Regelwerk

SJG - Saarländisches Jagdgesetz
Gesetz zur Erhaltung und jagdlichen Nutzung des Wildes

-Saarland -

Vom 27. Mai 1998
(Amtsbl. S. 638; ...; 15.02.2006 S. 474; 05.04.2006 S. 726 06;::21.11.2007 S. 2393 07)
Gl.-Nr.: 792-1



Abschnitt 1
Gesetzeszweck; Jagdbehörden

§ 1 Gesetzeszweck 06

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, im Rahmen des Bundesjagdgesetzes die wild lebenden Tiere als wesentlichen Bestandteil der Natur in ihrer natürlichen Vielfalt zu bewahren und zu fördern.

(2) Dieses Gesetz soll insbesondere dazu dienen,

  1. die Jagd als eine in Jahrhunderten gewachsene Nutzung der Natur zu ordnen und weiter zu entwickeln,
  2. die jagdlichen Interessen mit öffentlichen Belangen, insbesondere mit denen der Land-, Fischerei- und Forstwirtschaft, des Tier- und Naturschutzes, der Landschaftspflege und der naturverträglichen Erholung auszugleichen,
  3. den Wildbestand in seinem natürlichen Artenreichtum gesund und artgerecht zu erhalten und zu fördern sowie seine natürlichen Lebensgrundlagen zu sichern und zu verbessern,
  4. den Wildbestand so zu regulieren, dass eine Beeinträchtigung der natürlichen Vielfalt von Flora und Fauna möglichst vermieden wird.

(3) Die Jagd ist nur in Form anerkannter Jagdmethoden und unter Beachtung tierschutzrechtlicher Grundsätze zulässig. Sie hat aus vernünftigem Grund zu erfolgen. Aus vernünftigem Grund geschieht die Jagdausübung insbesondere dann, wenn sie

  1. als nachhaltige naturnahe Landnutzung das erlegte Wild ganz oder in wesentlichen Teilen der menschlichen Nutzung zuführt,
  2. der Regulierung der jeweiligen Art dient,
  3. der Schadensvorbeugung oder -abwehr zugunsten der Landnutzungen gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 4 des Saarländischen Naturschutzgesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 729) dient,
  4. der Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen oder
  5. dem Jagdschutz dient.

§ 2 Jagdhoheit; Jagdbehörden 06 07

(1) Die Jagdhoheit steht dem Land zu.

(2) Oberste Jagdbehörde ist das Ministerium für Umwelt.

(3) Untere Jagdbehörden sind die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken und die Landeshauptstadt Saarbrücken.

(4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind zuständige Behörden zur Ausführung des Bundesjagdgesetzes und dieses Gesetzes die unteren Jagdbehörden.

(5) In den Eigenjagdbezirken der staatlichen Forstverwaltung und in von dieser angepachteten Jagdbezirken werden mit Ausnahme der §§ 5, 15, 18 und 24 des Bundesjagdgesetzes sowie der §§ 3, 14, 38 und 49 Abs. 4 die Befugnisse der Jagdbehörden von der Forstbehörde (§ 43 Abs. 1 des Landeswaldgesetzes) wahrgenommen.

Abschnitt 2
Jagdbezirke

§ 3 Gestaltung der Jagdbezirke 07

(1) Die Abrundung von Jagdbezirken erfolgt

  1. durch Vertrag zwischen den Jagdgenossenschaften oder den Eigentümern von Eigenjagdbezirken oder
  2. von Amts wegen durch Verfügung der obersten Jagdbehörde.

Einem Vertrag nach Nummer 1, der die Voraussetzungen für eine Abrundung erfüllt, ist der Vorrang vor einer Verfügung der Jagdbehörde nach Nummer 2 einzuräumen. Dabei ist besonders auf eine sinnvolle Gestaltung des Lebensraumes für das Wild und auf ökologische Belange zu achten. Bei der Abrundung soll die Gesamtgröße der Jagdbezirke möglichst wenig verändert werden.

(2) Ein Abrundungsvertrag bedarf der Zustimmung der betroffenen Jagdpächter und der obersten Jagdbehörde. Die Zustimmung der obersten Jagdbehörde ist zu versagen, wenn die Abrundung zur ordnungsgemäßen Jagdpflege und Jagdausübung nicht notwendig ist.

(3) Eine Abrundung kann von der obersten Jagdbehörde verfügt werden, wenn sie für die ordnungsgemäße Jagdpflege und Jagdausübung unbedingt erforderlich ist. Bei verpachteten Jagdbezirken darf eine Abtrennung im Rahmen einer Abrundung erst mit Ablauf des Pachtvertrages erfolgen.

(4) Verändert sich die Fläche eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes während der Laufzeit eines Jagdpachtvertrages, so ist der Pachtzins der Flächenveränderung anzupassen. Wird eine Fläche einem Eigenjagdbezirk angegliedert, so hat deren Eigentümer gegen den Eigentümer des Eigenjagdbezirkes einen Anspruch in Höhe des ortsüblichen Jagdpachtzinses. Abweichende Vereinbarungen sind zulässig und bedürfen der Schriftform.

(5) Die außerhalb eines Jagdbezirkes liegenden Grundflächen einer Gemeinde sind benachbarten Jagdbezirken anzugliedern. Zuständig für die Angliederung ist die Jagdbehörde.

§ 4 Befriedete Bezirke; Ruhen der Jagd 06 07

(1) Befriedete Bezirke sind:

  1. Gebäude, Hofräume und die unmittelbar an eine Behausung anstoßenden und eingefriedeten Hausgärten,
  2. Friedhöfe,
  3. Zoos und Tiergehege gemäß §§ 34 und 35 des Saarländischen Naturschutzgesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 739) in der jeweils geltenden Fassung,
  4. Bundesautobahnen.

Das Aneignungsrecht in den befriedeten Bezirken nach Nummer 1, 3 und 4 steht dem Grundstückseigentümer, im Falle der Nummer 2, dem Jagdausübungsberechtigten zu. Der Grundstückseigentümer hat dem Jagdausübungsberechtigten mitzuteilen, wenn auf seinem Grundstück totes Schalenwild gefunden wird. Die Stücke werden auf den Abschussplan des Jagdausübungsberechtigten angerechnet.

(2) Die oberste Jagdbehörde kann auf Antrag des Eigentümers, des Nutzungsberechtigten, der Naturschutzbehörde oder von Amts wegen ganz oder teilweise befrieden:

  1. Öffentliche Anlagen,

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(Stand: 21.05.2013)

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