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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz Nr. 1900 zur Änderung des Saarländischen Ausführungsgesetzes zum Flurbereinigungsgesetz
- Saarland -

Vom 13. Juli 2016
(Amtsbl. I Nr. 32 vom 25.08.2016 S. 676)



Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1

Das Saarländische Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz vom 17. Juli 1959 (Amtsbl. S. 1255), zuletzt geändert durch Artikel 6 Absatz 11 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. 2008 S. 278), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Obere Flurbereinigungsbehörde ist das Ministerium für Umwelt. Flurbereinigungsbehörde ist das Landesamt für Agrarwirtschaft und Landentwicklung. Seinen Sitz bestimmt das Ministerium für Umwelt . "Obere Flurbereinigungsbehörde ist das Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung. Die Aufgaben der Flurbereinigungsbehörde werden der oberen Flurbereinigungsbehörde übertragen."

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Ministerium für Umwelt" durch die Wörter "Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz" ersetzt.

2. In § 4a werden die Wörter "Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales" durch die Wörter "Ministerium der Justiz" und die Wörter "Ministerium für Umwelt" durch die Wörter "Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz" ersetzt.

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Ministerium für Umwelt" durch die Wörter "Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "die obere Flurbereinigungsbehörde" durch die Wörter "das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz" ersetzt.

4. In § 5 Absatz 3, § 6 Absatz 2 sowie § 15 werden jeweils die Wörter "Ministerium für Umwelt" durch die Wörter "Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz" ersetzt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ID 161398

ENDE

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