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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landesjagdgesetzes*
- Schleswig-Holstein -

Vom 6. Juni 2014
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 6 vom 26.06.2014 S. 100)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesjagdgesetzes

Das Landesjagdgesetz vom 13. Oktober 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 300, ber. 2008 S. 135), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Februar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 266), wird wie folgt geändert:

1. Der Gesetzesüberschrift wird folgende Fußnote angefügt:

"1) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34-/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf denn Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S. 37), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nummer 1025/2012 (ABl. Nr. L 316 vom 14. November 2012, S. 12) geändert worden ist, sind beachtet worden."

2. In § 29 Absatz 5 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

"2. bei der Jagd auf Wild Büchsenmunition mit bleihaltigen Geschossen sowie bleihaltige Flintenlaufgeschosse zu verwenden;"

Die bisherigen Nummern 2 bis 9 werden Nummern 3 bis 10.

3. In § 29 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung, auch abweichend von Bundesrecht, Regelungen über Mindestkaliber und Mindestauftreffenergie von Büchsengeschossen zu treffen sowie die Verwendung von Bleischrot bei der Jagd auf Wild zu verbieten."

4. § 37 wird wie folgt geändert:

a) In § 37 Absatz 1 Nummer 21 wird hinter Buchstabe a folgender Buchstabe b eingefügt:

"b) bei der Jagd auf Wild Büchsenmunition mit bleihaltigen Geschossen oder bleihaltige Flintenlaufgeschosse verwendet;"

Die bisherigen Buchstaben b bis h werden Buchstaben c bis i.

b) In Absatz 1 Nummer 23 werden vor der Angabe " § 38" die Worte "" § 29 Absatz 6 oder" eingefügt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. April 2015 in Kraft.

________
*) Ändert Ges. vom 13. Oktober 1999 GS Schl.-H. II, Gl.Nr.792-1

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