umwelt-online: Tierseuchengesetz (2)

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§ 17

(1) Zum Schutz gegen die allgemeine Gefährdung der Viehbestände durch Tierseuchen können folgende Maßregeln angeordnet werden:

  1. amtstierärztliche oder tierärztliche Untersuchung, insbesondere von Tieren und Erzeugnissen, einschließlich der Durchführung diagnostischer Maßnahmen, sowie Entnahme der hierzu notwendigen Proben;
  2. Verbot oder Beschränkung des Treibens von Vieh;
  3. Beibringung von Ursprungs- und Gesundheitszeugnissen für Vieh, das in einen anderen Viehbestand oder auf Weiden, Märkte, Zuchtveranstaltungen, Viehversteigerungen oder Tierschauen gebracht wird;
  4. Führung von Kontrollbüchern, insbesondere über den Viehbestand und den Personen- und Fahrzeugverkehr;
  5. a. Kennzeichnung von Tieren und Erzeugnissen;
  6. b. Anforderungen an die in einem Viehbestand dauernd oder zeitweise beschäftigten Personen, insbesondere hinsichtlich deren Fachkenntnisse; Führung von Nachweisen über bisherige Beschäftigungen;
  7. Regelung der Einrichtung und des Betriebs von Molkereien, insbesondere für Sammelmolkereien das Verbot der Abgabe oder der sonstigen Verwertung von Magermilch und anderen Milchrückständen, sofern nicht vorher eine Erhitzung bis zu einem bestimmten Wärmegrad und für eine bestimmte Zeitdauer stattgefunden hat;
  8. Verbot oder Beschränkung des Umherziehens mit Zuchthengsten zum Decken von Stuten, des Handels mit Vieh oder des Haltens von Vieh im Freien;
  9. Führung von Nachweisen, auch durch die Untersuchung von Proben, über die Herkunft von Tieren, Teilen von Tieren, Erzeugnissen, Rohstoffen und Abfällen tierischer Herkunft, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können;
  10. (weggefallen)
  11. Einführung von Deckregistern;
  12. Herstellung von undurchlässigem Boden auf Viehladestellen;
  13. Regelung der Ausstattung, Reinigung und Desinfektion der zur Beförderung von Vieh, tierischen Erzeugnissen oder tierischen Rohstoffen dienenden Transportmittel sowie der bei einer solchen Beförderung benutzten Behältnisse und Gerätschaften und der Ladeplätze; Regelung der Behandlung, Verwertung und Beseitigung der bei einer Beförderung von Vieh, tierischen Erzeugnissen oder tierischen Rohstoffen benutzten Behältnisse; Führung von Nachweisen über die Reinigung, Desinfektion, Behandlung, Verwertung und Beseitigung;
  14. Regelung der Einrichtung und des Betriebs von Viehausstellungen, Viehmärkten, Viehhöfen und Schlachtstätten, insbesondere auch räumliche Trennung der Viehhöfe von den Schlachtstätten, Anlegung getrennter Zu- und Abfuhrwege für Viehmärkte, Viehhöfe und Schlachtstätten sowie Verbot des Abtriebs von Vieh von Schlachtviehmärkten zu anderen Zwecken als zur Schlachtung oder zum Auftrieb auf andere Schlachtviehmärkte;
  15. Regelung der Einrichtung und des Betriebs von Besamungsstationen, Embryotransfereinrichtungen, Gastställen, Viehsammelstellen, Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen sowie Tierheimen und ähnlichen Einrichtungen;
  16. Regelung der Reinigung, Desinfektion und Entwesung in Gewerbebetrieben und sonstigen Einrichtungen, von denen die Gefahr einer Tierseuche ausgehen kann, einschließlich der Reinigung, Desinfektion und Entwesung der dort benutzten Gegenstände;
  17. a. Regelung der Einrichtung und des Betriebs von Anlagen zur gewerbsmäßigen Herstellung, Verarbeitung und Abgabe von Futtermitteln, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, Verbot oder Beschränkung der Abgabe und Beförderung solcher Futtermittel sowie Vorschriften über Behandlungsverfahren und die Meldung des Betreibens der Anlage;
  18. Regelung der Beseitigung oder der Reinigung von Abwässern und Abfällen in Gerbereien, Fell- und Häuthandlungen;
  19. Regelung des Verkehrs mit Tierseuchenerregern, der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen, in denen solche Erreger aufbewahrt werden, einer Erlaubnis- oder Anzeigepflicht für das Arbeiten mit Tierseuchenerregern sowie Bestimmung der Vorsichtsmaßregeln, die beim Arbeiten mit Tierseuchenerregern und deren Versendung zu treffen sind;
  20. Impfungen gegen übertragbare Tierkrankheiten;
  21. Regelung des Gewerbebetriebs der Viehkastrierer;
  22. Untersuchung sowie Regelung der Lagerung von Futtermitteln und Abfällen tierischer und pflanzlicher Herkunft;
  23. Regelung der Verwertung und Desinfektion von Speiseabfällen und Abfällen tierischer und pflanzlicher Herkunft, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können.

(2) Zum Schutz gegen die allgemeine Gefährdung anderer Haustierbestände als Viehbestände durch Tierseuchen können folgende Maßregeln angeordnet werden:

  1. Maßregeln nach Absatz 1 Nr. 1, 11, 14, 14a, 16, 17, 19 und 20 sowie 15, soweit Felle und Häute gewerbsmäßig behandelt werden, in entsprechender Anwendung;
  2.  
    1. Beibringung von Ursprungs- und Gesundheitszeugnissen für Haustiere, die an einen anderen Standort oder in einen anderen Tierbestand gebracht werden,
    2. Führung von Nachweisen und Kennzeichnung von Haustieren,
    3. Regelung der Einrichtung und des Betriebs von Ausstellungen, Märkten, Gastställen, Ställen von Tierhändlern, Tierheimen und ähnlichen Einrichtungen.

(3) Zum Schutz gegen die allgemeine Gefährdung der Fischbestände durch Tierseuchen können folgende Maßregeln angeordnet werden:

  1. amtstierärztliche, tierärztliche oder fischereibiologische Untersuchung einschließlich der Durchführung diagnostischer Maßnahmen sowie der Entnahme der notwendigen Proben von Fischen in Gewässern oder in Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen sowie vor dem Verladen und vor oder nach dem Entladen bei Transporten jeder Art;
  2. Beibringung von Ursprungs- und Gesundheitszeugnissen für Fische, insbesondere für solche, die zum Besatz oder zur Hälterung in Gewässern oder in Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen bestimmt sind;
  3. Führung von Nachweisen über Einbringen und Abgabe von Fischen;
  4. Reinigung und Desinfektion von fischereilich nutzbaren Gewässern oder von Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen;
  5. Regelung der Desinfektion, Füllung und Entleerung von Behältern, in denen Fische transportiert oder gehältert werden, sowie unschädliche Beseitigung des Inhalts der Behälter mit Ausnahme der Fische;
  6. Erfassung der Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen, Regelung der Kontrolle solcher Anlagen oder Einrichtungen sowie von fischereilich nutzbaren Gewässern einschließlich ihrer Fischbestände;
  7. Regelungen in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 Nr. 11, 14, 14a, 16, 17, 19 und 20;
  8. Regelung der Einrichtung und des Betriebs von Ausstellungen, Märkten, Sammelbehältern und ähnlichen Einrichtungen.

§ 17a

(1) Zum Schutz gegen eine Tierseuche können Gebiete, in denen die Viehbestände oder die Bienenstände von mindestens zwei Dritteln der Tierbesitzer auf Grund amtstierärztlicher Feststellung als frei von dieser Tierseuche befunden worden sind, zu Schutzgebieten erklärt werden.

(2) Zum Schutz gegen eine Tierseuche kann ein Gewässersystem zum Schutzgebiet erklärt werden, sofern

  1. alle an diesem System liegenden und von ihm mit Wasser versorgten Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen als frei von dieser Tierseuche befunden worden sind,
  2. der Besatz des Systems nur mit Fischen aus diesen Anlagen oder Einrichtungen vorgenommen wird,
  3. außerhalb des Schutzgebietes liegende Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen mindestens ein Kilometer von den Grenzen des Schutzgebietes entfernt sind.

(3) Unbeschadet der nach den sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes zulässigen Maßregeln können in Schutzgebieten die Benutzung, die Verwertung und der Transport der Tiere, die für die Tierseuche empfänglich sind und aus Viehbeständen, Bienenständen oder Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen stammen, die nicht als frei von der Tierseuche befunden worden sind, sowie der von diesen Tieren stammenden Teile oder Erzeugnisse beschränkt werden. Ferner kann das Verbringen solcher Tiere oder der von ihnen stammenden Teile oder Erzeugnisse in Schutzgebiete verboten oder beschränkt werden.

§ 17b

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz gegen die allgemeine Gefährdung der Haustier- und Fischbestände durch Tierseuchen

  1. die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen ein Tier oder ein Tierbestand als frei von einer Tierseuche anzusehen ist;
  2. die amtliche Anerkennung eines Tierbestandes als frei von einer Tierseuche, das Verfahren der amtlichen Anerkennung, die mit der Anerkennung verbundenen Auflagen und die Überwachung sowie die Voraussetzungen des Widerrufs der amtlichen Anerkennung zu regeln;
  3. die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen ein Gebiet als seuchenfrei anzusehen ist;
  4. für Viehhaltungen, Brütereien, Viehmärkte, Viehhöfe, Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen, Viehsammelstellen und Schlachtstätten Vorschriften zu erlassen
    1. über die Lage und Abgrenzung des Betriebs, die Beschaffenheit und Einrichtung der Umkleideräume für Personen, der Ställe, Wege und Plätze, der Anlagen zur Dung- und Jauchebeseitigung und der Futterzubereitung sowie über Einrichtungen zur Aufbewahrung toter Tiere,
    2. über die Aufteilung des Betriebs in Betriebsabteilungen, den Betriebsablauf, die Größe und Abgrenzung der Betriebsabteilungen sowie deren Entfernung von anderen Abteilungen,
    3. über die Anforderungen an die Aufnahme und Abgabe von Tieren, über die Untersuchung von Tieren und die hierfür erforderlichen Hilfeleistungen, die Beschränkung der Benutzung und das Verbot des Haltens anderer Tiere innerhalb des Betriebs sowie über die Durchführung bestimmter Impfungen und Behandlungen und über die Entnahme von Proben zu diagnostischen Zwecken,
    4. über das Tragen von Schutzkleidung innerhalb des Betriebs, die Reinigung und Desinfektion von Personen, Einrichtungen nach Buchstabe a, im Betrieb benutzten Gegenständen und von Fahrzeugen sowie über die Entwesung,
    5. über die Beseitigung von Dung, Jauche und ähnlichen Stoffen tierischer Herkunft und die Aufbewahrung toter Tiere,
    6. über das Führen von Kontrollbüchern, insbesondere über die Zahl der täglichen Todesfälle und über Zugang, Abgang, Impfungen und Behandlungen von Tieren, sowie über die Aufbewahrung der Bücher und
    7. über Angaben und Unterlagen zur geographischen Lage des Betriebs und der Betriebsteile.

§ 7 Abs. 2 gilt für Satz 1 Nr. 4 Buchstabe c bis f entsprechend.

(2) Das Bundesministerium kann in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Befugnisse auf die Landesregierungen übertragen. Die Landesregierungen können ihre Befugnisse auf andere Behörden übertragen.

§ 17c 10

(1) Sera, Impfstoffe und Antigene, die unter Verwendung von Krankheitserregern oder auf biotechnischem Wege hergestellt werden und zur Verhütung, Erkennung oder Heilung von Tierseuchen bestimmt sind, dürfen nur in den Verkehr gebracht oder angewendet werden, wenn

  1. sie vom Friedrich-Loeffler-Institut oder vom Paul-Ehrlich-Institut zugelassen worden sind oder
  2. ihr Inverkehrbringen durch Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft genehmigt worden ist.

Satz 1 gilt für Nachweismethoden entsprechend, die zur Erkennung von Tierseuchen durch das Anzeigen von Veränderungen körpereigener Stoffe oder tierseuchenbezogener Stoffwechselprodukte bestimmt sind. Satz 1 gilt, sofern ein zugelassener oder genehmigter Impfstoff nicht zur Verfügung steht, nicht für inaktivierte Impfstoffe, die unter Verwendung von in einem bestimmten Bestand eines Betriebs isolierten Krankheitserregern hergestellt worden sind und nur in diesem Bestand angewendet werden. Herstellen im Sinne dieser Vorschrift sowie der §§ 17d und 17e ist das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten, Umfüllen einschließlich Abfüllen, Abpacken und Kennzeichnen.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Zulassung der Mittel nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, die Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen sowie das Verfahren und das Ruhen der Zulassung zu bestimmen. Satz 1 gilt für Nachweismethoden nach Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann das Bundesministerium durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 von der Zulassung abgesehen wird. Die Rechtsverordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.

(4) Die zuständige oberste Landesbehörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen

  1.  
    1. für Sera, die dazu bestimmt sind, ohne am oder im tierischen Körper angewendet zu werden, die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktionen des tierischen Körpers erkennen zu lassen oder der Erkennung übertragbarer Krankheiten beim Tier zu dienen, und
    2. für Antigene, die in Kliniken und Instituten der tierärztlichen Lehranstalten oder anderen der wissenschaftlichen Erforschung oder der staatlichen Bekämpfung von Tierseuchen dienenden Instituten hergestellt werden;
  2. im Benehmen mit der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 jeweils zuständigen Behörde
    1. für die Durchführung wissenschaftlicher Versuche außerhalb wissenschaftlicher Institute, wenn dies zur Erprobung von Mitteln nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist,
    2. im Anschluss an Versuche nach Buchstabe a während eines Verfahrens zur Zulassung des betreffenden Mittels, sofern Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen;
  3. im Einzelfall für Tiere oder Erzeugnisse von Tieren, die ausgeführt werden, sofern das Einfuhrland die Anwendung bestimmter Sera, Impfstoffe oder Antigene fordert oder wenn die Anwendung zum Schutz dieser Tiere außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes geboten erscheint und Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen;
  4. im Benehmen mit der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 jeweils zuständigen Behörde für die Abgabe und Anwendung von Impfstoffen, die im Einzelfall von einem Tierarzt für die von ihm behandelten Tiere bezogen werden, soweit
    1. für die Behandlung ein zugelassener oder genehmigter Impfstoff oder ein nach Nummer 2 zu erprobender Impfstoff für Tiere der betreffenden Tierart nicht zur Verfügung steht,
    2. der Impfstoff in einem Mitgliedstaat oder einem Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, zur Anwendung bei Tieren der entsprechenden Tierart zugelassen ist,
    3. die notwendige immunprophylaktische Versorgung der Tiere sonst ernstlich gefährdet wäre und
    4. eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier nicht zu befürchten ist.

(5) Die zuständige Landesbehörde trifft die zur Beseitigung festgestellter und zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere die Abgabe von Mitteln nach Absatz 1 Satz 1 untersagen, deren Rückruf anordnen und diese sicherstellen, wenn

  1. der begründete Verdacht besteht, dass das Mittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der veterinärmedizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen,
  2. dem Mittel die Wirksamkeit fehlt,
  3. das Mittel nicht die nach den Erkenntnissen der veterinärmedizinischen Wissenschaft erforderliche Qualität aufweist,
  4. die vorgeschriebenen Qualitätskontrollen nicht durchgeführt worden sind oder
  5. die erforderliche Erlaubnis für das Herstellen des Mittels oder dessen Einfuhr nicht vorliegt oder ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf der Erlaubnis gegeben ist.

Die Sätze 1 und 2 Nr. 1 bis 4 gelten für Nachweismethoden nach Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

§ 17d

(1) Wer Sera, Impfstoffe oder Antigene nach § 17c Abs. 1 Satz 1 gewerbs- oder berufsmäßig zum Zwecke der Abgabe an andere oder zur Anwendung in eigenen Tierbeständen herstellen will, bedarf für das jeweilige Mittel einer Erlaubnis der zuständigen Behörde. Das Gleiche gilt für juristische Personen, nicht rechtsfähige Vereine und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, die diese Mittel zum Zwecke der Abgabe an ihre Mitglieder herstellen wollen.

(2) Für Mittel nach § 17c Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 Nr. 1, die in Kliniken und Instituten der tierärztlichen Lehranstalten oder in anderen, der wissenschaftlichen Erforschung oder der staatlichen Bekämpfung von Tierseuchen dienenden Instituten hergestellt werden sollen, kann abweichend von Absatz 1 eine allgemeine, nicht auf ein bestimmtes Mittel bezogene Herstellungserlaubnis erteilt werden. Einrichtungen, denen eine Erlaubnis nach Satz 1 erteilt wird, haben die Herstellung von Mitteln nach § 17c Abs. 1 Satz 3 unter Angabe der Art und der hergestellten Menge der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 wird von der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Betriebsstätte liegt, im Benehmen mit der nach § 17c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 jeweils zuständigen Stelle erteilt.

(4) Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn

  1. die Personen, unter deren Leitung die Mittel nach § 17c Abs. 1 Satz 1 hergestellt oder geprüft werden sollen, die erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde nicht besitzen;
  2. die Person, unter deren Leitung die Mittel vertrieben werden sollen, nicht benannt ist;
  3. die in der Nummer 1 oder 2 bezeichneten Personen die ihnen obliegenden Verpflichtungen nicht ständig erfüllen können oder
  4. geeignete Räume und Einrichtungen für die beabsichtigte Herstellung, Prüfung und Lagerung der Mittel nicht vorhanden sind.

(5) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass einer der Versagungsgründe nach Absatz 4 bei der Erteilung vorgelegen hat; sie ist zu widerrufen, wenn einer der Versagungsgründe nachträglich eingetreten ist. Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, um die Verschleppung von Tierseuchen zu verhüten sowie einen ordnungsgemäßen Umgang, eine sachgerechte Anwendung und die erforderliche Qualität der Mittel nach § 17c Abs. 1 Satz 1 sicherzustellen,

  1. das Nähere über
    1. die Versagungsgründe nach Absatz 4 Nr. 1 und 4,
    2. die Erlaubnis einschließlich des Verfahrens, des Ruhens und einer über die Erlaubnis zu erteilenden Bescheinigung

    zu bestimmen;

  2. Vorschriften zu erlassen über
    1. die Anzeige beim Wechsel einer in Absatz 4 Nr. 1 oder 2 bezeichneten Person sowie bei wesentlicher Änderung der Räume oder Einrichtungen nach Absatz 4 Nr. 4,
    2. die Herstellung, Lagerung und Verpackung sowie die Abgabe und Anwendung der Mittel,
    3. die Kennzeichnung der Mittel und die Packungsbeilage sowie über die Verwendung, Beschaffenheit und Kennzeichnung bestimmter Behältnisse,
    4. die Anlage und Ausstattung der Betriebe und Einrichtungen, in denen die Mittel hergestellt, geprüft, verpackt oder gelagert werden,
    5. die Haltung und Kontrolle der zur Herstellung und Prüfung der Mittel verwendeten Tiere,
    6. die Führung und Aufbewahrung von Nachweisen über die in den Buchstaben d und e genannten Betriebsvorgänge, die in Buchstabe e genannten Tiere, die Herkunft und die Abgabe von Mitteln sowie über Namen und Anschrift des Empfängers,
    7. die Zurückhaltung von Chargenproben sowie deren Umfang und Lagerungsdauer,
    8. die Kennzeichnung, Absonderung und Vernichtung nicht verkehrsfähiger Mittel,
    9. Grundsätze und Leitlinien der guten Herstellungspraxis für Mittel nach § 17c Abs. 1 Satz 1;
  3. Anforderungen an das Personal in Betrieben oder Einrichtungen, in denen die Mittel hergestellt, geprüft, gelagert, verpackt oder abgegeben werden, zu stellen;
  4. die Verwendung bestimmter Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen oder Gegenstände bei der Herstellung der Mittel vorzuschreiben, zu verbieten oder zu beschränken und das Inverkehrbringen der Mittel für bestimmte Anwendungsbereiche zu untersagen.

(6a) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

  1. die Zuständigkeit für die Überprüfung der Einhaltung der Grundsätze der guten Herstellungspraxis und die Erteilung einer entsprechenden Bescheinigung auf das Paul-Ehrlich-Institut zu übertragen,
  2. das Nähere über die Bescheinigung nach Nummer 1 einschließlich des Verfahrens zu bestimmen.

(7) Das Bundesministerium wird ermächtigt,

  1. durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Verhütung einer unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit der Tiere erforderlich ist,
    1. vorzuschreiben, dass die bei der Anwendung von Mitteln nach § 17c Abs. 1 Satz 1 auftretenden Risiken, insbesondere Nebenwirkungen, Wechselwirkungen mit anderen Mitteln, Gegenanzeigen und Verfälschungen, zentral erfasst und ausgewertet und die zu ergreifenden Maßnahmen koordiniert werden,
    2. die hierfür zuständige Behörde zu bestimmen und
    3. vorzuschreiben, dass die nach Buchstabe b zuständige Behörde mit den zuständigen Behörden der Länder, den Tierärztekammern sowie mit anderen Behörden zusammenwirkt, die bei der Durchführung ihrer Aufgaben durch Mittel nach § 17c Abs. 1 Satz 1 auftretende Risiken erfassen;
  2. durch allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung von Aufgaben nach Nummer 1 Buchstabe a
    1. die Zusammenarbeit der beteiligten Behörden auf den verschiedenen Gefahrenstufen zu regeln,
    2. die Einschaltung der pharmazeutischen Unternehmer zu regeln,
    3. die jeweils nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes zu ergreifenden Maßnahmen zu bestimmen,
    4. Informationsmittel und -wege zu bestimmen und hierfür einen Stufenplan zu erstellen.

§ 17e

Betriebe und Einrichtungen, in denen Mittel nach § 17c Abs. 1 Satz 1 hergestellt, geprüft, gelagert, verpackt oder abgegeben werden, unterliegen der Überwachung durch den beamteten Tierarzt; soweit erforderlich, sind Angehörige der nach § 17c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 jeweils zuständigen Stellen zu beteiligen. Die zuständige Behörde kann Kliniken und Institute der tierärztlichen Lehranstalten oder andere der wissenschaftlichen Erforschung oder Bekämpfung von Tierseuchen dienende Institute von der Überwachung freistellen.

§ 17f

Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Mittel und Verfahren zu bestimmen, die bei tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen Desinfektionen und Entwesungen verwendet werden dürfen, um sicherzustellen, dass Krankheitserreger unwirksam gemacht werden.

§ 17g

(1) Wer Papageien oder Sittiche halten will, um

  1. von diesen Tieren Nachkommen aufzuziehen oder
  2. mit diesen Tieren zu handeln,

bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

  1. die für die Tätigkeit verantwortliche Person die für die Bekämpfung der Psittakose erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde hat und
  2. die zur Bekämpfung der Psittakose erforderlichen Räumlichkeiten vorhanden sind.

(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

  1. die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis näher zu regeln,
  2. Vorschriften zu erlassen über
    1. die Kennzeichnung der Tiere,
    2. Aufzeichnungen betreffend Aufnahme oder Erwerb und Abgabe der Tiere sowie ihre Behandlung gegen Psittakose.

§ 17h

Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Bekämpfung von Tierseuchen

  1. das Halten, Verbringen und Abgeben von Tieren,
  2. das Verbringen, Abgeben und Verwerten toter Tiere und von Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen oder Abfällen von Tieren sowie
  3. das Herstellen, Verarbeiten oder Bearbeiten von Erzeugnissen tierischer Herkunft

von einer Zulassung oder Registrierung des Betriebs abhängig zu machen sowie das Nähere über die Zulassung oder Registrierung einschließlich des Verfahrens und des Ruhens der Zulassung zu regeln.

d) Schutzmaßnahmen gegen die besondere Gefahr einer Tierseuche

§ 18

Zum Schutz gegen eine besondere Gefahr einer Tierseuche und für deren Dauer können unter Berücksichtigung der beteiligten Wirtschafts- und Verkehrsinteressen die nachstehenden Maßregeln (§§ 19 bis 30) angeordnet werden.

§ 19 06

(1) Absonderung, Bewachung oder behördliche Beobachtung der an der Tierseuche erkrankten, der verdächtigen und der für die Tierseuche empfänglichen Tiere.

(2) Verbot oder Beschränkungen des Personen- oder Fahrzeugverkehrs innerhalb

  1. der Räumlichkeiten, insbesondere Gehöft, Stall, Standort, Hofraum, Anlage oder Einrichtung zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen, Weidefläche, Viehausstellung, Marktplatz, oder
  2. des Gebietes, insbesondere Feldmark, Gemeinde, Landkreis, Sperrbezirk,

in denen sich in Absatz 1 bezeichnete Tiere befinden. Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) werden insoweit eingeschränkt.

(2a) Verbot oder Beschränkung der Beschäftigung bestimmter Personen in einem Tierbestand.

(3) Der Besitzer von Tieren, die der Absonderung oder behördlichen Beobachtung unterworfen sind, oder der Betreiber einer Anlage oder Einrichtung zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen, in der Fische der Absonderung oder behördlichen Beobachtung unterworfen sind, ist verpflichtet, solche Einrichtungen zu treffen, dass die Tiere für die Dauer der Absonderung oder Beobachtung die ihnen bestimmte Räumlichkeit nicht verlassen können und außer aller Berührung und Gemeinschaft mit anderen für die Tierseuche empfänglichen Tieren bleiben. Auch dürfen die Körper abgesonderter, bewachter oder behördlich beobachteter Tiere nicht ohne behördliche Genehmigung geöffnet oder beseitigt werden.

§ 20

(1) Verbot oder Beschränkung der Benutzung, der Verwertung, der Verbringung oder der Abgabe

  1. geimpfter, kranker oder verdächtiger Tiere, ihrer Körper oder Körperteile, der von ihnen stammenden Erzeugnisse oder solcher Tiere, Erzeugnisse oder Gegenstände, die mit kranken oder verdächtigen Tieren oder ihren Körpern oder Körperteilen in Berührung gekommen oder sonst geeignet sind, die Tierseuche zu verschleppen,
  2. der für die Tierseuche empfänglichen Tiere, ihrer Körper oder Körperteile und der von ihnen stammenden Erzeugnisse sowie
  3. solcher Tiere oder Erzeugnisse, die geeignet sind, die Tierseuche zu verschleppen, insbesondere wenn der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs einer Tierseuche in einem Mitgliedstaat oder Drittland festgestellt worden ist und die für die Tierseuche empfänglichen Tiere oder die Erzeugnisse in das Inland verbracht worden sind oder verbracht werden.

(2) Verbote oder Beschränkungen nach Absatz 1 dürfen für das Gebiet eines Landes oder mehrerer Länder nur verfügt werden, soweit dies zum Schutz gegen die Ausbreitung einer Tierseuche, die ihrer Beschaffenheit nach eine größere und allgemeinere Gefahr darstellt, erforderlich ist.

(3) Verbot oder Beschränkung des Handels mit Tieren, der entweder außerhalb der Gemeinde der gewerblichen Niederlassung des Händlers oder ohne Begründung einer solchen stattfindet.

(4) Verbot oder Beschränkung der Haltung oder Hälterung kranker oder verdächtiger Fische in Gewässern oder in Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen.

(5) Abfischung von Fischen und Einbringung von Neubesatz in Gewässern oder in Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen.

§ 21

(1) Verbot oder Beschränkung

  1. des Weidegangs, der Auslaufhaltung oder des freien Umherlaufens von Tieren oder des Auflassens von Tauben,
  2. der Benutzung bestimmter Weideflächen,
  3. der gemeinschaftlichen Benutzung von Weideflächen, Brunnen, Tränken oder Schwemmen durch Tiere verschiedener Besitzer oder
  4. des Verkehrs mit kranken oder verdächtigen Tieren auf Straßen, Plätzen und Wegen.

(2) Verbot, aus fischereilich genutzten Gewässern oder aus Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen lebende oder tote Fische abschwimmen oder abtreiben zu lassen.

(3) Verbot, Wasser aus fischereilich genutzten Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen ablaufen zu lassen.

§ 22

(1) Sperre des Stalles oder sonstigen Standortes seuchenkranker oder verdächtiger Tiere, des Gehöftes, des fischereilich nutzbaren Gewässers, der Anlage oder Einrichtung zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen, des Ortes, der Weidefläche, der Feldmark oder eines bestimmten Gebietes gegen den Verkehr mit Tieren und mit solchen Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffs sein können.

(2) Die Sperre der Feldmark oder eines über die Feldmark hinausgehenden Gebietes darf erst dann verfügt werden, wenn

  1. der Ausbruch der Tierseuche oder der Verdacht des Ausbruchs durch das Gutachten des beamteten Tierarztes festgestellt ist oder
  2. der Ausbruch der Tierseuche in einem Mitgliedstaat oder Drittland festgestellt ist und für die Tierseuche empfängliche Tiere in das Inland verbracht worden sind.

Eine Sperre nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit die Tierseuche ihrer Beschaffenheit nach eine größere und allgemeinere Gefahr darstellt.

(3) Die Sperre kann auf einzelne Straßen oder Teile des Ortes oder der Feldmark beschränkt werden.

(4) Die Sperre eines Stalles oder sonstigen Standortes, eines Gehöftes, einer Anlage oder Einrichtung zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen oder einer Weidefläche verpflichtet den Besitzer der Tiere oder den Betreiber der Anlage oder Einrichtung, die zur wirksamen Durchführung der Sperre vorgeschriebenen Vorkehrungen zu treffen.

§ 23

Durchführung oder Verbot bestimmter Impfungen oder Maßnahmen diagnostischer oder therapeutischer Art bei den für die Tierseuche empfänglichen Tieren, Heilbehandlung von Tieren sowie Verbot oder Beschränkungen in der Befugnis zur Vornahme von Heilversuchen. Dem Tierhalter oder dem Jagdausübungsberechtigten kann die Verpflichtung auferlegt werden, die erforderliche Hilfe zu leisten sowie die in Satz 1 genannten Maßnahmen zu dulden oder, soweit die Maßnahmen dem Verpflichteten zuzumuten sind, durchzuführen.

§ 24

(1) Tötung der an der Tierseuche erkrankten oder verdächtigen Tiere.

(2) Tötung von Tieren, die für die Tierseuche empfänglich sind, wenn dies

  1. zum Schutz gegen die Ausbreitung einer Tierseuche, die ihrer Beschaffenheit nach eine größere und allgemeinere Gefahr darstellt,
  2. zur Beseitigung von Infektionsherden oder
  3. für die Aufhebung von Sperren, die wegen des Auftretens von Tierseuchen verhängt worden sind,

erforderlich ist.

(3) Tötung von Tieren, die geeignet sind, die Tierseuche zu verschleppen, wenn dies

  1. zum Schutz gegen die Ausbreitung einer Tierseuche, die ihrer Beschaffenheit nach eine größere und allgemeinere Gefahr darstellt, oder
  2. zur Beseitigung von Infektionsherden erforderlich ist.

(4) Für die Tötung von Tieren wild lebender Tierarten nach Absatz 2 oder 3 gilt Folgendes:

Die Tötung ist nur zulässig, wenn andere geeignete Maßnahmen zur wirksamen Bekämpfung der Tierseuche nicht zur Verfügung stehen. Die durch eine solche Anordnung betroffene Tierart darf durch die Maßnahme nicht der Gefahr der Ausrottung ausgesetzt sein. Die Anordnung kann auf bestimmte Gebiete beschränkt werden. Dem Jagdausübungsberechtigten, dem Grundstückseigentümer und dem Grundstücksbesitzer kann die Verpflichtung auferlegt werden, Angaben über Standorte der Tiere und die Lage von Bauen, Gehecken und Gelegen zu machen, die erforderliche Hilfe zu leisten sowie die nach Absatz 2 oder 3 angeordneten Maßnahmen zu dulden oder, soweit die Maßnahme dem Verpflichteten zuzumuten ist, durchzuführen. Gemeinden und Gemeindeverbänden kann die Durchführung der angeordneten Maßnahmen auferlegt werden.

(5) Die zuständige Behörde kann den Betreiber einer Schlachtstätte zur Durchführung einer angeordneten Tötung verpflichten. Dieser kann für den ihm hierdurch entstehenden Aufwand Ersatz nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über die Inanspruchnahme als Nichtstörer verlangen. Die Länder bestimmen, wer die Kosten des Ersatzes nach Satz 2 trägt.

(6) Die zuständige Behörde kann ein Transportunternehmen verpflichten, zum Zwecke der angeordneten Tötung Transporte zu einer Schlachtstätte durchzuführen. Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt für den einem Transportunternehmer hierdurch entstehenden Aufwand entsprechend.

§ 25

Tötung von Tieren, die bestimmten Verkehrs- oder Nutzungsbeschränkungen oder der Absperrung unterworfen sind und in verbotswidriger Benutzung oder außerhalb der ihnen angewiesenen Räumlichkeit oder an Orten angetroffen werden, zu denen der Zutritt verboten ist.

§ 26

Unschädliche Beseitigung der Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse tierischer Herkunft, der Streu, des Dunges und der flüssigen Abgänge sowie anderer Abfälle von kranken oder verdächtigen Tieren.

§ 27

(1) Reinigung, Desinfektion oder Entwesung der Ställe, der Standorte, der Ladestellen, der Transportmittel oder -behältnisse, der Straßen, Plätze und Wege sowie der Flughäfen und Schiffshäfen, die von kranken oder verdächtigen oder von zusammengebrachten und für die Tierseuche empfänglichen Tieren benutzt worden sind, sowie Reinigung und Desinfektion von Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen.

(2) Reinigung und Desinfektion oder, falls diese Maßnahmen sich nicht wirksam durchführen lassen, unschädliche Beseitigung des Düngers, der Streu- und Futtervorräte, des Schlammes aus Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen, der Gerätschaften, Kleidungsstücke und sonstigen Gegenstände, die mit kranken oder verdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind oder von denen sonst anzunehmen ist, dass sie Ansteckungsstoff enthalten.

(3) Soweit erforderlich auch Reinigung und Entseuchung von

  1. Tieren, Erzeugnissen von Tieren, Gegenständen, Gerätschaften, Transportmitteln oder sonstigen Materialien, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, und
  2. Personen, die mit kranken oder verdächtigen Tieren in Berührung gekommen sein können.

(4) Die Durchführung dieser Maßregeln erfolgt unter Beobachtung etwaiger Anordnungen des beamteten Tierarztes und unter behördlicher Überwachung.

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(Stand: 28.08.2023)

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