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Regelwerk

VV ZusFlurbKat - Erlass über die Zusammenarbeit der Flurbereinigungsbehörden und der Kataster- und Vermessungsbehörden in Flurneuordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
- Thüringen -

Vom 3. Dezember 2004
(StAnz. Nr. 52 vom 27.12.2004 S. 2883)


Zur aktuellen Fassung

1 Allgemeines

1.1 Rechtsgrundlage

Aufgrund § 14 des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Flurbereinigungsgesetz ( ThürAGFlurbG) vom 30. Juni 1992 (GVBl. S. 304) und § 18 des Thüringer Katastergesetzes (ThürKatG) vom 7. August 1991 (GVBl. S. 285) erlassen das Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt und das Thüringer Ministerium für Bau und Verkehr die folgende Verwaltungsvorschrift.

1.2 Geltungsbereich

Die nachfolgenden Regelungen gelten sowohl in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz ( FlurbG) i. d. F. der Bek. vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987), als auch sinngemäß in Verfahren nach dem B. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes (LwAnpG) i. d. F. der Bek. vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), soweit nicht einzelne Bestimmungen Näheres regeln.

1.3 Begriffsbestimmungen

Wird nachfolgend der Begriff Flurneuordnungsverfahren verwendet, sind darunter alle bodenordnerischen Verfahren nach FlurbG und LwAnpG eingeordnet.

Die Fachbehörden, die für die Verfahren nach FlurbG und nach LwAnpG zuständig sind, werden als Flurbereinigungsbehörden, diejenigen, welche für die Einrichtung und Führung des Liegenschaftskatasters sowie für die Landesvermessung zuständig sind, als Kataster- und Vermessungsbehörden bezeichnet.

Wird der Begriff Flurbereinigungsplan verwendet, gelten die hierfür getroffenen Bestimmungen sinngemäß für den Zusammenlegungsplan (§ 100 FlurbG), den Tauschplan (§ 103f FlurbG und § 55 LwAnpG) sowie den Bodenordnungsplan (§ 59 LwAnpG).

Der Flurbereinigungsbeschluss gemäß § 4 FlurbG und der Zusammenlegungsbeschluss gemäß § 93 FlurbG werden begrifflich zum Anordnungsbeschluss zusammengefasst.

2 Zusammenarbeit bei der Vorbereitung und Anordnung der Flurneuordnungsverfahren

2.1 Stellungnahme der Kataster- und Vermessungsbehörde

Vor der Anordnung eines Flurneuordnungsverfahrens unterrichtet die Flurbereinigungsbehörde die Kataster- und Vermessungsbehörde über das geplante Verfahren. Zur Abgrenzung des Verfahrensgebietes leitet die Flurbereinigungsbehörde der Kataster- und Vermessungsbehörde eine Karte zu, die den Flurstücksbestand erkennen lässt. Die Kataster- und Vermessungsbehörde nimmt Stellung zum Zustand des Liegenschaftskatasters und zur Verfahrensgebietsabgrenzung.

Die obere Kataster- und Vermessungsbehörde teilt der Flurbereinigungsbehörde nach Aufforderung mit, welche Luftbilder unter Angabe von Befliegungsjahr, Maßstab und Befliegungszweck im Landesluftbildarchiv für das geplante Verfahrensgebiet vorliegen.

2.2 Anordnungsbeschluss

Die obere und die untere Kataster- und Vermessungsbehörde erhalten von der Flurbereinigungsbehörde eine Ausfertigung des Anordnungsbeschlusses sowie eine Übersichtskarte.

2.3 Festpunktnachweise zur Vorbereitung einer Befliegung und für weitere Arbeiten

2.3.1 Die Flurbereinigungsbehörde teilt der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde mindestens 4 Monate vor der geplanten Befliegung den Überfliegungszeitpunkt sowie den voraussichtlichen Beginn der Signalisierungsarbeiten mit.

2.3.2 Für die Bestimmung von Passpunkten für die Aerotriangulation
gelten sinngemäß die Ausführungen in 4.7.1 bis 4.7.3.

2.3.3 Der Flurbereinigungsbehörde werden bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Signalisierungsarbeiten zur geplanten Befliegung die folgenden Auszüge aus dem TP-Nachweis erteilt:

Wenn dies erforderlich ist, beantragt die Flurbereinigungsbehörde bei der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde die folgenden Auszüge aus dem NivP-Nachweis:

2.4 Vorzeitige Abgabe von Daten an das Landesluftbildarchiv

Die Flurbereinigungsbehörde gibt regelmäßig Befliegungen in Auftrag, bei deren Auswertung digitale Orthofotos erzeugt werden. Da diese während der gesamten Verfahrensdauer benötigt werden, übergibt die Flurbereinigungsbehörde dem Landesluftbildarchiv eine Kopie vorzeitig auf maschinenlesbaren Datenträgern.

Damit entfällt die Notwendigkeit die insoweit in das Landesluftbildarchiv übernommenen Unterlagen diesem noch einmal gemäß § 3 Abs. 1 Thüringer Verordnung über die Einrichtung und Führung des Landesluftbildarchives (ThürVOLla) anzubieten.

3 Führung des amtlichen Verzeichnisses der Grundstücke

3.1 Alter Rechtszustand

Von der Anordnung eines Flurneuordnungsverfahrens bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes (§§ 61 und 63 FlurbG) führt die Kataster- und Vermessungsbehörde für die Grundstücke des Verfahrensgebietes das Liegenschaftskataster als amtliches Verzeichnis der Grundstücke nach § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung.

3.2 Neuer Rechtszustand

3.2.1 Vom Eintritt des neuen Rechtszustandes bis zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters dient der Flurbereinigungsplan als amtliches Verzeichnis der Grundstücke. Er wird von der Flurbereinigungsbehörde bis zur Abgabe der Unterlagen zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters geführt und fortgeführt (§ 81 FlurbG).

Die Flurbereinigungsbehörde gewährt in dieser Zeit Einsicht in den Flurbereinigungsplan und erteilt Auskünfte sowie Auszüge und Bescheinigungen.

Von der Abgabe der Katasterberichtigungsunterlagen an obliegt die Fortführung dieser Unterlagen der Kataster- und Vermessungsbehörde (§ 81 Abs. 2 FlurbG).

3.2.2 Bis zur Abgabe der Katasterberichtigungsunterlagen sind Dritte, die Anträge auf Auszüge aus dem Flurbereinigungsplan als amtliches Verzeichnis der Grundstücke bei der Kataster- und Vermessungsbehörde stellen, an die Flurbereinigungsbehörde zu verweisen bzw. sind deren Anträge weiterzuleiten. Die Antragsteller sind über die Weiterleitung zu informieren.

Ausnahmsweise kann die Auszugserteilung über die Kataster- und Vermessungsbehörden abgewickelt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Antrag sich auch auf Liegenschaften außerhalb des Verfahrensgebietes bezieht.

In diesen Fällen sowie für die Erstellung von Wertgutachten übergibt die Flurbereinigungsbehörde der Kataster- und Vermessungsbehörde entsprechende Auszüge aus dem Flurbereinigungsplan.

4 Zusammenarbeit vor Eintritt des neuen Rechtszustandes

4.1 Mitteilung über den Verfahrensablauf

4.1.1 Die Flurbereinigungsbehörde informiert die zuständige Kataster- und Vermessungsbehörde nach Bedarf über den Verfahrensablauf.

Die Flurbereinigungsbehörde teilt den voraussichtlichen Beginn der örtlichen Vermessungsarbeiten mit.

4.1.2 Die Flurbereinigungsbehörde teilt der oberen und der unteren Kataster- und Vermessungsbehörde alle Änderungen in der Abgrenzung des Verfahrensgebietes mit.

4.2 Kennzeichnung der Flurstücke und der Verfahrensgebietsgrenze im Liegenschaftskataster

4.2.1 Die Kataster- und Vermessungsbehörde kennzeichnet die Flurstücke und die Grenze des Verfahrensgebietes in den Nachweisen des Liegenschaftskatasters. Bei Änderungen des Verfahrensgebietes ist entsprechend zu verfahren.

4.2.2 Auszüge aus dem Liegenschaftskataster sind mit einem entsprechenden Hinweis zu versehen (z.B. Flurbereinigung).

4.2.3 Verschmelzungen von Flurstücken, die der Flurneuordnung unterliegen, mit solchen, die davon ausgenommen sind, sind ab dem Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung des Anordnungsbeschlusses bis zur Ausführungsanordnung nicht zulässig.

4.3 Abgabe der Unterlagen des Liegenschaftskatasters

4.3.1 Die Kataster- und Vermessungsbehörde stellt auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde die für das Flurneuordnungsverfahren erforderlichen Unterlagen des Liegenschaftskatasters und der Landesvermessung sowie öffentlich-rechtliche Verfügungsbeschränkungen, soweit sie bei der Kataster- und Vermessungsbehörde vorliegen, zur Verfügung.

Die technische Spezifikation der Datenübergabe wird gesondert geregelt.

4.3.2 Bis zur Benachrichtigung über den Eintritt des neuen Rechtszustandes ( 5.1) teilt die Kataster- und Vermessungsbehörde der Flurbereinigungsbehörde ständig alle Veränderungen und Berichtigungen an Flurstücken mit.

4.3.3 Die Flurbereinigungsbehörde teilt der Kataster- und Vermessungsbehörde die bei der Übernahme der Katasterangaben aufgedeckten Unstimmigkeiten mit. Die Kataster- und Vermessungsbehörde unterrichtet die Flurbereinigungsbehörde umgehend vom Ergebnis ihrer Nachforschungen und teilt die ggf. notwendige Berichtigung mit.

4.4 Abgabe von topographischen Karten und Luftbildern

topographische Karten und/oder im Landesluftbildarchiv vorhandene Luftbilder, die zur Durchführung des Flurneuordnungsverfahrens benötigt werden, sind auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde von der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde zur Verfügung zu stellen.

4.5 Abgabe von Auszügen aus dem Landesvermessungswerk

4.5.1 Die obere Kataster- und Vermessungsbehörde stellt auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde die Festpunktübersichten und weitere erforderliche Festpunktnachweise zur Verfügung.

4.5.2 Die Flurbereinigungsbehörde teilt der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde frühzeitig mit, wenn Festpunkte der geodätischen Grundlagennetze wegen Baumaßnahmen verlegt werden müssen.

4.6 Punktnummerierung

Zur Vermeidung von Doppelnummerierungen werden für die Verfahrensbearbeitung zu gegebener Zeit geschlossene Punktnummernbereiche in Abstimmung mit der Kataster- und Vermessungsbehörde festgelegt. Hierzu schätzt die Flurbereinigungsbehörde den Bedarf großzügig ein. Die Kataster- und Vermessungsbehörde vergibt für das jeweilige Verfahren eine Antragsnummer und reserviert die Punktnummernbereiche.

4.7 Arbeiten am KFP- und TP-Feld in Flurneuordnungsverfahren

4.7.1 In Neuvermessungsgebieten sollen vorrangig GPS-gestützte Vermessungsverfahren zum Einsatz kommen. Der Anschluss an das amtliche Landeskoordinatensystem(PD 83) erfolgt unter Nutzung des Satellitenpositionierungsdienstes SAPOSŪ.

Beim Anschluss an das TP-Feld muss sichergestellt sein, dass für die im Verfahrensgebiet vorhandenen TP die Koordinaten des TP-Nachweises hinreichend genau (Lageabweichungen < 5 cm) mit den aus dem SAPOSŪ-Bezugssystem (ETRS89) transformierten Koordinaten übereinstimmen.

Stellt die Flurbereinigungsbehörde größere Lageabweichungen im TP-Feld fest, teilt sie dies umgehend der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde mit. Diese entscheidet zeitnah über die weitere Vorgehensweise.

4.7.2 Auf die Einrichtung von dauerhaft vermarkten KFP kann in der Feldlage regelmäßig verzichtet werden, wenn die Koordinatenbestimmung unter Nutzung von SAPOSŪ nahezu uneingeschränkt möglich ist.

Es ist zwischen Flurbereinigungsbehörde und Kataster- und Vermessungsbehörde abzustimmen, in welchen Bereichen eine Überprüfung des KFP-Feldes notwendig ist.

4.7.3 Ist eine KFP-Bestimmung unverzichtbar,

4.7.4 Soweit einzelne Arbeiten nach Nummer 4.7.3 von der Flurbereinigungsbehörde zusammen mit der Neuvermessung erledigt werden können, sind die erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig zwischen Kataster- und Vermessungsbehörde und Flurbereinigungsbehörde schriftlich zu vereinbaren.

Vermessungsstellen nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 ThürKatG, die in Flurneuordnungsverfahren tätig sind, stimmen die Arbeiten zunächst mit der Flurbereinigungsbehörde ab.

4.7.5 Für die von der Flurbereinigungsbehörde außerhalb des Verfahrensgebietes neu bestimmten KFP sind der Kataster- und Vermessungsbehörde unmittelbar nach den Berechnungsarbeiten zu übergeben:

4.7.6 Die Originalunterlagen über die KFP innerhalb des Verfahrensgebietes verbleiben bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes bei der Flurbereinigungsbehörde. Der Kataster- und Vermessungsbehörde sind jedoch unmittelbar nach den Berechnungsarbeiten zu übergeben:

Bei Bedarf kann die Kataster- und Vermessungsbehörde weitere Auszüge aus den KFP-Unterlagen anfordern.

4.8 Grenzfeststellungs- und Abmarkungsverfahren der Verfahrensgebietsgrenze

4.8.1 Die Verfahrensgebietsgrenze bzw. die Grenzen der einer Neuvermessung unterliegenden Verfahrensteile sind nach den Katastervorschriften, insbesondere der Thüringer Anweisung zur Durchführung von Katastervermessungen (ThürKatVermA) in einem Grenzfeststellungsverfahren zu bestimmen.

Die Abmarkung der Verfahrensgebietsgrenze richtet sich nach dem Thüringer Abmarkungsgesetz (ThürAbmG) in der jeweils geltenden Fassung.

4.8.2 Das Grenzfeststellungs- und Abmarkungsverfahren obliegt der Flurbereinigungsbehörde. Ggf. erforderliche Abmarkungen sind auf die Knickpunkte der Verfahrensgrenze zu beschränken.

4.8.3 Zur zweckmäßigen Abgrenzung des Verfahrensgebietes kann es notwendig sein, Flurstücke im Zuge der Sonderung zu zerlegen. Die Sonderung wird durch die Kataster- und Vermessungsbehörde auf Antrag der Flurbereinigungsbehörde kurzfristig vorgenommen. Die Vorschriften der ThürKatVerma sind hierbei anzuwenden.

4.8.4 Werden Grenzpunkte an der Verfahrensgrenze abgemarkt, ist ein Abmarkungstermin mit Aufnahme eines Abmarkungsprotokolls erforderlich.

Von der Möglichkeit, Grenzanerkennungen durch Bestimmungen des Flurbereinigungsplanes, durch die die Grenze des Verfahrensgebietes festgelegt wird, gemäß § 56 Satz 3 FlurbG zu ersetzen, ist kein Gebrauch zu machen.

4.8.5 Die Vermessungsschriften sind entsprechend der ThürKatVerma zu fertigen und nach Beendigung der Arbeiten der Kataster- und Vermessungsbehörde zu übergeben. Der Leiter der Vermessungsstelle der Flurbereinigungsbehörde bescheinigt, dass sämtliche Vermessungsschriften zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sind.

Die Kataster- und Vermessungsbehörde führt das Liegenschaftskataster zeitnah fort und teilt dies der Flurbereinigungsbehörde mit.

4.8.6 Flurneuordnungsverfahren nach dem LwAnpG werden regelmäßig in einem kürzeren Zeitraum bearbeitet, so dass die Vermessungsschriften über das Grenzfeststellungs- und Abmarkungsverfahren in der Regel mit den Katasterberichtigungsunterlagen übergeben werden.

4.9 Katastervermessungen im alten Rechtszustand

4.9.1 Katastervermessungen im alten Rechtszustand dürfen nur im Einvernehmen mit der Flurbereinigungsbehörde vorgenommen werden. Sollte das Einvernehmen nicht eingeholt worden sein, darf die Messung erst nach Rücksprache in das Liegenschaftskataster übernommen werden.

4.9.2 Derartige Katastervermessungen sind von einer Vermessungsstelle nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 ThürKatG auszuführen. Der Antragsteller ist dahingehend zu beraten, dass die Bildung neuer Flurstücksgrenzen auch im Zuge des Flurneuordnungsverfahrens möglich ist und neu gebildete Grenzen verändert werden können.

4.9.3 Insbesondere in Flurbereinigungsgebieten, in denen die Ortslage einbezogen wurde, beantragen Grundstückseigentümer Teilungsvermessungen zur Bildung separater beleihungsfähiger Grundstücke.

Besteht der Antragsteller trotz Beratung ( 4.9.2) auf Antragsausführung, hat die beauftragte Vermessungsstelle vor Beginn der Vermessungsarbeiten eine Stellungnahme der Flurbereinigungsbehörde einzuholen, in der mitzuteilen ist, ob

a) anstelle einer Teilungsvermessung eine Sonderung genügt und ob

b) Verbindungsmessungen zu den im Flurbereinigungsverfahren bereits festgelegten Grenzen bzw. neuen Vermessungspunkten zusätzlich durchzuführen sind. Die vorhandenen Vermessungsunterlagen sind von der Flurbereinigungsbehörde zur Verfügung zu stellen.

4.9.4 Genügt eine Sonderung ( 4.9.3 Buchst. a), können Flurstücke des alten Rechtszustandes in dieser Form zerlegt werden, wenn die Flurbereinigungsbehörde bestätigt, dass die Trennstücke in ihren Grenzen nur bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes bestehen bleiben. Die Durchführung der Sonderung obliegt einer Vermessungsstelle nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 ThürKatG.

Auf eine Abmarkung künftig wegfallender Flurstücksgrenzen soll verzichtet werden. Stattdessen ist die Abmarkung der im Flurneuordnungsverfahren vorgesehenen Grenzen anzustreben.

4.9.5 Die Vermessungsstellen nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 ThürKatG reichen die Vermessungsschriften mit der Stellungnahme nach 4.9.3 und ggf. der Bestätigung nach 4.9.4 bei der Kataster- und Vermessungsbehörde ein. Die Ergebnisse der zusätzlich durchgeführten Verbindungsmessungen ( 4.9.3 Buchst. b) sind der Flurbereinigungsbehörde zuzuleiten.

Das Einvernehmen mit der Flurbereinigungsbehörde ( 4.9.1) ist nachzuweisen.

4.9.6 Die Vermessungsstellen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ThürKatG dürfen Auskünfte, Grenzbescheinigungen und dgl. nur auf Flurstücke des alten Rechtszustandes beziehen.

4.9.7 Die Kataster- und Vermessungsbehörde hat das Liegenschaftskataster fortzuführen und hierbei die Nummern 4.2 und 4.3.2 zu beachten.

4.10 Absteckungsarbeiten und Amtliche Lagepläne zu Bauanträgen im alten Rechtszustand

4.10.1 Für die Beurteilung eines Bauvorhabens innerhalb eines Flurneuordnungsverfahrens ist bereits die geplante Grundstücksaufteilung von besonderem Interesse. Deshalb ist bei der Anfertigung oder Beglaubigung von Amtlichen Lageplänen zu Bauanträgen die neue Flurstückseinteilung (soweit bereits vorhanden) in geeigneter Weise zusätzlich darzustellen. Die Kataster- und Vermessungsbehörde, die den entsprechenden Antrag auf Auszugserteilung entgegengenommen hat, fragt zum Stand des Verfahrens bei der Flurbereinigungsbehörde an, fordert die Vermessungsergebnisse zum geplanten neuen Rechtszustand ab und stellt diese der ausführenden Vermessungsstelle zur Verfügung.

4.10.2 Die Flurbereinigungsbehörde informiert, ob für den Lageplan- bzw. Absteckungsbereich eine Neuvermessung beabsichtigt ist und übersendet die vorhandenen Unterlagen.

4.10.3 Sofern bereits Grenzpunkte des neuen Rechtszustandes festgelegt wurden, kann die Flurbereinigungsbehörde verlangen, dass die Vermessungen mit diesen Grenzen in Verbindung gebracht werden. Die zusätzlich für die Verbindungsvermessungen erforderlichen Vermessungsunterlagen stellt die Flurbereinigungsbehörde zur Verfügung. Sofern Verbindungsvermessungen ausgeführt worden sind, übersendet die ausführende Vermessungsstelle der Flurbereinigungsbehörde eine Kopie der Lageplanunterlagen.

4.11 Neue Flureinteilung und Flurstücksnummerierung

4.11.1 Die neue Flureinteilung ist in der Regel auf der Grundlage des Planes nach § 41 FlurbG von der Flurbereinigungsbehörde in Abstimmung mit der Kataster- und Vermessungsbehörde aufzustellen.

Generell wird das Ordnungsmerkmal Flur in den Gemarkungen, die bisher durch Fluren unterteilt sind, beibehalten. Verfahrensgebiete, in denen bislang keine Flureinteilung existiert, werden wie folgt behandelt:

  1. Sind ganze Gemarkungen in das Verfahrensgebiet einbezogen, entscheidet die Kataster- und Vermessungsbehörde darüber, ob diese in Fluren unterteilt werden.
  2. Eine Unterteilung in Fluren unterbleibt, wenn Gemarkungen nur teilweise in das Verfahrensgebiet einbezogen sind.

4.11.2 Die Vergabe der Flurstücksnummern innerhalb des Verfahrensgebietes erfolgt durch die Flurbereinigungsbehörde.

Wegfallende Flurstücksnummern dürfen nicht wieder verwendet werden. Die Flurbereinigungsbehörde schätzt zu gegebener Zeit den Bedarf an neuen Flurstücksnummern und veranlasst deren Reservierung. Ist die gesamte Gemarkung bzw. sind gesamte Fluren im Verfahren enthalten, teilt die Kataster- und Vermessungsbehörde der Flurbereinigungsbehörde die jeweils zuletzt vergebene Flurstücksnummer (Stammnummer) mit und sperrt die jeweilige Gemarkung bzw. Flur für mögliche Reservierungen.

Besonderheiten bei der Flur- und Flurstücksnummerierung sind rechtzeitig durch die Kataster- und Vermessungsbehörde anzugeben.

4.12 Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes

Der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes ist der Kataster- und Vermessungsbehörde mitzuteilen.

4.13 Auszüge aus dem Flurbereinigungsplan

Nach Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes besteht die Möglichkeit, anstelle von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster Auszüge aus dem noch anfechtbaren Flurbereinigungsplan von der Flurbereinigungsbehörde unter dem Vorbehalt eventueller Änderungen zu erhalten.

Der Vorbehalt und der Hinweis, dass der neue Rechtszustand erst mit dem in der Ausführungsanordnung zu bestimmenden Zeitpunkt eintritt, sind in die Auszüge zu übernehmen.

Sowohl die Kataster- und Vermessungsbehörde als auch die Flurbereinigungsbehörde beraten den Antragsteller dahingehend.

5 Zusammenarbeit nach Eintritt des neuen Rechtszustandes

5.1 Ausführungsanordnung

Die Flurbereinigungsbehörde unterrichtet die untere und die obere Kataster- und Vermessungsbehörde vom Eintritt des neuen Rechtszustandes (vgl. 3.2) durch Übersendung einer Ausfertigung der Ausführungsanordnung bzw. der vorzeitigen Ausführungsanordnung.

Rechtswirksame Verfügungen können ab dem darin bestimmten Zeitpunkt nur noch über die im Flurbereinigungsplan ausgewiesenen Grundstücke getroffen werden.

5.2 Katastervermessungen im neuen Rechtszustand

5.2.1 Katastervermessungen im neuen Rechtszustand sind, soweit sie nicht der Erfüllung von Aufgaben der Flurneuordnung dienen, von einer Vermessungsstelle nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 ThürKatG auszuführen.

Bis zur Abgabe der Katasterberichtigungsunterlagen beantragt die Kataster- und Vermessungsbehörde die notwendigen Vermessungsunterlagen bei der Flurbereinigungsbehörde. Vermessungsstellen nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 ThürKatG beantragen die Unterlagen über die Kataster- und Vermessungsbehörde.

Die Vermessungsunterlagen (Auszüge aus dem amtlichen Verzeichnis und aus dem Vermessungszahlenwerk des Verfahrens) werden der jeweiligen Vermessungsstelle von der Flurbereinigungsbehörde zur Verfügung gestellt. Punktnummern zur Koordinierung neuer Katasterfest- und Grenzpunkte werden aus dem Punktnummernbereich des Verfahrens vorgegeben. Bei Abgabe der Vermessungsunterlagen an eine Vermessungsstelle nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 ThürKatG erfolgt durch die Flurbereinigungsbehörde eine entsprechende Mitteilung an die Kataster- und Vermessungsbehörde.

Für Grundstücke, für die der Flurbereinigungsplan wegen eines Rechtsbehelfsverfahrens noch nicht unanfechtbar geworden ist, ist zur Durchführung der Katastervermessung die Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde erforderlich.

5.2.2 Solange das amtliche Verzeichnis der Grundstücke nach § 2 der Grundbuchordnung für das Verfahrensgebiet bei der Flurbereinigungsbehörde geführt wird, sind dieser von der Kataster- und Vermessungsbehörde die vollständigen, auf Übernahmefähigkeit geprüften Vermessungsschriften zur Fortführung einzureichen. Ohne weitere Prüfung durch die Flurbereinigungsbehörde wird das Ergebnis der Vermessung in den Flurbereinigungsplan übernommen.

Die Auflassungsschriften werden von der Flurbereinigungsbehörde erstellt. Es handelt sich dabei um einen Auszug aus dem geänderten Flurbereinigungsplan (textlicher Teil und Karte).

Das amtliche Verzeichnis ist so zu führen, dass die Entstehung der Flurstücke zurückverfolgt werden kann.

5.2.3 Die Flurbereinigungsbehörde gibt die Veränderungen den Beteiligten bekannt und teilt sie dem Grundbuchamt und dem Finanzamt mit, soweit die Nachweise des neuen Rechtszustandes bereits an diese Stellen abgegeben wurden. Die Veränderungsbelege werden gesondert gesammelt und mit den übrigen Unterlagen zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters an die Kataster- und Vermessungsbehörde abgegeben.

5.2.4 Werden nach der Abgabe der Katasterberichtigungsunterlagen Änderungen nach § 64 FlurbG oder Berichtigungen offenbarer Unrichtigkeiten nach § 132 FlurbG erforderlich, stellt die Kataster- und Vermessungsbehörde auf Anforderung der Flurbereinigungsbehörde dieser die Unterlagen über Veränderungen und Berichtigungen an Grundstücken zur Laufendhaltung des Flurbereinigungsplanes zur Verfügung. Die Flurbereinigungsbehörde informiert die Kataster- und Vermessungsbehörde über die Durchführung der Änderung oder Berichtigung der Unrichtigkeit und fügt ggf. die entsprechenden Unterlagen bei.

5.2.5 Sofern noch Rechtsbehelfsverfahren anhängig sind, ist hierauf durch die Flurbereinigungsbehörde im Berichtigungsersuchen hinzuweisen (siehe 6.4). Von einem Rechtsbehelfsverfahren betroffene Grundstücke werden bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung unanfechtbar geworden ist (§ 79 Abs. 2 FlurbG), im Liegenschaftskataster nur vorläufig vermerkt und mit einem entsprechenden Hinweis versehen. Sofern diese Grundstücke von Katastervermessungen betroffen sind, übermittelt die Kataster- und Vermessungsbehörde die Auszüge aus den fortgeführten Nachweisen des Liegenschaftskatasters der zuständigen Flurbereinigungsbehörde ohne Aufforderung. Diese teilt der Kataster- und Vermessungsbehörde die unanfechtbar gewordene Entscheidung mit und fügt ggf. Unterlagen über Änderungen bei.

6 Berichtigung des Liegenschaftskatasters

6.1 Ersuchen

6.1.1 Die Berichtigung des Liegenschaftskatasters erfolgt auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde (§ 79 Abs. 1 FlurbG). Die abzugebenden Unterlagen ( 6.2) richten sich neben der rechtlichen auch nach der vermessungstechnischen Bearbeitung des Verfahrens. Die Unterlagen werden von der Flurbereinigungsbehörde nach den Vorschriften der Kataster- und Vermessungsverwaltung erstellt und geprüft.

6.1.2 Dem schriftlichen Ersuchen um Berichtigung des Liegenschaftskatasters ist eine Aufstellung der abgegebenen Unterlagen mit der Bescheinigung des Leiters der Vermessungsstelle beizufügen, dass sämtliche Vermessungsschriften zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sind.

6.2 Katasterberichtigungsunterlagen

6.2.1 Möglichst zeitnah nach Eintritt des neuen Rechtszustandes übergibt die Flurbereinigungsbehörde der Kataster- und Vermessungsbehörde mit dem Ersuchen um Berichtigung des Liegenschaftskatasters gemäß § 79 Abs. 1 FlurbG die hierfür notwendigen Unterlagen. Der Umfang ergibt sich aus den Bearbeitungsinhalten des jeweiligen Flurneuordnungsverfahrens. Insbesondere beim freiwilligen Landtausch, in welchem ggf. ganze Flurstücke getauscht werden, reduziert sich der Umfang der Berichtigungsunterlagen auf die Auszüge aus dem Tauschplan.

Die technische Spezifikation der Datenübergabe wird gesondert geregelt.

6.2.2 Erfolgt die Berichtigung des Liegenschaftskatasters vor der Grundbuchberichtigung, sind die neuen Flurstücke als Buchungsvorschlag (Pseudo-Grundbuchkennzeichen) in das Liegenschaftskataster und mit besonderer Kennzeichnung einzutragen.

6.2.3 Für Neuvermessungsgebiete übergibt die Flurbereinigungsbehörde der Kataster- und Vermessungsbehörde die nachfolgend aufgeführten Unterlagen in digitaler Form, eine zusätzliche analoge Ausgabe kann in begründeten Ausnahmefällen zweckmäßig sein:

Soweit erforderlich werden die KFP-Nachweise (siehe 4.7), wenn diese nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingereicht wurden, übergeben.

6.2.4 In Gebieten, in denen keine Neuvermessung durchgeführt wurde, werden die Vermessungsschriften gemäß ThürKatVerma übergeben.

6.3 Kennzeichnung öffentlich-rechtlicher Verfügungsbeschränkungen

Öffentlich-rechtliche Verfügungsbeschränkungen (siehe auch 4.3.1) werden im Flurbereinigungsplan behandelt und der Kataster- und Vermessungsbehörde nachrichtlich durch entsprechende Auszüge mitgeteilt.

6.4 Besonderheiten aufgrund einer vorzeitigen Ausführungsanordnung

6.4.1 Auf der Grundlage des Ersuchens um Berichtigung des Liegenschaftskatasters übernimmt die Kataster- und Vermessungsbehörde die Flurstücke - mit Ausnahme der unter 6.4.3 genannten - in die Nachweise des Liegenschaftskatasters.

6.4.2 Im Falle einer vorzeitigen Ausführungsanordnung ist im Ersuchen gemäß § 79 Abs. 2 FlurbG auf mögliche Rechtsänderungen, die von der Entscheidung in einem Rechtsbehelfsverfahren abhängen, hinzuweisen.

6.4.3 Die von laufenden Rechtsbehelfsverfahren betroffenen neuen Flurstücke sind erst dann rechtswirksam in das Liegenschaftskataster zu übernehmen, wenn die Entscheidung unanfechtbar geworden ist, die Flurbereinigungsbehörde dies mitgeteilt und unter Beifügung der ggf. erforderlichen Unterlagen nach den Nummern 6.1 und 6.2 um die Berichtigung ersucht hat. Bis zu diesem Zeitpunkt sind diese Flurstücke nur vorläufig einzutragen.

6.4.4 Bei nachträglichen Ergänzungen oder Berichtigungen durch die Flurbereinigungsbehörde oder im Rechtsbehelfsverfahren beantragt die Flurbereinigungsbehörde die Katasterberichtigung erneut. Hierzu werden die Nachweise der neuen Flurstücke im bisherigen und im geänderten Bestand übersandt.

6.5 Mitteilung des Vollzugs der Katasterberichtigung

Die Kataster- und Vermessungsbehörde teilt der Flurbereinigungsbehörde den Vollzug der Berichtigung des Liegenschaftskatasters mit.

Unstimmigkeiten, die vor der Schlussfeststellung aufgedeckt werden, sind von der Flurbereinigungsbehörde zu beheben.

Unstimmigkeiten, die nach der Schlussfeststellung aufgedeckt werden, werden von der Kataster- und Vermessungsbehörde der Flurbereinigungsbehörde zur Stellungnahme mit der Bitte um einen Vorschlag zur weiteren Sachbehandlung vorgelegt.

7 Schlussfeststellung

Die Flurbereinigungsbehörde teilt der Kataster- und Vermessungsbehörde den Abschluss des Flurneuordnungsverfahrens (Schlussfeststellung) mit.

Die Kataster- und Vermessungsbehörde löscht die Kennzeichnung der Flurstücke.

8 Zusammenarbeit der Flurbereinigungsbehörde mit dem Gutachterausschuss für Grundstückswerte

8.1 Vorbereitung von Flurneuordnungsverfahren

Auf Antrag der Flurbereinigungsbehörde stellt der Gutachterausschuss die für die Wertermittlung notwendigen Unterlagen in Form von Auszügen aus der Bodenrichtwertkarte, der Kaufpreissammlung und den sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten zur Verfügung. Im Einzelfall erteilt er Auskünfte aus der Kaufpreissammlung.

Die Flurbereinigungsbehörde legt in ihrem Antrag ihr berechtigtes Interesse dar und begrenzt den Umfang der erforderlichen Unterlagen auf das notwendige Maß. Sie gewährleistet die sachgerechte Verwendung der Daten und die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

8.2 Durchführung von Flurneuordnungsverfahren

8.2.1 Die Flurbereinigungsbehörde übersendet dem Gutachterausschuss eine Ausfertigung des Anordnungsbeschlusses mit Gebietskarte.

8.2.2 Für die Wertermittlung im Rahmen des Flurneuordnungsverfahrens ist die Flurbereinigungsbehörde zuständig.

Die Wertermittlung für Bauflächen und Bauland hat auf der Grundlage des Verkehrswertes zu erfolgen. In der Regel sind hierfür die Bodenrichtwerte zugrunde zu legen. Soweit erforderlich, sind diese anhand der Kaufpreissammlung zu überprüfen.

8.2.3 In begründeten Ausnahmefällen erstattet der Gutachterausschuss Gutachten über Verkehrswerte von Grundstücken oder Grundstücksteilen einschließlich seiner Bestandteile, wie Gebäude, Außenanlagen und sonstige Anlagen sowie des Zubehörs. Die Wertermittlung kann sich auch auf einzelne Gegenstände beziehen.

Der genaue Umfang des gewünschten Gutachtens ist im Antrag anzugeben.

Ist der Wert von baulichen oder sonstigen Anlagen zu ermitteln, werden die für die Ermittlung notwendigen Unterlagen (Bauakten, Bauzeichnungen, Ertragsdaten u. Ä.) durch die Flurbereinigungsbehörde zur Verfügung gestellt.

8.3 Abgabe von Unterlagen an den Gutachterausschuss

8.3.1 Die Flurbereinigungsbehörde stellt dem Gutachterausschuss möglichst zeitnah alle Daten zur Verfügung, die dieser für die Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Hierzu gehören insbesondere Daten über zu leistende Kapitalbeträge (§ 40 FlurbG), Geldabfindungen (§§ 52 und 54 FlurbG) sowie Geldentschädigungen (§ 88 Nr. 4 und § 89 FlurbG).

Die Flurbereinigungsbehörde übergibt dem Gutachterausschuss mindestens jeweils zum 31.10. jeden Jahres die in den Flurneuordnungsverfahren wirksam erklärten Landverzichte gemäß § 52 FlurbG in geeigneter Form. Die betroffenen Flurstücke und die jeweiligen Abfindungen in Geld müssen dabei benannt sein.

Die Entscheidung, ob Auszüge aus dem Flurbereinigungsplan für die Mitteilung einzelner Daten zweckdienlich sind, obliegt der Flurbereinigungsbehörde.

8.3.2 Die Flurbereinigungsbehörde unterrichtet den Gutachterausschuss vom Eintritt des neuen Rechtszustandes durch Übersendung einer Ausfertigung der Ausführungsanordnung bzw. der vorzeitigen Ausführungsanordnung. Rechtswirksame Verfügungen können ab dem darin bestimmten Zeitpunkt nur noch über die im Flurbereinigungsplan ausgewiesenen Grundstücke getroffen werden.

8.3.3 Nach Eintritt des neuen Rechtszustandes übergibt die Flurbereinigungsbehörde dem Gutachterausschuss sowohl eine Kopie der Wertermittlungsreinkarte als auch die um die Wertermittlung ergänzte Zuteilungskarte. Weiterhin werden durch die Flurbereinigungsbehörde die zugehörigen Wertzahlen und der in Euro je Werteinheit angegebene Kapitalisierungsfaktor, der zur Ermittlung des Kapitalwertes eines nachhaltigen Ertrages oder einer regelmäßigen Geldleistung dient, dem Gutachterausschuss mitgeteilt.

Alle weiteren Angaben, die der Gutachterausschuss zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, werden auf Antrag durch die Flurbereinigungsbehörde erteilt.

9 Kostenregelung

9.1 Abgabe von Daten an die Flurbereinigungsbehörde

9.1.1 Unterlagen, die für die Vorbereitung und Durchführung von Verfahren nach dem FlurbG und dem LwAnpG erforderlich sind, werden von den Kataster- und Vermessungsbehörden kostenfrei bzw. unentgeltlich abgegeben (§§ 108, 135 FlurbG, § 13 ThürAGFlurbG, § 67 LwAnpG). Dies betrifft insbesondere die unter 4.3.1, 4.4 und 4.5 näher bezeichneten Daten. Weiterhin werden die unter 4.8.3 aufgeführten Arbeiten und die unter 8.1 sowie 8.2.3 benannten Daten und Leistungen des Gutachterausschusses kostenfrei erbracht bzw. zur Verfügung gestellt.

9.1.2 Für die Vermessungen im Rahmen von Flurneuordnungsverfahren nutzen die Flurbereinigungsbehörden die Daten des Satellitenpositionierungsdienstes SAPOSŪ kostenfrei. Die Beratung bei Anwendung satellitengestützter Verfahren und die Unterstützung bei der Überführung der ETRS 89/WGS 84 - Koordinaten in das Landesbezugssystem (vgl. Nr. 2 der SAPOSŪ-Nutzungsbedingungen), z.B. durch Bereitstellung der jeweils neuesten Version des Transformationsprogramms ThüTrans, erfolgen ebenfalls kostenfrei.

9.2 Berichtigung des Liegenschaftskatasters

Die Übernahme der gemäß § 79 Abs. 1 FlurbG eingereichten Unterlagen in das Liegenschaftskataster erfolgt kostenfrei (§ 108 FlurbG i. V. m. § 13 ThürAGFlurbG).

9.3 Abgabe von Daten an die Kataster- und Vermessungsverwaltung

Die Abgabe der Daten bei der Zusammenarbeit im alten und neuen Rechtszustand erfolgt ohne gegenseitige Kostenerstattung.

Die Unterlagen aus dem amtlichen Verzeichnis und die Übernahme in das amtliche Verzeichnis bei Vermessungen zur Fortführung des Flurbereinigungsplanes sind grundsätzlich bei der Kataster- und Vermessungsbehörde zu beantragen. Daher werden die Kosten, die für die Unterlagen bzw. für die Übernahme bei Katastervermessungen im neuen Rechtszustand entstehen, von der Kataster- und Vermessungsbehörde erhoben. Für die Bereitstellung der Vermessungsunterlagen gemäß 4.10.3 und 5.2.1 werden der Flurbereinigungsbehörde keine Kosten erstattet.

Die unter 8.3 benannten Angaben werden kostenfrei an den Gutachterausschuss erteilt.

10 Übergangsbestimmungen

Bei anhängigen Flurneuordnungsverfahren ist diese Verwaltungsvorschrift unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte für die auf das In-Kraft-Treten folgenden Verfahrensabschnitte anzuwenden.

11 In-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

Mit dem In-Kraft-Treten sind der Erlass über die Zusammenarbeit der Kataster- und Vermessungsbehörden und der Flurneuordnungsbehörden in Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz - Verwaltungsvorschrift vom 04.06.1993 (ThürStAnz Nr. 32/1993 S. 1376) sowie ergänzend der Gemeinsame Runderlass vom 29.11.1999 aufgehoben.

ENDE

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