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Regelwerk

Pflanzenschutz-Sachkundeprüfungsverordnung
Landesverordnung über die Prüfung zum Sachkundenachweis für die Anwendung und Abgabe von Pflanzenschutzmitteln

- Rheinland-Pfalz -

Vom 19. Dezember 1989
(GVBl. 1990 S. 4; ...; 14.01.2005 S. 16; 22.12 2015 S. 461aufgehoben)
Gl.-Nr.: 7823-33



Auf Grund des § 10 Abs. 3 Satz 3 und des § 22 Abs. 3 Satz 2 des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 (BGBl. I S. 1505) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Pflanzenschutzgesetz vom 18. Mai 1988 (GVBl. S. 107, BS 7823-31) wird im Einvernehmen mit dem Minister für Umwelt und Gesundheit verordnet:

§ 1 Zuständigkeiten

Zuständige Behörden zur Durchführung der Prüfungen nach der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 28. Juli 1987 (BGBl. I S. 1752) in der jeweils geltenden Fassung sind:

  1. für die Prüfung zum Sachkundenachweis für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln:
    1. das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Rheinhessen-Nahe-Hunsrück,
    2. das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Rheinpfalz und
    3. die obere Forstbehörde;
  2. für die Prüfung zum Sachkundenachweis für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Rheinhessen-Nahe-Hunsrück.

§ 2 Prüfungsausschuß

(1) Die in § 1 Nr. 1 genannten Behörden bilden jeweils einen Prüfungsausschuß bestehend aus mindestens drei und höchstens sechs geeigneten Mitgliedern. Die in § 1 Nr. 2 genannte Behörde bildet jeweils einen Prüfungsausschuß für den Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a bestehend aus mindestens zwei und höchstens vier und für den Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b bestehend aus mindestens drei und höchstens sechs geeigneten Mitgliedern.

(2) Dem Prüfungsausschuß gehören an

  1. im Falle des § 1 Nr. 1 Buchst. a und b:
    1. eine Lehr- und Beratungskraft für pflanzliche Erzeugung als Vorsitzender,
    2. ein Pflanzenschutzberater als stellvertretender Vorsitzender,
    3. ein Leiter oder ein leitender Mitarbeiter eines landwirtschaftlichen Betriebs, eines Gartenbau- oder Weinbaubetriebs,
    4. weitere Lehr- und Beratungskräfte aus den Bereichen Landwirtschaft, Gartenbau und Weinbau;
  2. im Falle des § 1 Nr. 1 Buchst. c:
    1. ein Beamter des höheren Forstdienstes als Vorsitzender,
    2. zwei Beamte des gehobenen Forstdienstes, davon einer als stellvertretender Vorsitzender;
  3. im Falle des § 1 Nr. 2:
    1. bei Abgebern von Pflanzenschutzmitteln in Kleinpackungen, die für den Haus- und Kleingartenbereich bestimmt sind:
      aa) ein Beamter des gehobenen Dienstes des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum Rheinhessen-Nahe-Hunsrück oder ein Angestellter mit vergleichbarer Tätigkeit als Vorsitzender,
      bb) weitere Beamte des gehobenen Pflanzenschutzdienstes oder Angestellte mit vergleichbarer Tätigkeit,
    2. bei Abgebern von Pflanzenschutzmitteln für alle übrigen Anwendungsbereiche: aa) ein Beamter des höheren Pflanzenschutzdienstes als Vorsitzender,
      bb) ein Beamter des gehobenen Dienstes des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum Rheinhessen-Nahe-Hunsrück oder ein Angestellter mit vergleichbarer Tätigkeit als stellvertretender Vorsitzender,
      cc) weitere Beamte des gehobenen Pflanzenschutzdienstes oder Angestellte mit vergleichbarer Tätigkeit.

Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist ein geeigneter Vertreter zu bestellen. Die Mitglieder und deren Vertreter werden von der nach § 1 zuständigen Behörde für die Dauer von drei Jahren berufen.

(3) Der Prüfungsausschuß berät und beschließt in nichtöffentlicher Sitzung. Er ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, aber mindestens drei, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a mindestens zwei, anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 3 Vorbereitung der Prüfung

Die nach § 1 zuständige Behörde bestimmt den Prüfungstermin. Sie gibt die Anmeldefrist sowie Ort und Zeitpunkt der Prüfung in geeigneter Weise zwei Monate vor dem Prüfungstermin öffentlich bekannt. Die Anmeldung zur Prüfung hat spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin bei der zuständigen Behörde schriftlich zu erfolgen.

§ 4 Durchführung der Prüfung

(1) Der Prüfungsausschuß erstellt die Prüfungsaufgaben auf der Grundlage der §§ 2 und 3 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung.

(2) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzenden vom Prüfungsausschuß abgenommen. Bei der schriftlichen Prüfung regelt die nach § 1 zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß die Aufsichtsführung, die sicherstellt, daß der Prüfungsteilnehmer selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln arbeitet.

(3) Die schriftliche Prüfung im fachtheoretischen Teil soll nicht länger als 60 Minuten dauern. Sie kann auch in einem Ankreuzverfahren durchgeführt werden. Die schriftliche Prüfung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

(4) Die mündliche Prüfung im fachtheoretischen Teil soll nicht länger als 15 Minuten dauern.

(5) Im fachpraktischen Teil können Prüfungsstationen eingerichtet werden. Die Prüfung soll nicht länger als 30 Minuten dauern.

(6) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter der obersten Landesbehörde und der oberen Landesbehörden können anwesend sein. Der Prüfungsausschuß kann im Einvernehmen mit der nach § 1 zuständigen Behörde anderen Personen die Anwesenheit gestatten.

(7) Die Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen des Vorsitzenden oder des Aufsichtsführenden auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel und die Folgen von Täuschungshandlungen zu belehren.

§ 5 Bewertung der Prüfungsleistungen und Feststellung der Prüfungsergebnisse

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:

sehr gut
(100 - 96 Punkte)
(1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut
(95 - 88 Punkte)
(2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend
(87 - 78 Punkte)
(3) = eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend
(77 - 67 Punkte)
(4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft
(66 - 40 Punkte)
(5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend
(39 - 0 Punkte)
(6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) Soweit Bewertungen zu Ergebnissen zusammengefaßt werden, sind diese bis auf eine Dezimalstelle zu errechnen. Bei der Bildung der Gesamtnote ist das Ergebnis bis 0,4 der besseren und ab 0,5 der schlechteren Note zuzuordnen.

(3) Der Prüfungsausschuß bewertet die einzelnen Prüfungsleistungen. Er errechnet die Ergebnisse des fachtheoretischen und des fachpraktischen Prüfungsteils sowie das Gesamtergebnis.

(4) Die Einzelnoten in der schriftlichen und m der mündlichen Prüfung des fachtheoretischen Teils haben das gleiche Gewicht und sind zu einer Note zusammenzufassen. Satz 1 gilt entsprechend für die Benotung der beiden Prüfungsgebiete des fachpraktischen Teils. Die Gesamtnote ergibt sich aus dem Durchschnitt der Noten des fachtheoretischen und des fachpraktischen Teils.

(5) Wird in einem Prüfungsteil die Leistung nach Punkten bewertet, so ist vor Anwendung des Absatzes 4 die Punktzahl entsprechend Absatz 1 in eine Note umzuwandeln.

(6) Werden in mehreren Prüfungsteilen die Leistungen nach Punkten bewertet, so haben die Punktzahlen das gleiche Gewicht und sind zu einer Punktzahl zusammenzufassen. Anhand dieser Punktzahl ist die Note entsprechend Absatz 1 zu ermitteln. Zwischenwerte von 0,5 sind der besseren Punktzahl zuzuordnen.

§ 6 Zeugnis

(1) Die nach § 1 zuständige Behörde erteilt dem Prüfungsteilnehmer ein Zeugnis über die bestandene Prüfung. Die Erteilung eines Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

(2) Das Zeugnis enthält:

  1. die Bezeichnung der Prüfung,
  2. die Personalien des Prüfungsteilnehmers,
  3. Zeit und Ort der Prüfung,
  4. die Feststellung über das Bestehen der Prüfung,
  5. die Unterschrift des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses,
  6. Dienstsiegel.

§ 7 Prüfungsniederschrift

(1) Über den Verlauf der Prüfungen, die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und die Feststellung der Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben ist. Die Anfertigung einer Prüfungsniederschrift in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

(2) In die Prüfungsniederschrift sind weiterhin aufzunehmen:

  1. Zeit und Ort der Prüfung,
  2. die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses,
  3. die Namen und Vornamen der Prüfungsteilnehmer,
  4. die Einzelnote der schriftlichen Prüfung,
  5. die Gegenstände und Einzelnoten der mündlichen Prüfung im fachtheoretischen Teil sowie der fachpraktischen Prüfung,
  6. die Entscheidungen über Ordnungsverstöße ( § 8 Abs. 1) sowie
  7. besondere Vorkommnisse.

§ 8 Ordnungsverstöße

(1) Einen Prüfungsteilnehmer, der sich einer Täuschungshandlung schuldig macht oder den Prüfungsablauf erheblich stört, kann der Aufsichtsführende vorläufig von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Über den endgültigen Ausschluß und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuß nach Anhörung des Prüfungsteilnehmers.

(2) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß innerhalb eines Jahres seit dem Tag der Prüfung die Prüfung für nicht bestanden erklären. Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen.

§ 9 Nichtbestehen und Wiederholen der Prüfung

(1) Hat der Prüfungsteilnehmer die Prüfung nicht bestanden, so kann er diese wiederholen. Er erhält hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch die Noten für die einzelnen Prüfungsteile enthält.

(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von dem Prüfungsteil zu befreien, in dem er in einer vorangegangenen Prüfung ausreichende Leistungen erbracht hat.

§ 10 Prüfungsakte, Einsichtnahme

Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluß der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsakte zu gewähren. Die Einsichtnahme ist in der Akte zu vermerken. Die Prüfungsakte ist fünf, die Prüfungsniederschrift ist zehn Jahre nach Abschluß der Prüfung bei der nach § 1 zuständigen Behörde aufzubewahren.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ENDE

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