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Regelwerk

Grundsätze für die Durchführung der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz

Vom 30. März 2010
(BAnz. Nr. 76a vom 21.05.2010 S. 1)



1. Aktualisierte Grundsätze für die Durchführung der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz

Gemäß § 2a Absatz 1 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) darf Pflanzenschutz nur nach guter fachlicher Praxis durchgeführt werden. Sie ist gesetzliche Vorschrift und somit auch verbindlich zu befolgen. Die gute fachliche Praxis dient insbesondere

  1. der Gesunderhaltung und Qualitätssicherung von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen durch
    1. vorbeugende Maßnahmen,
    2. Verhütung der Einschleppung oder Verschleppung von Schadorganismen,
    3. Abwehr oder Bekämpfung von Schadorganismen und
  2. der Abwehr von Gefahren, die durch die Anwendung, das Lagern und den sonstigen Umgang mit Pflanzenschutzmitteln oder durch andere Maßnahmen des Pflanzenschutzes, insbesondere für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt, entstehen können.

Zur guten fachlichen Praxis gehört, dass die Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes und der Schutz des Grundwassers berücksichtigt werden.

Gemäß § 2a Absatz 2 PflSchG werden die Grundsätze für die Durchführung der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz unter Beteiligung der Länder und unter Berücksichtigung des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie der Erfahrungen der Pflanzenschutzdienste und des Personenkreises, der Pflanzenschutzmaßnahmen durchführt, erstellt und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Die erste Veröffentlichung im Jahr 1998 diente dazu, durch beschreibende und mit Beispielen unterlegte Grundsätze das Gesamtpaket der Handlungsanforderungen an diejenigen, die Pflanzenschutzmaßnahmen durchführen, darzustellen. Ganz bewusst wurden dabei die Grundsätze als Ergänzung zu den bestehenden rechtlichen Regelungen (z.B. in Verordnungen zum Pflanzenschutz oder durch Anwendungsbestimmungen, die bei der Zulassung festgesetzt werden) formuliert.

Die gute fachliche Praxis ist kein statischer Zustand, sondern ein dynamisches System, das sich auf der Grundlage neuer Erkenntnisse und praktikabler Verfahren ständig weiterentwickelt.

Die hier vorliegende, überarbeitete und aktualisierte Fassung der Grundsätze für die Durchführung der guten fachlichen Praxis entspricht den heutigen Anforderungen an diejenigen, die Pflanzenschutzmaßnahmen durchführen. Dabei wurden aktuelle Forderungen der Gesellschaft nach einer "gläsernen Produktion" und vorsorgendem Verbraucherschutz ebenso berücksichtigt wie neue wissenschaftliche Erkenntnisse in den Bereichen der Hygiene, der Vermeidung der Bildung von Mykotoxinen, der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie des Schutzes bestimmter angrenzender Flächen. Auch zwischenzeitliche Änderungen bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln und Besonderheiten der seit 1998 im PflSchG verankerten Genehmigungsverfahren für Lückenindikationen im Pflanzenschutz wurden aufgenommen.

Besonders hervorzuheben ist auch die Dokumentation der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln. Es wird nunmehr klargestellt, dass zur guten fachlichen Praxis gehört, die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu dokumentieren. Soweit Schläge vorliegen, hat dies schlagspezifisch zu geschehen. Damit wird die in § 5 des Bundesnaturschutzgesetzes verankerte Forderung nach einer schlagspezifischen Dokumentation über den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln nach Maßgabe des landwirtschaftlichen Fachrechts umgesetzt und spezifiziert.

Die Grundsätze selbst sind nicht bußgeldbewehrt. Sie entfalten ihre Wirkung in Form eines antizipierten Sachverständigengutachtens, d.h. sie bilden einen Standard, der sowohl von den zuständigen Behörden als auch von den Gerichten herangezogen werden kann, um zu beurteilen, ob die durchgeführte Pflanzenschutzmaßnahme guter fachlicher Praxis entsprach. Ferner kann bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln die zuständige Behörde gemäß PflSchG im Einzelfall entsprechend der Situation vor Ort anordnen, dass bestimmte Maßnahmen zur Einhaltung der guten fachlichen Praxis ergriffen werden. Ein Verstoß gegen diese Anordnung ist ordnungswidrig und bußgeldbewehrt.

Für Landwirtschaft, Gartenbau und Forstwirtschaft ist die gute fachliche Praxis täglich erneut unter Beweis zu stellen. Besonders der Umgang mit Pflanzenschutzmitteln erfordert eigenverantwortliches und regelgerechtes Handeln im Sinne der Nachhaltigkeit. Dies gilt vor allem auch im Hinblick auf eine möglichst weitgehende Vermeidung von Pflanzenschutzmittelrückständen in Lebens- und Futtermitteln und den Schutz des Grund- und Trinkwassers.

2. Ziel, Rahmen und Zusammenhänge Ziel

Die gute fachliche Praxis im Pflanzenschutz ist eine Grundvoraussetzung für sachgerechtes Handeln im Pflanzenschutz. Die Beachtung dieser Grundsätze gewährleistet die Durchführung eines bestimmungsgemäßen und sachgerechten Pflanzenschutzes bei gleichzeitiger Berücksichtigung der Belange des vorbeugenden Verbraucherschutzes sowie des Schutzes des Naturhaushaltes.

Durch die vom PflSchG vorgegebene Berücksichtigung der Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes folgen die Grundsätze zur Durchführung der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz auch dem Prinzip, unter vorrangiger Berücksichtigung biologischer, biotechnischer, pflanzenzüchterischer sowie anbau- und kulturtechnischer Pflanzenschutzmaßnahmen die Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel auf das notwendige Maß zu begrenzen.

Die Grundsätze für die Durchführung der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz sollen damit in Verbindung mit den anspruchsvollen rechtlichen Regelungen zur

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