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Regelwerk

HundeG - Gesetz über das Halten von Hunden
- Schleswig-Holstein -

Vom 26. Juni 2015
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 11 vom 30.07.2015 S. 193; 16.01.2019 S. 30; 17.03.2022 S. 301 22a i.K.)
Gl.-Nr.: 2011-2



Zur vorherigen Regelung GefHG

§ 1 Zweck des Gesetzes

Zweck des Gesetzes ist es, Gefahren für die öffentliche Sicherheit vorzubeugen und abzuwehren, die mit dem Halten und dem Führen von Hunden verbunden sind.

§ 2 Zuständige Behörde

Die Aufgaben nach diesem Gesetz werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, den amtsfreien Gemeinden und Ämtern zur Erfüllung nach Weisung übertragen. Zuständige Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden, die Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren und in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher als örtliche Ordnungsbehörden, in deren Bezirk der Hund gehalten wird (Haltungsort).

§ 3 Allgemeine Pflichten

(1) Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen. Eine Hundehalterin oder ein Hundehalter darf einen Hund nur solchen Personen überlassen, die die Gewähr dafür bieten, den Hund sicher im Sinne des Satzes 1 zu führen. Die Person, die den Hund führt, muss ihn jederzeit so beaufsichtigen und auf ihn einwirken können, dass durch den Hund weder Menschen, Tiere noch Sachen gefährdet werden.

(2) Hunde sind an einer Leine zu führen, die ständig ein sicheres Einwirken auf den Hund ermöglicht,

  1. in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
  2. bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
  3. in der Allgemeinheit zugänglichen umfriedeten oder anderweitig begrenzten Park-, Garten- und Grün anlagen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufgebiete,
  4. bei Mehrfamilienhäusern auf dem gesamten Grundstück und im Gebäude mit Ausnahme der nicht dem Gemeingebrauch unterliegenden selbstgenutzten Räume oder Flächen,
  5. in öffentlichen Gebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln,
  6. in Sport anlagen und auf Zelt- und Campingplätzen,
  7. auf Friedhöfen,
  8. auf Märkten und Messen.

Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von Satz 1 zulassen, wenn im Einzelfall Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.

(3) Es ist verboten, Hunde mitzunehmen in

  1. Kirchen, Kindergärten, Schulen und Krankenhäuser,
  2. Theater, Lichtspielhäuser, Konzert-, Vortrags- und Versammlungsräume und
  3. Badeanstalten sowie Badestellen an Oberflächengewässern im Sinne der Badegewässerverordnung vom 9. April 2008 (GVOBl. Schl.-H., S. 169), auf Kinderspielplätze und Liegewiesen.

Ferner ist es verboten, Hunde dort laufen zu lassen. Die Inhaberin oder der Inhaber des Hausrechts der in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Einrichtungen kann Ausnahmen zulassen, wenn im Einzelfall Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.

(4) Durch andere Rechtsvorschriften begründete Anleinpflichten und Mitnahmeverbote, die von den Regelungen in den Absätzen 2 und 3 abweichen, bleiben unberührt.

(5) Wer einen Hund außerhalb eines ausbruchssicheren Grundstücks führt oder laufen lässt, hat diesem ein Halsband, eine Halskette oder eine vergleichbare Anleinvorrichtung mit einer Kennzeichnung anzulegen, aufgrund derer die Hundehalterin oder der Hundehalter ermittelt werden kann.

(6) Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit auszubilden. Inhaberinnen und Inhaber einer Erlaubnis nach § 34a der Gewerbeordnung dürfen Hunde im Rahmen eines zugelassenen Bewachungsgewerbes einer ordnungsgemäßen Schutzdienstausbildung durch Stellen oder Personen, die eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Nummer 6 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2182) besitzen, unterziehen.

(7) Wer einen Hund auf öffentlichen Straßen oder Anlagen innerhalb einer geschlossenen Ortschaft ausführt, hat die durch das jeweilige Tier verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Den Vollzugskräften der zuständigen Ordnungsbehörde ist es gestattet, die Person, die den Hund führt, zur Feststellung der Personalien anzuhalten.

§ 4 Sachkunde

(1) Die erforderliche Sachkunde, um einen Hund zu halten, besitzt, wer aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten den Hund so halten und führen kann, dass von diesem voraussichtlich keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Sie kann insbesondere durch die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen und einer praktischen Sachkundeprüfung mit dem eigenen Hund erworben werden.

(2) Die Sachkundeprüfungen werden von Personen und Stellen abgenommen, die über eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Nummer 8f TierSchG in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2013 (BGBl. S. 2182) bezogen auf Hunde verfügen oder deren Ausbildung durch die für den Tierschutz zuständige oberste Landesbehörde als gleichwertig anerkannt ist.

(3) Als sachkundig nach Absatz 1 Satz 1 gelten auch

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