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Verwaltungsanweisung zum Schutz bestimmter Biotope nach § 25 Saarländisches Naturschutzgesetz
- Saarland -
Vom 17. Juli 2001
(GMBl Srl vom 17.9.2001)
A: Veranlassung
Vorliegende Verwaltungsanweisung dient der Klarstellung der fachlichen Inhalte und der Gewährleistung einer nachvollziehbaren landeseinheitlichen Regelung der Bestimmungen über die Sicherung schutzwürdiger Biotope nach § 25 des Gesetzes über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG) in der Fassung vom 19. März 1993 (Amtsbl. S. 346) im Rahmen der Eingriffsregelung und der Bauleitplanung.
B: Rechtliche Grundlagen
Mit In-Kraft-Treten der Novelle des SNG im Jahre 1993 wurde durch den § 25 SNG ein besonderes Sicherungsinstrument zum Schutze solcher Biotope geschaffen, die für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und den Erhalt der biologischen Vielfalt von besonderer Bedeutung sind. Das Gesetz untersagt grundsätzlich eine Zerstörung oder sonstige erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung dieser Biotope.
Die derart geschützten Biotope sind in § 25 Abs. 2 SNG genannt und werden nach § 25 Abs. 3 SNG bei der obersten Naturschutzbehörde in einer Biotopliste geführt. Die Erfassung der besonders schutzwürdigen Biotope und die Fortschreibung der Biotopliste erfolgt auf der Basis der Biotopkartierung Saarland durch das Landesamt für Umweltschutz.
Die Biotopliste wird den Gemeinden sowie den unteren Naturschutzbehörden mitgeteilt. Sie wird von den Gemeinden öffentlich bekannt gemacht und ist bei den Gemeinden sowie dem Landesamt für Umweltschutz einzusehen.
Da die landesweite Biotopflächenermittlung nur in größeren Zeitabständen erfolgen kann, ist es durchaus möglich, dass sich die Grenzen der Biotopflächen verändern oder sich auf geeigneten Standorten zwischenzeitlich neue schutzwürdige Biotope entwickeln. Auch diese noch nicht erfassten Biotope unterliegen dem grundsätzlichen Schutz des § 25 SNG.
Zur Konkretisierung der in § 25 SNG genannten Biotope werden in der Anlage 1 die schutzwürdigen Biotoptypen unter Angabe von Flächenuntergrenzen mit Kurzbeschreibung charakterisiert. Die Nennung von Flächenuntergrenzen begründet sich darin, dass die meisten Biotope ihr charakteristisches Artenspektrum und damit ihre funktionale Ausprägung als besonderer Lebensraum erst ab einer gewissen Flächengröße auf-
weisen. Erst wenn diese Flächenuntergrenze überschritten ist, ist ein Biotop im Sinne von § 25 SNG geschützt. Ein Komplex aus verschiedenen Biotopen und/oder Biotoptypen ist dann in seiner Gesamtheit geschützt, wenn ein Biotop die Flächenuntergrenze überschreitet.
C: Auftrag zum Biotopschutz bei Vorhabensplanungen
Nach den Vorschriften des § 25 Abs. 1 SNG ist es grundsätzlich unzulässig, schutzwürdige Biotope zu zerstören oder auf sonstige Weise erheblich oder nachhaltig zu beeinträchtigen.
Maßnahmenträger und damit potentielle Eingriffsverursacher sind somit verpflichtet, die Standort- und Trassenwahl für ihre Maßnahmen so zu treffen, dass Zerstörungen oder Beeinträchtigungen der schutzwürdigen Biotope unterbleiben.
Gemäß § 25 Abs. 4 SNG haben die Gemeinden die in der Biotopliste erfassten Biotope in der Bauleitplanung kenntlich zu machen, um damit ihren Beitrag zur nachhaltigen Sicherung dieser Flächen zu leisten.
Für den Fall, dass eine Zerstörung oder sonstige erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung von schutzwürdigen Biotopen aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohles unumgänglich ist, kann die oberste Naturschutzbehörde nach § 25 Abs. 1 SNG eine Ausnahme zulassen (Ausnahmegenehmigung). Dabei hat die oberste Naturschutzbehörde im Rahmen der Abwägungsverpflichtung nach § 1 Abs. 2 SNG zu prüfen, ob ein überwiegendes Gemeinwohlinteresse die Zerstörung oder Beeinträchtigung des Biotops erfordert.
Zur Gewährleistung des größtmöglichen Schutzes der in § 25 SNG genannten Biotope sowie zur Vermeidung unnötigen Verwaltungs- und Planungsaufwands seitens des Antragstellers empfiehlt es sich daher, in Zweifelsfällen bereits im Stadium der Vorplanung einer Maßnahme durch eine Nachfrage beim Landesamt für Umweltschutz zu klären,
D: Antragsverfahren und Antragsunterlagen
Die nachfolgenden Hinweise regeln das Antragsverfahren, das sich zur Kosten- und Aufwandsreduzierung in eine Anfrage (formlos) und das eigentliche förmliche Antragsverfahren gliedert.
1. Anfrage - Prüfung der Zulässigkeit
Die Anfrage dient der Prüfung, ob eine Maßnahme in einem schutzwürdigen Biotop nach § 25 SNG aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohles zugelassen werden kann. Für eine Anfrage genügen seitens des Antragstellers folgende Unterlagen:
Auf dieser Grundlage trifft die oberste Naturschutzbehörde eine grundsätzliche Vorentscheidung, ob eine Ausnahmegenehmigung nach § 25 SNG möglich ist, und teilt dies dem Anfragenden mit.
2. Antragsverfahren - Rechtsförmliche Ausnahmegenehmigung nach § 25 Abs. 1 SNG
(Stand: 21.05.2013)
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