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§ 26 Schutz der Fischfauna an Anlagen zur Wasserentnahme und an Triebwerken

(1) Wer Anlagen zur Wasserentnahme oder Triebwerke errichtet oder betreibt, hat durch geeignete Vorrichtungen das Eindringen von Fischen zu verhindern.

(2) Auf Antrag kann die Fischereibehörde eine angemessene Frist gewähren, soweit bei bestehenden Anlagen erhebliche bauliche Veränderungen erforderlich sind. Die Frist soll fünf Jahre nicht überschreiten.

(3) Für unvermeidbare Schädigungen des Fischbestands haben die nach Absatz 1 Verpflichteten dem betroffenen Fischereiausübungsberechtigten angemessenen Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzpflicht besteht schon während einer nach Absatz 2 gewährten Frist.

§ 27 Ablassen von Gewässern, Mindestwasserführung

(1) Der zum Ablassen eines Gewässers Berechtigte hat den betroffenen Fischereiausübungsberechtigten Beginn und voraussichtliche Dauer des Ablassens mindestens zehn Tage vorher schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Bei Gefahr im Verzug kann sofort abgelassen werden. Der Fischereiausübungsberechtigte ist hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(2) Einem Gewässer darf nicht soviel Wasser entzogen werden, dass hierdurch seine Eigenschaft als Lebensraum für Fische nachhaltig geschädigt wird.

§ 28 Sicherung der Fischdurchgängigkeit, Fischwege, ständige Fischereivorrichtungen 12

(1) In fließenden Gewässern dürfen keine Vorrichtungen angebracht werden, die die natürliche Durchgängigkeit des Gewässers für Fische (Fischdurchgängigkeit) unterbrechen.

(2) Wer eine Stauanlage oder eine andere Anlage, die die Fischdurchgängigkeit unterbricht oder erheblich beeinträchtigt, errichtet oder betreibt, hat dies der Fischereibehörde anzuzeigen und durch geeignete Maßnahmen die Fischdurchgängigkeit zu gewährleisten. Die Funktionsfähigkeit von Fischwegen ist durch den Betreiber mindestens vierzehntägig zu überprüfen und bei Bedarf unverzüglich wiederherzustellen.

(3) Für bestehende Anlagen nach Absatz 2 gilt § 26 Abs. 2 entsprechend. Ist die Wiederherstellung der Fischdurchgängigkeit bei bestehenden Anlagen nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, kann der Verpflichtete zu einer angemessenen, einmaligen oder wiederkehrenden Ausgleichsabgabe oder anderen Ausgleichsmaßnahmen herangezogen werden. Die Höhe der Abgabe wird durch die Fischereibehörde nach der Bedeutung der fehlenden Fischdurchgängigkeit und nach dem Wert oder Vorteil für den Verpflichteten sowie nach der wirtschaftlichen Zumutbarkeit festgelegt. § 26 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Abgabe soll möglichst im fischereifachlichen Zusammenhang zu der Anlage verwendet werden.

(4) Ein Gewässer darf durch ständige Fischereivorrichtungen auf nicht mehr als die halbe, bei Mittelwasserstand vom Ufer aus gemessene Breite für den Fischwechsel versperrt werden. Ständige Fischereivorrichtungen müssen voneinander so weit entfernt und so beschaffen sein, dass sie den Fischwechsel nicht erheblich beeinträchtigen.

(5) Während der Dauer der Schonzeiten müssen ständige Fischereivorrichtungen in Gewässern beseitigt oder abgestellt sein. Die Fischereibehörde kann Ausnahmen im Einzelfall zulassen, wenn dadurch die Erhaltung des Fischbestands nicht gefährdet wird.

§ 29 Entschädigung, Ausgleich, Enteignung

(1) Werden den Inhabern der Fischereirechte durch Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes und hierauf beruhender Vorschriften Beschränkungen ihrer Nutzungsrechte oder Pflichten in einem Ausmaß auferlegt, das über die Sozialbindung des Eigentümers hinausgeht, haben sie Anspruch auf Entschädigung. Diese muss die Vermögensnachteile, die durch die Maßnahmen verursacht werden, angemessen ausgleichen.

(2) Zur Entschädigung ist der Freistaat Sachsen verpflichtet.

(3) Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. Sie kann auch in wiederkehrenden Leistungen oder in der Bereitstellung von Ersatzflächen bestehen. Ist einem Eigentümer nicht mehr zuzumuten, ein Grundstück zu behalten, so kann er die Übernahme des Grundstücks verlangen. Das Land kann die Übernahme einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts überlassen.

(4) Wird dem Inhaber eines Fischereirechts durch die in § 25 genannten Maßnahmen die bestehende fischereiwirtschaftliche Bewirtschaftung wesentlich erschwert, wird ihm dafür nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel ein angemessener Ausgleich nach Absatz 3 gewährt.

Abschnitt 6
Fischereibehörden, Fischereiaufsicht, Fischereiverordnung,
Förderung der Fischerei

§ 30 Fischereibehörden, Zuständigkeit, Fischereibeirat 08 12

(1) Fischereibehörden sind

  1. das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft als oberste Fischereibehörde und
  2. das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie als Fischereibehörde.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist die Fischereibehörde zuständig. Dies gilt auch für die Durchführung und die Überwachung der Einhaltung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet der Aquakultur und der Binnenfischerei einschließlich der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen.

(3) Als beratendes Gremium zur Vorbereitung fischereifachlicher Entscheidungen wird bei der obersten Fischereibehörde ein ehrenamtlicher Fischereibeirat gebildet.

§ 31 Aufgaben und Befugnisse der Fischereibehörden, Auskunftspflicht

(1) Die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist Aufgabe der Fischereibehörden.

(2) Die Fischereibehörde führt darüber hinaus ein System wiederholter Beobachtungen, Messungen und Bewertungen der Biodiversität der Gewässer durch (Fischbestandsbeobachtung).

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