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Regelwerk

Gemeinsame Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zum Programm zur Sicherung der Tiergesundheit in Schweine haltenden Betrieben
- Sachsen -

Vom 18. April 2005
(ABl. Nr. 20 vom 19.05.2005 S. 394)



I. Ziel und Zweck der Richtlinie

Die Gefährdung der Schweine haltenden Betriebe im Freistaat Sachsen durch Tierseuchen und andere ökonomisch bedeutsame faktorenabhängige Infektionskrankheiten und Parasitosen kann durch Hygienemaßnahmen und ein wirksames Tiergesundheitsmanagement gemindert werden. Damit wird der Einschleppung und Weiterverbreitung dieser Erkrankungen vorgebeugt und ihre Früherkennung verbessert. Das dient auch dem gesundheitlichen Verbraucherschutz.

Die Richtlinie hat zum Ziel, das Tiergesundheitsniveau in den Schweinebeständen als Voraussetzung für hohe tierische Leistungen und gesundheitlichen Verbraucherschutz anzuheben. Dafür wird dem Schweine haltenden Landwirt im Freistaat Sachsen das fachspezifische Beratungspotential des Schweinegesundheitsdienstes der Sächsischen Tierseuchenkasse, der Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter (LÜVA), der Staatlichen Ämter für Landwirtschaft, des betreuenden Tierarztes sowie eine fachliche Begleitung der Maßnahmen zur Sicherung der Tiergesundheit komplex und konzentriert angeboten.

Im Einvernehmen mit der Sächsischen Tierseuchenkasse ist diese Träger des Programms.

Es wird weiterhin von den Betrieben und wirtschaftlichen Vereinigungen der Schweineproduktion getragen.

II. Begriffsbestimmung

Im Sinne dieser Richtlinie sind

  1. Betrieb
    alle Schweineställe oder sonstige Standorte für Schweine einschließlich der dazugehörigen Nebengebäude und des dazugehörigen Geländes, die hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung und der räumlichen Anordnung, insbesondere der Ver- und Entsorgung, eine Einheit bilden.
  2. wirtschaftliche Vereinigung
    ein Zusammenschluss von Betrieben zur Zucht, Erzeugung oder Vermarktung von Schweinen, in dem gemeinsame Grundsätze und Produktionsrichtlinien umgesetzt werden können (Erzeugergemeinschaft, Zuchtverband, Markenprogramme oder Ähnliches).

III. Teilnahme

  1. Zur Teilnahme an diesem Programm ist ein formloser Antrag an den Schweinegesundheitsdienst der Sächsischen Tierseuchenkasse zu richten. Es können alle Schweine haltenden Betriebe und wirtschaftlichen Vereinigungen, die ihren Standort im Freistaat Sachsen haben, freiwillig teilnehmen, wenn vorher eine Untersuchung des Betriebes nach Ziffer VI erfolgt ist.
  2. Mit dem Beitritt zum Programm verpflichtet sich der Tierbesitzer schriftlich zur Einhaltung dieser Richtlinie und benennt den entsprechend § 7 der Verordnung über hygienische Anforderungen beim Halten von Schweinen (Schweinehaltungshygieneverordnung - SchHaltHygV) vom 7. Juni 1999 (BGBl. I S. 1252), die zuletzt durch Artikel 5a der Verordnung vom 12. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4532, 4537) geändert worden ist, für die tierärztliche Bestandsbetreuung seines Betriebes verantwortlichen Tierarzt (betreuender Tierarzt). Die Verpflichtungserklärung ist dieser Richtlinie als Anlage 1 beigefügt.

IV. Tierhygienische Anforderungen - Maßnahmen der Tierseuchenprophylaxe

  1. Jeder Teilnehmer am Programm ist verpflichtet, eine Verfahrensanweisung "Tierseuchenschutz" schriftlich festzulegen und auszuführen.
  2. Neben den tierseuchenrechtlichen Vorschriften ist die betriebsspezifische Verfahrensanweisung "Tierseuchenschutz" einzuhalten.
  3. Die Erarbeitung der Verfahrensanweisung "Tierseuchenschutz" wird unterstützt durch Empfehlungen des LÜVA, des Schweinegesundheitsdienstes der Sächsischen Tierseuchenkasse, des betreuenden Tierarztes und der Sachbearbeiter für tierische Erzeugung und Vermarktung des zuständigen Staatlichen Amtes für Landwirtschaft.
  4. Die Maßnahmen zur seuchenprophylaktischen Absicherung müssen den Anforderungen der Schweinehaltungshygieneverordnung entsprechen.
  5. Bei der Einstallung von Schweinen in einen Betrieb sind die Anforderungen der Schweinehaltungshygieneverordnung hinsichtlich der Absonderung von neu eingestallten Schweinen einzuhalten.
  6. In den Zuchtbetrieben sind Blutproben von allen Sauen, die verferkelt haben, gemäß dem Programm zur Abklärung von Aborten bei Pferden, Rindern, Schweinen und Schafen vom 13. Oktober 1998 auf Brucellose, Leptospirose, Aujeszkysche Krankheit und Klassische Schweinepest zu untersuchen.
  7. PRRS unverdächtige Zuchtbestände führen die notwendigen Untersuchungen gemäß dem Programm des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie und der Sächsischen Tierseuchenkasse zum Schutz der Schweinebestände vor der Infektion mit dem Virus des Porcinen Reproduktiven und Respiratorischen Syndroms (PRRS-Programm) vom 17. April 1998 (SächsABl. S. 656), verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 25. November 2003 (SächsABl. S. 1165), durch.

V. Anforderungen an das Tiergesundheitsmanagement (TGM) zur Sicherung einer geringen Erkrankungshäufigkeit bei ökonomisch bedeutsamen sowie verbraucherschutzrelevanten Infektionskrankheiten und Parasitosen

  1. Grundsätze
    1. Jeder Teilnehmer am Programm ist verpflichtet, eine Verfahrensanweisung "Tiergesundheitsmanagement" schriftlich festzulegen und auszuführen.
    2. Die Erarbeitung der Verfahrensanweisung "TGM" wird unterstützt durch Empfehlungen des Schweinegesundheitsdienstes der Sächsischen Tierseuchenkasse, des betreuenden Tierarztes, des LÜVa und der Sachbearbeiter für tierische Erzeugung und Vermarktung des zuständigen Staatlichen Amtes für Landwirtschaft.

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