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Regelwerk, Naturschutz

Richtlinien für die Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall gemäß § 43 Abs. 8 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bei Saatkrähen
- Schleswig-Holstein -

Vom 20. Juni 2006
(ABl. Nr. 26/27 vom 03.07.2006 S. 495aufgehoben 11)
Gl.-Nr.: 7.911.74



Bekanntmachung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume vom 20. Juni 2006 V 5018 - 5.301.11 - 4.1 -

Gemäß § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und 2 BNatSchG vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), geändert durch Artikel 167 der Achten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), i.V.m. § 2 Abs. 3 der Artenschutz-Zuständigkeitsverordnung vom 29. Mai 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 87), geändert durch Verordnung vom 29. April 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 240), können die unteren Naturschutzbehörden im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 42 Abs. 1 und 2 BNatSchG zum Abschuss oder gegebenenfalls zum Fang mit selektiv lebend fangenden Fallen von Saatkrähen (Corvus frugilegus) zur Abwendung erheblicher landwirtschaftlicher Schäden zulassen. Saatkrähen dürfen, nur auf den geschädigten bzw. direkt angrenzenden Flächen geschossen oder gefangen werden.

1 Verfahren

1.1 Eine Ausnahmegenehmigung kann nur für die Zeit außerhalb der Fortpflanzungszeit zugelassen werden. Die Fortpflanzungszeit beginnt für die Saatkrähe am 20. Februar und dauert bis zum 31. Juli eines jeden Jahres.

1.2 Die Ausnahme ist schriftlich zu beantragen und durch schriftlichen Bescheid zu genehmigen. Der Antrag kann vorab telefonisch gestellt und die Ausnahmegenehmigung kann vorab telefonisch erteilt werden. Das schriftliche Verfahren ist in diesem Fall unverzüglich nachzuholen.

1.3 Ausnahmen zum Abschuss von Saatkrähen werden nur Antragstellerinnen oder Antragstellern erteilt, die im Besitz eines gültigen Jagdscheines sind. Ist die Antragstellerin oder der Antragsteller selbst nicht im Besitz eines gültigen Jagdscheins, haben sie eine andere Jagdscheininhaberin oder einen anderen Jagdscheininhaber zu benennen, die oder der berechtigt ist, den Abschuss durchzuführen. Die Benachrichtigung der oder des jeweiligen Jagdausübungsberechtigten für das Gebiet ist von der Antragstellerin oder dem Antragsteller sicherzustellen.

1.4 In der Ausnahmegenehmigung ist darauf hinzuweisen, dass der Abschuss einer Jagdausübung nach § 13 Abs. 6 Waffengesetz gleichgestellt ist.

1.5 Im Ausnahmebescheid ist zu bestimmen,

2 Berichterstattung

Der obersten Naturschutzbehörde ist über Zahl der erteilten Ausnahmegenehmigungen sowie der erlegten Saatkrähen bis zum 15. April eines jeden Jahres zu berichten.

3 Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein in Kraft und mit Ablauf von fünf Jahren außer Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien für die Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall gemäß § 43 Abs. 8 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bei Saatkrähen, Aaskrähen und Elstern vom 13. Oktober 2003 (Amtsbl. Schl.-H. S. 770) * außer Kraft.

*) Gl.-Nr. 7.911.69

ENDE

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