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Regelwerk

Änderungstext

Zusammenarbeit der Flurbereinigungs- und Naturschutzbehörden sowie der nach § 63 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) zur Mitwirkung in bestimmten Verfahren berechtigten anerkannten Naturschutzvereinigungen in Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)

Vom 27. Juli 2015
(ThürStAnz Nr. 33 vom 17.08.2015 S. 1339)



Änderung und Verlängerung der Verwaltungsvorschrift des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz vom 01.11.2010 (ThürStAnz Nr. 45/2010 S. 1544 - 1547)

Das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft erlässt zur Regelung der Zusammenarbeit der Flurbereinigungs- und Naturschutzbehörden sowie der nach § 63 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) zur Mitwirkung in bestimmten Verfahren berechtigten anerkannten Naturschutzvereinigungen in Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz ( FlurbG) und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) folgende Änderung.

I.

Die Verwaltungsvorschrift über die Zusammenarbeit der Flurbereinigungs- und Naturschutzbehörden sowie der nach § 63 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) zur Mitwirkung in bestimmten Verfahren berechtigten anerkannten Naturschutzvereinigungen in Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) vom 01.11.2010 (ThürStAnz Nr. 45/2010 S. 1544 - 1547) wird wie folgt geändert:

1. Ziffer 1.6 Satz 3 wird neu gefasst:

alt neu
Für weitere Erläuterungen zu Beurteilungsmaßstäben und Verfahren wird auf den Erlass "Hinweise zur Umsetzung des Europäischen Schutzgebietsnetzes Natura 2000 in Thüringen" des TMLNU vom 04.12.2014 (ThürStAnz Nr. 1/2015 S. 47) verwiesen. "Für weitere Erläuterungen zu Beurteilungsmaßstäben und Verfahren wird auf den Erlass "Hinweise zur Umsetzung des Europäischen Schutzgebietsnetzes Natura 2000 in Thüringen" des TMLNU vom 04.12.2014 (ThürStAnz Nr. 1/2015 S. 47) verwiesen."

2. Ziffer 4 wird neu gefasst:

alt neu
Die Verwaltungsvorschrift tritt zum 1. November 2010 in Kraft und am 31.10.2015 außer Kraft. "Die Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31.10.2018 außer Kraft."

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

ID 151095

ENDE

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