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Regelwerk

Allgemeinverfügung zur Zulassung von Ausnahmen nach § 22 Landesverordnung über die Ausübung der Fischerei in den Küstengewässern
-Schleswig-Holstein-

Vom 7. Dezember 2016
(Amtsbl. Schl.-H. Nr. 3/4 vom 07.12.2016 S. 213; 17.08.2018 S. 748 18;aufgehoben)
Gl.-Nr.: 793.20



Zur aktuellen Fassung

Bekanntmachung des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, Abteilung Fischerei, als obere Fischereibehörde, vom 7. Dezember 2016 - LLUR 32 - 7171.20.05 -

Aufgrund des § 22 Abs. 3 der Landesverordnung über die Ausübung der Fischerei in Küstengewässern ( KüFO) vom 11. November 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 640) werden in schleswig-holsteinischen Küstengewässern der Ostsee die

  1. Mindestmaße für Flunder, Hering, Wittling und Kliesche nach § 2 KüFO,
  2. Schonzeiten für weibliche Scholle, weibliche Flunder, Steinbutt und Glattbutt nach § 2 KüFO und die
  3. Mindestmaschenöffnungen für die Sprottenfischerei von 32 mm nach § 10 KüFO

aufgehoben.

Für Erwerbsfischer gelten für die oben genannten Fischarten die Mindestmaße, Schonzeiten und Mindestmaschenöffnungen der Verordnung (EG) Nummer 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 in der jeweils gültigen Fassung.

Diese Allgemeinverfügung ist gültig bis zum 31. Dezember 2020.


ENDE

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