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Regelwerk, Naturschutz

LWaldG - Landeswaldgesetz
- Rheinland-Pfalz -

Vom 30. November 2000
(GVBl. 2000 S. 504; 02.03.2004 S. 202; 05.04.2005 S. 98 05; 28.09.2005 S. 387, 400 05a; 05.10.2007 S. 193 07; 06.10.2015 S. 283 15; 22.12.2015 S. 516 15a; 27.03.2018 S. 55 18; 07.06.2018 S. 127 18a; 27.03.2020 S. 98 20)
Gl.-Nr.: 790-1


Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gesetzeszweck

(1) Zweck dieses Gesetzes ist,

  1. den Wald in der Gesamtheit und Gleichwertigkeit seiner Wirkungen dauerhaft zu erhalten, zu schützen und erforderlichenfalls zu mehren sowie durch Leistungen der Forstwirtschaft zu pflegen und weiterzuentwickeln; die Wirkungen des Waldes bestehen in seinem wirtschaftlichen Nutzen (Nutzwirkung), seinem Beitrag für die Umwelt, insbesondere für die nachhaltige Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, die Erhaltung der Genressourcen und das Landschaftsbild (Schutzwirkung) sowie seinem Beitrag für die Erholung (Erholungswirkung); Leitbild ist die naturnahe Waldbewirtschaftung,
  2. die Waldbesitzenden, die Forstwirtschaft und die Waldforschung bei der Verwirklichung der in Nummer 1 genannten Zwecke zu fördern und
  3. einen Ausgleich zwischen öffentlichen Interessen und den Belangen der Waldbesitzenden herbeizuführen.

(2) Alle Behörden und öffentlichen Stellen des Landes haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verwirklichung der Zwecke dieses Gesetzes zu unterstützen.

§ 2 Waldeigentumsarten

Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. Staatswald
    der Wald im Alleineigentum oder mindestens zur Hälfte im Miteigentum des Landes sowie der Wald im Alleineigentum des Bundes oder eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland; für Zuwendungen der öffentlichen Hand gilt der Miteigentumsanteil als Wald im Alleineigentum der jeweiligen Anteilseigner;
  2. Körperschaftswald
    der Wald im Alleineigentum einer rheinland-pfälzischen Gemeinde oder einer juristischen Person des Privatrechts, an der die Gemeinde die Anteilsmehrheit besitzt, sowie der Wald im Alleineigentum eines Zweckverbandes oder einer sonstigen der staatlichen Aufsicht unterliegenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts; ausgenommen ist der nach den bisherigen Vorschriften unter Staatsaufsicht stehende Wald von Haubergsgenossenschaften, Gehöferschaften und ähnlichen Gemeinschaften;
  3. Privatwald
    der Wald, der weder Staatswald noch Körperschaftswald ist.

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Waldgehölzen bestockte zusammenhängende Grundfläche ab einer Größe von 0,2 Hektar und einer Mindestbreite von 10 Metern. Bei natürlicher Bestockung auf Grundflächen, die bisher nicht Wald im Sinne dieses Gesetzes waren, muss eine Überschirmung durch Waldbäume von mindestens 50 v. H. erreicht sein.

(2) Als Wald gelten auch kahl geschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen sowie Wildäsungsflächen und Holzlagerplätze im Wald.

(3) Als Wald gelten ferner im Wald liegende oder mit ihm verbundene

  1. Pflanzgärten,
  2. Parkplätze und Flächen mit Erholungseinrichtungen,
  3. Teiche, Weiher und andere Gewässer von untergeordneter Bedeutung unbeschadet der wasser-, fischerei- und naturschutzrechtlichen Vorschriften sowie weitere dem Wald dienende Flächen.

(4) Nicht Wald im Sinne dieses Gesetzes sind in der Feldflur oder in bebautem Gebiet liegende Baumschulen, in der Feldflur oder in bebautem Gebiet liegende Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen, zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen, Alleen, Flurgehölzstreifen und -gruppen sowie kleinere Flächen, die mit Bäumen oder Hecken bestockt sind.

(5) Waldbesitzende im Sinne dieses Gesetzes sind Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer sowie Nutzungsberechtigte, sofern sie unmittelbaren Besitz am Wald haben.

(6) Körperschaften im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Gesetzes sind die Eigentümer von Körperschaftswald.

(7) Waldwege im Sinne dieses Gesetzes sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete, dauerhaft angelegte oder naturfeste forstliche Wirtschaftswege; Maschinenwege, Rückeschneisen, Gliederungslinien der Betriebsplanung sowie Fußwege und -pfade sind keine Waldwege.

Teil 2
Rechte und Pflichten der Waldbesitzenden

Abschnitt 1
Grundprinzipien der Forstwirtschaft

§ 4 Grundpflichten

Wald ist ordnungsgemäß, nachhaltig, planmäßig und sachkundig zu bewirtschaften. Die Bewirtschaftung schließt die Umweltvorsorge ein.

§ 5 Ordnungsgemäße Forstwirtschaft

(1) Ordnungsgemäße Forstwirtschaft ist forstwirtschaftliche Bodennutzung, die nach den gesicherten Erkenntnissen der Wissenschaft und den bewährten Regeln der forstlichen Praxis den Wald nutzt, verjüngt, pflegt und schützt. Sie erfordert zur dauernden Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit und zur Erhaltung des Lebensraumes einer artenreichen Pflanzen- und Tierwelt:

  1. Aufbau und Erhaltung biologisch gesunder und stabiler Wälder und Waldränder,
  2. Sicherung und Steigerung der nachhaltigen Holzproduktion nach Menge und Güte,
  3. unverzügliche Wiederaufforstung unbestockter oder unvollständig bestockter Waldflächen durch Naturverjüngung, Pflanzung oder Saat, Vorwälder sowie plangemäße natürliche Sukzession,

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