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Regelwerk

Änderungstext

Fuenfte Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung

Vom 2. September 2021
(BGBl. I Nr. 62 vom 07.09.2021 S. 4111)


Siehe Fn. 1

Auf Grund des § 14 Absatz 1 Nummer 1 und 5 in Verbindung mit den Absätzen 2 und 2a des Pflanzenschutzgesetzes, von denen § 14 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 6 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2354) geändert und § 14 Absatz 2a durch Artikel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3908) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für Gesundheit:

Artikel 1
Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung

Die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 10. November 1992 (BGBl. I S. 1887), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. November 2013 (BGBl. I S. 4020) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt:

" § 3b Besondere Anwendungsbedingungen

(1) Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt a Nummer 4 oder 5 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, sind neben den mit der Zulassung des jeweiligen Pflanzenschutzmittels festgelegten Anwendungsbestimmungen und Nebenbestimmungen die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Bedingungen einzuhalten.

(2) Die Anwendung ist nur zulässig, wenn nach den Umständen des Einzelfalles vorbeugende Maßnahmen, wie die Wahl einer geeigneten Fruchtfolge, eines geeigneten Aussaatzeitpunktes oder mechanischer Maßnahmen im Bestand oder das Anlegen einer Pflugfurche, nicht durchgeführt werden können und andere technische Maßnahmen nicht geeignet oder zumutbar sind. Die Aufwandmenge, die Häufigkeit der Anwendung und die zu behandelnden Flächen sind auf das notwendige Maß zu beschränken.

(3) Eine Anwendung zur Vorsaatbehandlung, ausgenommen im Rahmen eines Direktsaat- oder Mulchsaatverfahrens, oder nach der Ernte zur Stoppelbehandlung ist nur zulässig

  1. zur Bekämpfung perennierender Unkrautarten wie Ackerkratzdistel, Ackerwinde, Ampfer, Landwasserknöterich und Quecke auf den betroffenen Teilflächen, oder
  2. zur Unkrautbekämpfung, einschließlich der Beseitigung von Mulch- und Ausfallkulturen, auf Ackerflächen, die in eine Erosionsgefährdungsklasse nach § 6 Absatz 2 bis 4 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 17. Dezember 2014 (BAnz AT 23.12.2014 V1), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. September 2020 (BAnz AT 24.09.2020 V1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zugeordnet sind.

(4) Eine flächige Anwendung auf Grünland ist nur zulässig

  1. zur Erneuerung des Grünlandes bei einer Verunkrautung, bei der auf Grund ihres Ausmaßes ohne die Anwendung die wirtschaftliche Nutzung des Grünlandes oder die Futtergewinnung wegen eines Risikos für die Tiergesundheit nicht möglich ist, oder
  2. zur Vorbereitung einer Neueinsaat auf Flächen, die in eine Erosionsgefährdungsklasse nach § 6 Absatz 2 bis 4 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung zugeordnet sind oder auf denen eine wendende Bodenbearbeitung auf Grund anderer Vorschriften nicht erlaubt ist.

Im Falle der Nummer 1 ist die Anwendung auf die betroffenen Teilflächen des Grünlandes zu beschränken.

(5) Eine Spätanwendung vor der Ernte sowie die Anwendung in Wasserschutzgebieten, Heilquellenschutzgebieten und Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten ist nicht zulässig."

2. § 4 wird durch die folgenden §§ 4 und 4a ersetzt:

alt neu
§ 4 Verbot der Anwendung in Naturschutzgebieten und Nationalparken

Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 oder 3 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und gesetzlich geschützten Biotopen im Sinne des § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewandt werden, es sei denn, daß eine Anwendung in der Schutzregelung ausdrücklich gestattet ist oder die Naturschutzbehörde die Anwendung ausdrücklich gestattet.

" § 4 Verbot der Anwendung in Gebieten mit Bedeutung für den Naturschutz

(1) In Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und gesetzlich geschützten Biotopen im Sinne des § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes, ausgenommen Trockenmauern im Weinbau, dürfen Pflanzenschutzmittel nicht angewendet werden, die

  1. aus einem in Anlage 2 oder 3 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten,
  2. dazu bestimmt sind, unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten, oder
  3. dazu bestimmt sind, Pflanzen oder Pflanzenteile vor Insekten zu schützen oder Insekten zu bekämpfen, und die durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit mit der Auflage einer Kennzeichnung als bienengefährlich B1 bis B3 oder als bestäubergefährlich NN 410 zugelassen worden sind.

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