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Regelwerk

DVO-LNatSchG - Verordnung zur Durchführung des Landesnaturschutzgesetzes
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 22. Oktober 1986
(GV. NW. 1986 S. 683; 06.11.1993 S. 888; 18.10.1994 S. 935; 25.09.2001 S. 708; 05.04.2005 S. 274; 03.05.2005 S. 522; 19.06.2007 S. 226 07; 01.04.2014 S. 254 14; 15.11.2016 S. 934 16; 01.02.2022 S. 122 22)
Gl.-Nr.: 791



Siehe 16

Abschnitt I 16
Beiräte bei den Naturschutzbehörden

§ 1 Einzelheiten der Zusammensetzung des Beirats bei der unteren Naturschutzbehörde 07 16 16 22

(1) Zur Wahl der Mitglieder des Beirats ist von jedem der vorschlagsberechtigten Vereinigungen für die ihm nach § 70 Absatz 5 des Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 2000 (GV. NRW S. 568), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW S. 934) neu gefasst worden ist, zustehende Zahl der Mitglieder mindestens die doppelte Anzahl von Bewerbern vorzuschlagen.

(2) Die untere Naturschutzbehörde fordert die nach Absatz 1 in Betracht kommenden Vereinigungen schriftlich oder elektronisch auf, innerhalb einer von ihr gesetzten Frist Vorschläge für die Wahl der Mitglieder der Beiräte und deren Stellvertreter zu unterbreiten. Nicht fristgerecht eingegangene Vorschläge dürfen bei der Wahl unberücksichtigt bleiben.

§ 2 Wahl der Mitglieder und Stellvertreter, Amtsdauer

(1) Die Vertretungskörperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt wählt die Mitglieder des Beirats für die Dauer der Wahlzeit der Vertretungskörperschaft. Haben sich die Mitglieder der Vertretungskörperschaft zur Besetzung des Beirats auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluß über die Annahme dieses Wahlvorschlags ausreichend. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so findet die Wahl gemäß § 27 Abs. 2 der Kreisordnung sowie § 35 Abs. 2 der Gemeindeordnung statt.

(2) Für jedes Mitglied des Beirats ist nach den für seine Wahl geltenden Vorschriften in einem besonderen Wahlgang ein Stellvertreter zu wählen. Die nach § 1 Abs. 2 vorgeschriebene doppelte Anzahl von Bewerbern gilt auch dann als erreicht, wenn die bei der Wahl der Mitglieder nicht berücksichtigten Bewerber für die Wahl der Stellvertreter ebenfalls zur Verfügung stehen.

(3) Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, so ist ein Nachfolger zu wählen. Der Neuwahl soll ein Vorschlag mit mindestens zwei Bewerbern des Verbandes zugrunde gelegt werden, der den Ausgeschiedenen benannt hatte.

(4) Nach Ablauf ihrer Wahlzeit üben die Mitglieder und die Stellvertreter ihr Amt bis zum Zusammentritt des neuen Beirats aus. Der bisherige Vorsitzende bleibt bis zur Wahl des neuen Vorsitzenden in seinem Amt.

§ 3 Geschäftsordnungsmäßige Bestimmungen 16

(1) Der Vorsitzende beruft den Beirat ein. Er muß ihn einberufen, wenn dies von mindestens der Hälfte der Mitglieder oder von der unteren Naturschutzbehörde schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangt wird.

(2) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Beschlüssen und Wahlen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zur Feststellung der Beschlußfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit mit. Werden Beschlüsse gefaßt, gilt bei Stimmengleichheit ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen ist die vorgeschlagene Person gewählt, die die Stimmenmehrheit der gesetzlichen Anzahl der Beiratsmitglieder erhalten hat. Kommt eine solche Mehrheit nicht zustande, so ist in einem zweiten Wahlgang die Person gewählt, die die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom ältesten anwesenden Mitglied gezogene Los.

(3) Über die Beschlüsse des Beirats ist eine Niederschrift zu fertigen, in der das Stimmenverhältnis wiederzugeben ist. Überstimmte Mitglieder können verlangen, daß ihre abweichende Meinung in die Niederschrift aufgenommen und der unteren Naturschutzbehörde mitgeteilt wird.

(4) Die Stellvertreter sind über die Einberufung des Beirats vor den Sitzungen und über deren Ergebnisse zu unterrichten. Sie können an den nichtöffentlichen Sitzungen des Beirats als Zuhörer teilnehmen. Die Teilnahme als Zuhörer begründet keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, auf Zahlung von Sitzungsgeld und auf Erstattung der Fahrkosten.

§ 4 (aufgehoben) 07

§ 5 (aufgehoben) 07 16

Abschnitt II
Einzelheiten der Landschaftsplanung

§ 6 Systematik des Landschaftsplans 07 16 16

(1) Der Landschaftsplan besteht aus der Entwicklungskarte, der Festsetzungskarte, den textlichen Darstellungen und Festsetzungen, der Begründung mit dem Umweltbericht, sowie den Erläuterungen. Er setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest. Entwicklungs- und Festsetzungskarte können auch in einer Karte zusammengefasst werden.

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