umwelt-online: Tierseuchengesetz (3)

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§ 28

Einstellung oder Beschränkung der Viehmärkte, der Jahr- und Wochenmärkte, der Zuchtveranstaltungen, Viehversteigerungen und Tierschauen sowie des Betriebes von Viehsammelstellen oder ähnlichen Einrichtungen oder von Viehhandelsunternehmen oder Transportunternehmen.

§ 29

Amtstierärztliche oder tierärztliche Untersuchung der für die Tierseuche empfänglichen Tiere, ihrer Körper, Teile von Tieren, der von ihnen stammenden Erzeugnisse und der Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können.

§ 30

Öffentliche Bekanntmachung des Ausbruchs der Tierseuche. Ist diese Bekanntmachung erfolgt, so muss auch das Erlöschen der Tierseuche unverzüglich öffentlich bekannt gemacht werden.

2. (weggefallen)

§§ 31 bis 61e (weggefallen)

3. Besondere Vorschriften für Tiermärkte, Viehhöfe, Tierausstellungen, Viehsammelstellen und Schlachtstätten

§ 62

Auf Tiermärkte, Viehhöfe, Tierausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art, Viehsammelstellen und Schlachtstätten und auf die dort jeweils aufgestellten Tiere finden die §§ 18 bis 30 Anwendung, soweit nicht in den §§ 63 bis 65 etwas anderes bestimmt ist.

§ 63

Wird unter den aufgestellten Tieren eine Tierseuche festgestellt oder zeigen sich bei diesen Tieren Erscheinungen, die nach der Feststellung des beamteten Tierarztes den Ausbruch einer Tierseuche befürchten lassen, so sind die erkrankten und verdächtigen Tiere abzusondern und unterliegen der behördlichen Beobachtung.

§ 64

Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs einer Tierseuche festgestellt, so können Tiermärkte, Viehhöfe, Tierausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art, Viehsammelstellen und Schlachtstätten ganz oder teilweise für die Dauer der Tierseuchengefahr gegen den Abtrieb oder das sonstige Entfernen von Tieren gesperrt werden.

§ 65

(1) Soweit Vieh, von dem anzunehmen ist, dass es alsbald geschlachtet werden soll (Schlachtvieh), von Maßnahmen nach den §§ 62 bis 64 betroffen ist und die Art der Krankheit es gestattet, kann der Besitzer der erkrankten oder verdächtigen Tiere oder sein Vertreter angehalten werden, die sofortige Schlachtung unter Aufsicht des beamteten Tierarztes in den dazu bestimmten Räumen vorzunehmen.

(2) Die Schlachtung kann in dringenden Fällen auch ohne vorherige Benachrichtigung des Besitzers oder seines Vertreters vorgenommen und auf alles andere in der betreffenden Räumlichkeit vorhandene, für die Tierseuche empfängliche Schlachtvieh ausgedehnt werden. Den Besitzern der so geschlachteten Tiere ist unverzüglich von der Schlachtung Mitteilung zu machen.

4. Entschädigung für Tierverluste

§ 66

Vorbehaltlich der in diesem Gesetz bezeichneten Ausnahmen wird eine Entschädigung in Geld geleistet

  1. für Tiere, die auf behördliche Anordnung getötet worden oder nach Anordnung der Tötung verendet sind;
  2. für Tiere, bei denen eine anzeigepflichtige Tierseuche nach dem Tode festgestellt worden ist, sofern die Voraussetzungen gegeben waren, unter denen die Tiere auf behördliche Anordnung hätten getötet werden müssen;
  3.  
    1. für Tiere, bei denen Milzbrand, Rauschbrand oder Tollwut,
    2. für Rinder, bei denen Aujeszkysche Krankheit nach dem Tode festgestellt worden ist;
  4. für Tiere, von denen anzunehmen ist, dass sie auf Grund einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Impfung, Behandlung oder Maßnahme diagnostischer Art oder im Zusammenhang mit deren Durchführung getötet werden mussten oder verendet sind;
  5. für Rinder, Schweine und Schafe, die Viehhöfen oder Schlachtstätten zugeführt und bei der amtstierärztlichen Auftriebsuntersuchung oder bei der Schlachttieruntersuchung als nicht seuchenkrank oder seuchenverdächtig befunden worden sind, sofern deren Fleisch nach der Schlachtung auf Grund einer tierseuchenrechtlichen Vorschrift oder einer auf eine solche Vorschrift gestützten behördlichen Anordnung gemaßregelt worden ist.

§ 67

(1) Der Entschädigung wird der gemeine Wert des Tieres zugrunde gelegt. Der gemeine Wert wird ohne Rücksicht auf die Wertminderung, die das Tier infolge der Tierseuche oder einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Maßnahme erlitten hat, ermittelt.

(2) Die Entschädigung darf folgende Höchstsätze je Tier nicht überschreiten:

1. Pferde 5 113 Euro.
2. Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel 3 068 Euro.
3. Schweine 1 278 Euro.
4. Gehegewild 1 000 Euro.
5. Schafe 767 Euro.
6. Ziegen 307 Euro.
7. Geflügel 51 Euro.
8. Bienen, je Volk 150 Euro.

Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die in Satz 1 festgesetzten Höchstsätze bis zu 50 vom Hundert zu ändern, um ihr Verhältnis zum gemeinen Wert der Tiere bei der jeweiligen Tierart zu wahren.

(3) Die Entschädigung nach den Absätzen 1 und 2 mindert sich

  1. um 50 vom Hundert für Tiere, die, außer in den Fällen des § 66 Nr. 3, vor Erstattung der Anzeige nachweislich an der Tierseuche verendet sind oder wegen der Tierseuche getötet worden sind,
  2. um 20 vom Hundert im Falle des § 66 Nr. 5.

(4) Auf die Entschädigung wird der Wert der nach Maßgabe einer tierseuchenrechtlichen Vorschrift oder behördlichen Anordnung verwertbaren Teile des Tieres angerechnet. Die bei der Verwertung oder Tötung des Tieres entstehenden Kosten zählen nicht zur Entschädigung, sie sind zusätzlich zu erstatten. Bei der Festsetzung der Entschädigung werden Steuern nicht berücksichtigt.

§ 68 10

(1) Keine Entschädigung wird gewährt für

  1. Tiere, die dem Bund oder einem Land gehören;
  2. Tiere, die entgegen § 6 oder einem der Bekämpfung von Tierseuchen dienenden unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union eingeführt worden sind;
  3. (weggefallen)
  4. Tiere, die entgegen einer Vorschrift einer nach § 7 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung eingeführt worden sind;
  5. (weggefallen)
  6. Tiere, die nach der Einfuhr auf Grund einer im Zusammenhang mit der Einfuhr tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Maßnahme oder im Zusammenhang mit einer solchen Maßnahme getötet werden mussten oder verendet sind;
  7. Schlachtvieh, das Viehhöfen oder Schlachtstätten zugeführt worden ist; dies gilt nicht für die Fälle des § 66 Nr. 1, 3, 4 und 5;
  8. Wild oder gefangen gehaltene Wildtiere, ausgenommen Gehegewild;
  9. Tiere, die zu Tierversuchen verwendet werden;
  10. Haustiere, die nicht Vieh oder Bienen sind;
  11. Zebras, Zebroide, Kameliden, Esel, Maulesel und Maultiere.

(1a) Der Einfuhr im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, 4 und 6 steht das innergemeinschaftliche Verbringen gleich.

(2) (weggefallen)

§ 69 10

(1) Der Anspruch auf Entschädigung entfällt, wenn der Besitzer der Tiere oder sein Vertreter im Zusammenhang mit dem die Entschädigung auslösenden Fall

  1.  
    1. eine Vorschrift dieses Gesetzes, des Verfütterungsverbotsgesetzes oder eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes oder des Verfütterungsverbotsgesetzes,
    2. eine Vorschrift der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L S. 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes,
    3. eine Vorschrift einer nach einem der in Buchstabe a oder b genannten Gesetze erlassenen Rechtsverordnung oder
    4. eine nach einem der in Buchstabe a oder b genannten Gesetze erlassene behördliche Anordnung

    schuldhaft nicht befolgt;

  2. die nach § 9 vorgeschriebene Anzeige schuldhaft nicht oder nicht unverzüglich erstattet hat, es sei denn, dass die Anzeige von einem anderen nach § 9 Verpflichteten unverzüglich erstattet worden ist;
  3. an der Tierseuche erkrankte Haustiere oder Fische erworben hat und beim Erwerb Kenntnis von der Tierseuche hatte oder den Umständen nach hätte haben müssen.

In den Fällen des § 66 Nr. 1 entfällt der Anspruch auf Entschädigung auch, wenn ein vollständiger Antrag auf Zahlung der Entschädigung nicht spätestens 30 Tage nach der Tötung des Tieres, im Falle der Tötung eines Bestandes nach der Tötung des letzten Tieres des Bestandes bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle eingegangen ist. § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.

(2) Der Anspruch entfällt ferner für Tiere, die vom Besitzer auf eigenen Wunsch mit Genehmigung der zuständigen Behörde in einen auf Grund einer tierseuchenrechtlichen Vorschrift gesperrten Bestand verbracht werden, wenn diese Tiere aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung während der Sperre und wegen der Tierseuche, die zur Sperre geführt hat, getötet werden oder nachweislich an der Tierseuche verendet sind.

(3) Sofern nach Maßgabe des § 71 Abs. 1 auf Grund landesrechtlicher Vorschriften vom Tierbesitzer Beiträge zur Gewährung von Entschädigungen erhoben werden, entfällt der Anspruch außerdem, wenn der Tierbesitzer schuldhaft

  1. bei den hierzu vorgeschriebenen Erhebungen einen Tierbestand nicht angibt oder eine zu geringe Tierzahl angibt oder
  2. seine Beitragspflicht nicht erfüllt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten in den Fällen des § 67 Abs. 4 Satz 2 entsprechend.

§ 70

Die Entschädigung kann in den Fällen des § 69 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 teilweise gewährt werden, wenn die Schuld gering ist oder die Versagung der Entschädigung für den Besitzer eine unbillige Härte bedeuten würde.

§ 71

(1) Die Länder regeln, wer die Entschädigung gewährt und wie sie aufzubringen ist; dabei können sie die Durchführung von Tierzählungen zum Zwecke der Beitragserhebung regeln. Das Land hat die Entschädigung zu leisten; soweit von Tierbesitzern für bestimmte Tierarten zur Gewährung von Entschädigungen Beiträge nach Satz 3 erhoben werden, hat es die Entschädigung jedoch nur zur Hälfte zu leisten. Beiträge sind für Pferde, Rinder einschließlich Wasserbüffel, Wisente und Bisons, Schweine, Schafe, Ziegen, Gehegewild, Geflügel und Fische zu erheben. Von der Erhebung von Beiträgen für Ziegen, Gehegewild, Geflügel und Fische kann abgesehen werden, wenn sie zu einer unzumutbaren Belastung der Beitragspflichtigen, insbesondere auf Grund geringer Anzahl der betroffenen Tierbesitzer, führen würde oder hierfür auf Grund der Seuchensituation kein Bedarf besteht. Die Beiträge sind nach Tierarten gesondert zu erheben. Sie können nach der Größe der Bestände und unter Berücksichtigung der seuchenhygienischen Risiken, insbesondere auf Grund der Betriebsorganisation, sowie zusätzlich nach Alter, Gewicht oder Nutzungsart gestaffelt werden.

(2) Werden von Tierbesitzern zur Gewährung von Entschädigungen Beiträge erhoben, dürfen für Tiere, die dem Bund oder einem Land gehören, oder für das Viehhöfen oder Schlachtstätten zugeführte Schlachtvieh keine Beiträge erhoben werden.

§ 71a

Für die Anwendung der §§ 69 bis 71 stehen Fischereiberechtigte und Fischereiausübungsberechtigte den Tierbesitzern gleich.

§ 72

(1) Die Entschädigung wird, sofern ein anderer Berechtigter nicht bekannt ist, demjenigen gezahlt, in dessen Gewahrsam oder Obhut sich das Tier zur Zeit des Todes befand.

(2) Mit der Zahlung ist jeder Entschädigungsanspruch Dritter erloschen.

§ 72a

(1) Steht dem Entschädigungsberechtigten ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf den zur Entschädigung Verpflichteten über, soweit dieser die Entschädigung nach diesem Gesetz gewährt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Entschädigungsberechtigten geltend gemacht werden. Gibt der Entschädigungsberechtigte seinen Anspruch gegen den Dritten oder ein zur Sicherung des Anspruches dienendes Recht auf, so wird der zur Entschädigung Verpflichtete insoweit frei, als er aus dem Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz erlangen können.

(2) Richtet sich der Ersatzanspruch des Entschädigungsberechtigten gegen einen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, so ist der Übergang ausgeschlossen; der Anspruch geht jedoch über, wenn der Angehörige den Schaden vorsätzlich verursacht hat.

§ 72b

Für Streitigkeiten über Ansprüche auf Entschädigung ist der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten gegeben.

§ 72c 10

Soweit ein unmittelbar geltender Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht entgegensteht oder seine Durchführung es erfordert, gelten die §§ 66 bis 72b hinsichtlich der Entschädigung für Tierverluste auf Grund einer Vorschrift eines solchen Rechtsaktes entsprechend.

§ 72d

In den Fällen des § 67 Abs. 4 Satz 2 gelten die §§ 70 bis 72c entsprechend.

IIa. Überwachung

§ 73 10

(1) Die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, der nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung getroffenen vollziehbaren Anordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden, im Falle des § 3 Abs. 1 durch die zuständigen Dienststellen der Bundeswehr, überwacht.

(2) Natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben den zuständigen Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der den Behörden durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

(3) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, sowie in ihrer Begleitung befindliche Sachverständige der Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission dürfen im Rahmen der Absätze 1 und 2 Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel während der Geschäfts- und Betriebszeiten betreten, dort Besichtigungen vornehmen und geschäftliche Unterlagen einsehen und prüfen.

(3a) Die von der zuständigen Behörde mit der Durchführung von Bekämpfungsmaßnahmen beauftragten Personen dürfen im Rahmen ihres Auftrages während der Geschäfts- und Betriebszeiten Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel betreten und dort Untersuchungen von Tieren und Bekämpfungsmaßnahmen durchführen. Auf Anforderung sind den beauftragten Personen Tiere, Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe oder Abfälle von Tieren sowie sonstige Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, zur Untersuchung zu überlassen, wenn dies zur Feststellung einer Tierseuche erforderlich ist.

(3b) Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dürfen die in den Absätzen 3 und 3a genannten Personen

  1. die Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel auch außerhalb der Geschäfts- und Betriebszeiten und auch dann betreten, wenn diese zugleich Wohnzwecken des Verfügungsberechtigten oder Besitzers dienen;
  2. Wohnräume, in denen Tiere gehalten werden, betreten;

das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die von der zuständigen Behörde beauftragten Personen sind ferner befugt, gegen Empfangsbescheinigung Proben der in § 17c Abs. 1 Satz 1 genannten Mittel sowie Proben von Futtermitteln, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, nach ihrer Auswahl zum Zwecke der Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Soweit der Betroffene nicht ausdrücklich darauf verzichtet, ist ein Teil der Probe oder, sofern die Probe nicht oder ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes nicht in Teile gleicher Beschaffenheit teilbar ist, ein zweites Stück der gleichen Art, wie das als Probe entnommene, zurückzulassen. Zurückzulassende Proben sind amtlich zu verschließen oder zu versiegeln. Sie sind mit dem Datum der Probenahme und dem Datum des Tages zu versehen, nach dessen Ablauf der Verschluss oder die Versiegelung als aufgehoben gelten. Für Proben, die bei einem anderen als demjenigen entnommen werden, der die in § 17c Abs. 1 Satz 1 genannten Mittel oder Futtermittel, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, unter seinem Namen abgibt, ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, soweit nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird.

(5) Der Verfügungsberechtigte oder Besitzer hat die Maßnahmen nach den Absätzen 3, 3a, 3b und 4 Satz 1 zu dulden, die mit diesen Maßnahmen beauftragten Personen zu unterstützen und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.

(6) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

§ 73a 10

Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Bekämpfung von Tierseuchen die Überwachung näher zu regeln. Es kann dabei insbesondere

  1. die Durchführung von Untersuchungen einschließlich der Probenahme,
  2. die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn lebende und tote Tiere, Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe und Abfälle von Tieren und sonstige Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoff sein können, diesem Gesetz, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht entsprechen,
  3. die Absonderung - bei lebenden Tieren auch in der Form der Quarantäne - und die behördliche Beobachtung,
  4. Einzelheiten der Duldungs-, Unterstützungs- und Vorlagepflichten und
  5. Pflichten
    1. zur Durchführung bestimmter betriebseigener Kontrollen und
    2. zur Aufzeichnung und zur Aufbewahrung von Unterlagen

regeln.

III. Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 74

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. unter Tieren eine anzeigepflichtige Tierseuche verbreitet,
  2. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Tiere, tote Tiere, Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe, Abfälle oder Gegenstände innergemeinschaftlich verbringt oder einführt,
  3. einer nach § 7 Abs. 1a Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.

(2) Führt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 absichtlich eine Gefährdung von Tierbeständen herbei, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer fahrlässig eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 75

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. entgegen § 17c Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Sera, Impfstoffe oder Antigene in den Verkehr bringt oder Sera, Impfstoffe, Antigene oder Nachweismethoden anwendet oder
  2. Sera, Impfstoffe oder Antigene ohne Erlaubnis nach § 17d Abs. 1 herstellt.

§ 76 10

(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 75 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer vollziehbaren Anordnung
    1. nach den §§ 8, 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder 3, §§ 12, 13, 17, 17a Abs. 3, § 17c Abs. 5, §§ 18, 64, 65 oder 79 Abs. 4 oder
    2. auf Grund einer Rechtsverordnung nach den §§ 7, 7c, 17b, 17d Abs. 6 Nr. 2 bis 4, §§ 17h, , 73a, 79 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 oder Abs. 1a, 2 oder 3 oder § 79a Abs. 1 oder 2 Nr. 1, 2, 4, 5 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit § 79b, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

    zuwiderhandelt;

  2. einer nach § 2a Abs. 2, § 7 Abs. 1 oder 1a Nr. 2, § 7c Abs. 1, §§ 17, 17a Abs. 3, §§ 17b, 17d Abs. 6, § 17g Abs. 3 Nr. 2, §§ 17h, 73a, 78, 78a Abs. 2, § 79 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 oder Abs. 1a, 2 oder 3 oder § 79a Abs. 1 oder 2 Nr. 1, 2, 4, 5 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit § 79b, erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist;
  3. a. entgegen § 6 Abs. 2 Tiere, Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe oder Abfälle nach anderen Mitgliedstaaten verbringt;
  4. entgegen § 9 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 10 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder ein krankes oder verdächtiges Tier nicht von Orten, an denen die Gefahr der Ansteckung fremder Tiere besteht, fernhält;
  5. Papageien oder Sittiche ohne Erlaubnis nach § 17g Abs. 1 hält;
  6. entgegen § 73 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder entgegen § 73 Abs. 5 eine Maßnahme nicht duldet, eine Person nicht unterstützt oder Unterlagen nicht vorlegt oder
  7. einem Gebot oder Verbot eines unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 4 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 2 Nr. 6 geahndet werden können, soweit dies zur Durchführung des betreffenden Rechtsaktes erforderlich ist.

§ 77

Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 74 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder § 75 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 76 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 oder 1a Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden.

§ 77a (weggefallen)

IV. Schlussbestimmungen

§ 78

Zur wirksamen Ausführung der in den §§ 16, 17, 17b, 19 bis 29 bezeichneten Maßregeln können

  1. eine Anzeige über
    1. das Vorhandensein, die Anzahl, die Nutzungsart, den Ab- oder Zugang oder über Ortsveränderungen von Haustieren,
    2. den Ab- oder Zugang von toten Tieren oder Tierkörperteilen,
    3. das Vorhandensein, das Einbringen oder die Abgabe von Fischen oder
    4. die in den §§ 16, 17 und 17b aufgeführten Betriebe, Unternehmen oder Veranstaltungen sowie
  2. eine behördliche Registrierung einschließlich der Vergabe von Registriernummern, von Haustieren und der in Nummer 1 Buchstabe d genannten Betriebe, Unternehmen oder Veranstaltungen

vorgeschrieben werden.

§ 78a

(1) Das Bundesministerium erlässt mit Zustimmung des Bundesrates zur Erlangung einer umfassenden Übersicht über das Auftreten der anzeigepflichtigen Tierseuchen allgemeine Verwaltungsvorschriften, durch die

  1. Mitteilungen über Häufigkeit und Verlauf der Tierseuchen vorgeschrieben und
  2. das Verfahren geregelt sowie der Kreis der zur Mitteilung verpflichteten Behörden bestimmt

werden können.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erlangung einer umfassenden Übersicht über Vorkommen und Ausbreitung sonstiger übertragbarer Krankheiten

  1. Meldungen über Auftreten, Verlauf und Häufigkeit von Krankheiten, die auf Haustiere oder Fische übertragbar sind, oder den Nachweis deren Erreger vorzuschreiben;
  2. das Meldeverfahren zu regeln;
  3. den Kreis der Meldepflichtigen zu bestimmen; dabei

darf nur verpflichtet werden, wer im Rahmen seiner Aufgaben von den in Nummer 1 bezeichneten Sachverhalten Kenntnis erhält.

§ 78b 10

Sehen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vor, dass eine Tierseuche nicht mehr durch eine generelle, insbesondere prophylaktische Impfung der empfänglichen Tiere, sondern nur noch im Falle eines Ausbruchs einer Tierseuche zur Verhinderung einer Ausdehnung der Tierseuche durch eine regional begrenzte Impfung der betroffenen Bestände bekämpft werden darf, so treffen die Länder die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der für eine notwendige Impfung erforderliche Impfstoff in ausreichender Menge zur Verfügung steht.

§ 78c 10

Sehen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vor, dass im Falle des Ausbruchs einer anzeigepflichtigen Tierseuche Tierseuchenbekämpfungszentren eingerichtet werden müssen, so treffen der Bund und die Länder im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit die erforderlichen Maßnahmen, damit die Tierseuchenbekämpfungszentren bei Ausbruch der Tierseuche unverzüglich einsatzbereit sind.

§ 79 10

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften

  1. zum Schutz gegen die allgemeine Gefährdung von Tierbeständen durch Tierseuchen nach Maßgabe der §§ 16 bis 17a,
  2. zum Schutz gegen die besondere Gefahr, die für Tierbestände von Tierseuchen ausgeht, nach Maßgabe der §§ 18 bis 30, auch in Verbindung mit § 62, und der §§ 63 bis 65 sowie
  3. nach Maßgabe des § 78 sowie
  4. zur Einrichtung und zum Betrieb von Tierseuchenbekämpfungszentren

zu erlassen.

(1a) Das Bundesministerium kann Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bei Gefahr im Verzuge oder, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.

(2) Die Landesregierungen können Rechtsverordnungen nach Absatz 1 erlassen, soweit das Bundesministerium von seiner Befugnis keinen Gebrauch macht; sie können ihre Befugnis durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.

(3) Bei Gefahr im Verzuge können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung im Rahmen der Ermächtigungen des Absatzes 1 Vorschriften erlassen, die über die nach Absatz 1 erlassenen Vorschriften hinausgehen, soweit ein sofortiges Eingreifen zum Schutz der Tierbestände vor Tierseuchen erforderlich ist; die Rechtsverordnung ist nach Beendigung der Gefahr aufzuheben. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung diese Befugnis auf oberste Landesbehörden übertragen.

(4) Die zuständige Landesbehörde kann zur Verhütung oder Bekämpfung von Tierseuchen Verfügungen nach Maßgabe der §§ 16, 17, 17b Abs. 1 Nr. 4, §§ 18 bis 30, auch in Verbindung mit § 62, der §§ 63 bis 65 und des § 78 treffen, soweit durch Rechtsverordnung eine Regelung nicht getroffen worden ist oder eine durch Rechtsverordnung getroffene Regelung nicht entgegensteht.

§ 79a 05

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Vorsorge für die menschliche oder tierische Gesundheit oder zu deren Schutz erforderlich ist und Regelungen auf Grund anderer Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder des Strahlenschutzvorsorgegesetzes nicht getroffen werden können, das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und die Ausfuhr von

  1. Tieren oder
  2. Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen und Abfällen von Tieren

zu verbieten oder zu beschränken. § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 im Hinblick auf Tiere Vorschriften in entsprechender Anwendung

  1. der §§ 16 bis 17a,
  2. der §§ 17b und 17h,
  3. des § 17f,
  4. der §§ 18 bis 30, auch in Verbindung mit § 62, oder der §§ 63 bis 65,
  5. des § 73a oder
  6. des § 78

zu erlassen und hierbei insbesondere im Falle des Ausbruchs der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie die Tötung von Rindern vorzuschreiben; § 79 Abs. 1a, 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 79b 10

Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz kann das Bundesministerium auch zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erlassen.

§ 80 10

Die Anfechtung einer Anordnung

  1. der Absonderung, Einsperrung oder Bewachung kranker oder verdächtiger Tiere (§ 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und § 19 Abs. 1),
  2. von Maßnahmen diagnostischer Art, einer Impfung oder Heilbehandlung bei Tieren (§ 11 Abs. 1 Satz 3, §§ 12, 23 und 29),
  3. a. über die Untersagung der Abgabe, den Rückruf oder die Sicherstellung eines Mittels nach § 17c Abs. 1 Satz 1 oder die Untersagung der Anwendung einer Nachweismethode nach § 17c Abs. 1 Satz 2 (§ 17c Abs. 5),
  4. der Tötung von Tieren (§§ 24 und 25),
  5. der unschädlichen Beseitigung (§ 26),
  6. der Reinigung, Desinfektion oder Entwesung (§ 27),
  7. der Tötung und unschädlichen Beseitigung von Tieren auf Grund eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes

hat keine aufschiebende Wirkung. Ferner hat die Anfechtung einer Anordnung keine aufschiebende Wirkung, wenn die Anordnung auf eine Rechtsverordnung nach § 79 Abs. 1 gestützt ist und Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 bis 5 angeordnet worden sind.

§ 81 10

(1) Die zuständigen Behörden

  1. erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates auf begründetes Ersuchen Auskünfte und übermitteln die erforderlichen Schriftstücke, um ihr die Überwachung der Einhaltung tierseuchenrechtlicher Vorschriften zu ermöglichen,
  2. überprüfen die von der ersuchenden Behörde mitgeteilten Sachverhalte und teilen ihr das Ergebnis der Prüfung mit.

(2) Die zuständigen Behörden erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates unter Beifügung der erforderlichen Schriftstücke Auskünfte, die für die Überwachung in diesem Mitgliedstaat erforderlich sind, insbesondere bei Verstößen oder Verdacht auf Verstöße gegen tierseuchenrechtliche Vorschriften.

(3) Die zuständigen Behörden können, soweit dies zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung gewonnen haben, den zuständigen Behörden anderer Länder und anderer Mitgliedstaaten, dem Bundesministerium und der Europäischen Kommission mitteilen.

§ 82 10

Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission obliegt dem Bundesministerium. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Friedrich-Loeffler-Institut übertragen. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Ferner kann es im Einzelfall im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde dieser die Befugnis übertragen. Die obersten Landesbehörden können die Befugnisse nach den Sätzen 3 und 4 auf andere Behörden übertragen.

§ 82a

Die §§ 81 und 82 gelten entsprechend für Drittländer, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind.

§ 83 10

(1) Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene Maßnahme, die sich auf lebende oder tote Tiere, auf Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe oder Abfälle von Tieren oder auf sonstige Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoff sein können, aus anderen Mitgliedstaaten bezieht, zwischen ihr und dem Verfügungsberechtigten streitig, so können beide Parteien einvernehmlich den Streit durch den Schiedsspruch eines Sachverständigen schlichten lassen. Die Streitigkeit ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Maßnahme einem Sachverständigen zu unterbreiten, der in einem von der Europäischen Kommission aufgestellten Verzeichnis aufgeführt ist. Der Sachverständige hat das Gutachten binnen 72 Stunden zu erstatten.

(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsrichterliche Verfahren finden die Vorschriften der §§ 1025 bis 1065 der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozessordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozessordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht. Abweichend von § 1059 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung muss der Aufhebungsantrag innerhalb eines Monats bei Gericht eingereicht werden.

§ 84

Das Bundesministerium erlässt die allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die zur Durchführung dieses Gesetzes durch Behörden des Bundes erforderlich sind. Soweit sich die allgemeinen Verwaltungsvorschriften an Behörden der Bundesfinanzverwaltung richten, bedürfen diese des Einvernehmens des Bundesministeriums der Finanzen.

§ 85

Eine Erlaubnis für die Herstellung von Sera, Impfstoffen oder Antigenen nach § 17c Abs. 1 Satz 1, die auf Grund des bis zum 4. Dezember 1976 geltenden Rechts erteilt worden ist und am 1. Juni 1991 rechtsgültig besteht, gilt im bisherigen Umfang als Erlaubnis im Sinne des § 17d Abs. 1 fort.

§ 86 11

Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.

§ 87 07

(aufgehoben)

*) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/

ENDE

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