: | |
Meldung:
Im Kalenderjahr 200... sind im oben genannten Teichwirtschaftsbetrieb .... (Zahl) Kormorane abgeschossen worden. Hiervon waren folgende Kormorane beringt: |
|
Datum des Abschusses | Aufschrift des Ringes |
(Stand: 24.06.2022)
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