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Regelwerk

Änderungstext

Erste Landesverordnung zur Änderung der Landesjagdverordnung
- Rheinland-Pfalz -

Vom 8. März 2021
(GVBl. Nr. 11 vom 11.03.2021 S. 156)



Aufgrund des § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. g und h und Nr. 8 Buchst. b und j des Landesjagdgesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 149), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. September 2012 (GVBl. S. 310), BS 792-1, wird verordnet:

Artikel 1

Die Landesjagdverordnung vom 25. Juli 2013 (GVBl. S. 282), geändert durch § 65 des Gesetzes vom 6. Oktober 2015 (GVBl. S. 283), BS 792-1-1 wird wie folgt geändert:

1. Dem § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Kann die Genossenschaftsversammlung im Geltungszeitraum der aufgrund der Corona-Pandemie jeweils nach Rechtslage geltenden Kontakt-, Abstands- und Versammlungsbeschränkungen nicht zusammentreten, werden ihre Aufgaben gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5, mit Ausnahme der Festsetzung der dem Jagdvorstand zu gewährenden Entschädigungen, sowie Nr. 7 bis zu einem nächstmöglichen Zusammentreten der Versammlung ausnahmsweise durch den Jagdvorstand wahrgenommen. In diesem Fall ist die Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 6 beim nächstmöglichen Zusammentreten der Versammlung rückwirkend für das vergangene Jahr zu treffen. Etwaige entgegenstehende Regelungen in den Satzungen der Jagdgenossenschaften finden insoweit keine Anwendung."

2. Dem § 4 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Kann im Geltungszeitraum der aufgrund der Corona-Pandemie jeweils nach Rechtslage geltenden Kontakt-, Abstands- und Versammlungsbeschränkungen trotz nahendem oder bereits eingetretenem Ende der Amtszeit eine Neuwahl des Jagdvorstandes nicht stattfinden, verlängert sich die Amtszeit um ein weiteres Jahr. Etwaige entgegenstehende Regelungen in den Satzungen der Jagdgenossenschaften finden insoweit keine Anwendung."

3. Dem § 17 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Kann die Versammlung im Geltungszeitraum der aufgrund der Corona-Pandemie jeweils nach Rechtslage geltenden Kontakt-, Abstands- und Versammlungsbeschränkungen nicht zusammentreten, werden ihre Aufgaben gemäß Absatz 2 Nr. 1, 2, 4 und 5, mit Ausnahme der Festsetzung der dem Vorstand zu gewährenden Erstattungen und Vergütungen, sowie Nr. 7 bis zu einem nächstmöglichen Zusammentreten der Versammlung ausnahmsweise durch den Vorstand wahrgenommen. In diesem Fall ist die Entscheidung nach Absatz 2 Nr. 6 beim nächstmöglichen Zusammentreten der Versammlung rückwirkend für das vergangene Jahr zu treffen. Etwaige entgegenstehende Regelungen in den Satzungen der Hegegemeinschaften finden insoweit keine Anwendung."

4. Dem § 18 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:

"Kann im Geltungszeitraum der aufgrund der Corona-Pandemie jeweils nach Rechtslage geltenden Kontakt-, Abstands- und Versammlungsbeschränkungen trotz nahendem Ende der Amtszeit eine Neuwahl des Vorstandes nicht stattfinden, verlängert sich die Amtszeit um ein weiteres Jahr. Etwaige entgegenstehende Regelungen in den Satzungen der Hegegemeinschaften finden insoweit keine Anwendung."

5. Dem § 52 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:

"Kann im Geltungszeitraum der aufgrund der Corona-Pandemie jeweils nach Rechtslage geltenden Kontakt-, Abstands- und Versammlungsbeschränkungen trotz nahendem Ende der Amtszeit eine Neuwahl nach den Absätzen 2 und 3 nicht stattfinden, verlängert sich die Amtszeit um ein weiteres Jahr."

6. Dem § 54 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

" § 52 Abs. 7 Satz 2 gilt entsprechend."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 210483

ENDE

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(Stand: 17.03.2021)

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