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Regelwerk

SAGTierNebG - Gesetz Nr. 1087 - Saarländisches Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz

Vom 8. November 1978
(Amtsbl. 1001;... ; 11.05.2005 S. 914; 21.11.2007 S. 2393;17.12.2009 S. 1829; 26.10.2010 S. 1406 10a; 18.11.2010 S. 1420 10; 04.12.2013 S. 323; 11.11.2020 S. 1262 20)
Gl.-Nr.: 7831-25



§ 1 Träger der Beseitigung von tierischen Nebenprodukten, allgemeine Zuständigkeit 10a 20

(1) Zuständige Körperschaften des öffentlichen Rechts (Beseitigungspflichtige) im Sinne des § 3 Abs. 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG) vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S.82) in der jeweils geltenden Fassung sind die Landkreise, die kreisfreien Städte und der Regionalverband Saarbrücken. Sie können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Gesetz Dritter bedienen.

(2) Die Beseitigungspflichtigen können zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Kommunalselbstverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Oktober 2003 (Amtsbl. 2004, S. 594), in der jeweils geltenden Fassung einen Zweckverband bilden oder eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung abschließen. Kommt eine Vereinbarung über die Verbandssatzung oder eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung nicht zustande, so bildet die zuständige Aufsichtsbehörde nach den Vorschriften der §§ 12 und 20 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 723), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Oktober 2003 (Amtsbl. 2004, S. 594), in der jeweils geltenden Fassung unter Festsetzung der Verbandssatzung den Zweckverband oder setzt die öffentlich-rechtliche Vereinbarung fest.

(3) Oberste Landesbehörde im Sinne des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes, den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften und nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung Nr. 668/2004 der Kommission vom 10. März 2004 (ABl. EG Nr. L 112 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, (Verordnung (EG) Nr. 1774/2002) und der aufgrund dieser Verordnung erlassenen Rechtsakte sowie für den Vollzug von sonstigen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Rechts der Beseitigung tierischer Nebenprodukte in ihrer jeweils geltenden Fassung ist das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.

§ 2 Einzugsbereiche 10a 20

(1) Das gemäß § 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes für die Beseitigung tierischer Nebenprodukte zuständige Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz wird ermächtigt, die Einzugsbereiche nach § 6 Abs. 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes durch Verordnung zu bestimmen. Hierbei sind der vorhandene Tierbestand, der Anfall der zu beseitigenden tierischen Nebenprodukte sowie die Verkehrsverhältnisse und Leistungsfähigkeit vorhandener Beseitigungseinrichtungen zu berücksichtigen. Die Einzugsbereiche sind möglichst so zu bemessen, dass der wirtschaftliche Betrieb der Beseitigungseinrichtungen gewährleistet ist.

(2) Das in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes bezeichnete Material kann mit Zustimmung des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz, sofern überwiegende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, in Verarbeitungsbetrieben, Verbrennungsanlagen oder Mitverbrennungsanlagen im Sinne von § 3 Abs. 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes auch außerhalb der nach Absatz 1 bestimmten Einzugsbereiche behandelt, verarbeitet oder beseitigt werden.

(3) Tierkörper von Heimtieren nach Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung unterfallen nicht der Einzugsbereichsregelung nach Absatz 1, wenn sie

  1. auf hierfür besonders zugelassenen Plätzen vergraben oder
  2. in Einzelfällen auf eigenem Gelände, nicht jedoch in Wasserschutzgebieten und nicht in unmittelbarer Nähe öffentlicher Wege und Plätze unter einer mindestens 50 cm starken Erdschicht vergraben oder
  3. durch Verbrennen in einer zugelassenen Verbrennungsanlage gemäß Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 beseitigt werden.

§ 3 (aufgehoben)

§ 4 (aufgehoben)

§ 5 Kosten und Entgelte 10a 20

(1) Der Beseitigungspflichtige im Sinne des § 3

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