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Regelwerk

Landesverordnung zur Ausführung tierseuchenrechtlicher Vorschriften
-Schleswig-Holstein-

Vom 3. Dezember 2008
(GVBl. Nr. 21 vom 18.12.2008 S. 742; 02.10.2013 S. 411)
Gl.-Nr.: 7831-2-29



Aufgrund der §§ 20 Abs. 2, 22 Abs. 3 und 23 des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes (AGTierSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 197), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. November 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 444), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487 ber. 2006 S. 241), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:

§ 1 Amtstierärztliche Untersuchungen

(1)Abweichend von § 20 Abs. 1 Satz 2 AGTierSG reicht zur Feststellung des Krankheitszustandes eine Untersuchung vor dem Tode des Tieres unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 bei folgenden Krankheiten aus:

  1. Ansteckende Blutarmut der Einhufer,
  2. Beschälseuche des Pferdes,
  3. Brucellose der Rinder,
  4. Brucellose der Schafe und Ziegen,
  5. Brucellose der Schweine,
  6. Leptospirose,
  7. Leukose,
  8. Paratuberkulose des Rindes,
  9. Q-Fieber,
  10. Reaktionstuberkulose,
  11. Salmonellose,
  12. Toxoplasmose,
  13. virale Gastroenteritis des Schweines (TGE) und
  14. Virusdiarrhoe des Rindes (Mucosal-Disease).

(2) Außer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4, 5 und 10 muss die Krankheit durch eine Untersuchung von Blut, Milch, Kot, Harn oder einer anderen Ausscheidung oder eines Teiles des lebenden Tieres im Landeslabor Schleswig-Holstein (Lebensmittel-, Veterinär- und Umweltuntersuchungsamt) festgestellt worden sein.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 kann die Krankheit auch durch eine allergische Untersuchung vom Amtstierarzt festgestellt worden sein.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 10 muss die Krankheit nach den für die Feststellung tuberkuloser Infektionen bei Rindern geltenden Bestimmungen des § 3 Abs. 2 der Tuberkulose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1997 (BGBl. I S. 462) amtstierärztlich festgestellt worden sein.

(5) Der Amtstierarzt kann zur Feststellung des Krankheitszustandes abweichend von § 20 Abs. 1 Satz 2 AGTierSG bei folgenden Krankheiten die Untersuchung auf einzelne Tiere eines Bestandes beschränken, wenn die Tiere auf ordnungsbehördliche Anordnung getötet worden sind:

  1. afrikanische Pferdepest,
  2. afrikanische Schweinepest,
  3. ansteckende Schweinelähmung (Teschener Krankheit),
  4. Aujeszkysche Krankheit der Schweine,
  5. Faulbrut der Bienen,
  6. Geflügelpest,
  7. Maul- und Klauenseuche,
  8. Milbenseuche der Bienen,
  9. Newcastle-Krankheit,
  10. Psittakose-Ornithose,
  11. Rinderpest,
  12. Schweinepest und
  13. Varroatose.

(6) Abweichend von § 20 Abs. 1 Satz 2 AGTierSG kann der Amtstierarzt auf die Untersuchung aller verdächtigen Tiere verzichten, wenn in einem Bestand der Verdacht auf

  1. afrikanische Pferdepest,
  2. afrikanische Schweinepest,
  3. Rinderpest,
  4. Brucellose der Schafe und Ziegen oder
  5. Salmonellose

festgestellt worden ist und die Tiere auf ordnungsbehördliche Anordnung getötet worden sind.

§ 2 Vergütung für die Schätztätigkeit

Die Schätzerin oder der Schätzer erhalten für ihre Tätigkeit und den damit verbundenen Zeitaufwand eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Artikel 18 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840).

§ 3 Verfahren bei der Schätzung

Über das Ergebnis der Schätzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Schätzerin oder dem Schätzer zu unterzeichnen ist. In der Niederschrift sind die von der Amtstierärztin oder dem Amtstierarzt und den einzelnen Schätzern zu Grunde gelegten Notierungen und Daten sowie die geschätzten Werte gesondert anzugeben.

§ 4 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2018 außer Kraft.

(2) Die Landesverordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes (VO-AGTierSG) vom 8. Februar 1983 (GVOBl. Schl.-H. S. 77), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241), tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

____
*) GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 7831-2-10

ENDE

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