Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Landesverordnung zur Sondernutzung am Meeresstrand und über Schutzstreifen an Gewässern II. Ordnung
- Schleswig-Holstein -

Vom 8. Dezember 2008
(GVBl. Nr. 21 vom 18.12.2008 S. 759; 19.11.2013 S. 443; 15.11.2018 S. 751aufgehoben)
Gl.-Nr.: 791-4-229



Zur aktuellen Fassung

Aufgrund des § 43 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) vom 6. März 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 136, ber. S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 499), verordnet die Landesregierung die folgenden §§ 1 und 3; aufgrund des § 26 Abs. 5 des LNatSchG verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume die folgenden §§ 2 und 3:

§ 1 Bestimmungen zur Sondernutzung

(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, im Rahmen der eingeräumten Sondernutzung den Gemeingebrauch nach § 59 Absatz 2 Satz 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), in Verbindung mit § 32 LNatSchG durch Satzung einzuschränken, soweit dies zur Verwirklichung der genehmigten Sondernutzung erforderlich ist. Die Gemeinde darf bei der Verwirklichung der Sondernutzung das Wandern am Meeresstrand über einen abgabepflichtigen Strand entlang der Wasserlinie nicht verhindern, es sei denn, dass eine Umwanderung des Strandes auf eigens dafür vorgesehenen Wegen möglichst in Sichtweite des Meeres möglich ist.

(2) Die Gemeinden sollen Strandflächen, für die eine Sondernutzung eingeräumt worden ist, kennzeichnen.

(3) Die zuständige Naturschutzbehörde kann auch eine Sondernutzung für andere Zwecke als den Badebetrieb einräumen, sofern Belange des Naturschutzes oder andere Belange des Gemeinwohls nicht entgegenstehen. Die Einräumung einer Sondernutzung für andere Zwecke beinhaltet nicht die Genehmigung oder Zulassung nach anderen Rechtsvorschriften. Sondernutzungen für das Abstellen von kleinen Wasserfahrzeugen oder sonstige wassersportliche Zwecke dürfen nur eingeräumt werden, wenn andere Stellflächen nicht vorhanden sind, der Zugang zum Meeresstrand und die Ausübung des Gemeingebrauchs nicht unangemessen beeinträchtigt werden und die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen gewährleistet sind.

(4) Die zuständige Naturschutzbehörde hat vor der beabsichtigten Einräumung einer Sondernutzung ein Beteilungsverfahren in entsprechender Anwendung des § 22 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG in Verbindung mit § 19 Abs. 1 bis 4 und 5 Nr. 2 LNatSchG durchzuführen. Soll einer Gemeinde die Sondernutzung auf gemeindefreiem Gebiet eingeräumt werden, ist die Zustimmung der zuständigen Landesbehörde erforderlich.

§ 2 Schutzstreifen an Gewässern II. Ordnung

Die Bestimmungen des § 61 BNatSchG in Verbindung mit § 35 Abs. 1 bis 5 LNatSchG über Schutzstreifen an Gewässern gelten auch für die in der Anlage aufgeführten Gewässer II. Ordnung. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 17. Dezember 2018 nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über weitere Erholungsschutzstreifen an Gewässern II. Ordnung vom 24. Juli 1978 (GVOBl. Schl.-H. S 213, ber. S. 253) *) außer Kraft.

____
*) GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 753-2-30

.

  Anlage zum § 2 der Landesverordnung zur Sondernutzung am Meeresstrand und über Schutzstreifen an Gewässern II Ordnung

Anlagen als pdf

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 13.12.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion