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Regelwerk

Änderungstext

Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung

Vom 3. November 2014
(BGBl. I Nr. 51 vom 13.11.2014 S. 1703)



Auf Grund des § 18 Absatz 6 des Seefischereigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791), der durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3069) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

Artikel 1

Die Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1355), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Juni 2012 (BGBl. I S. 1286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter "Verordnung (EU) Nr. 579/2011 (ABl. Nr. L 165 vom 24.06.2011 S. 1)" werden durch die Wörter "Verordnung (EU) Nr. 227/2013 (ABl. Nr. L 78 vom 20.03.2013 S. 1)" ersetzt.

b) Nach Nummer 15 werden folgende neue Nummern 16, 17 und 18 eingefügt:

"16. entgegen Artikel 19a Absatz 1 eine quotengebundene Art zurückwirft,

17. als Kapitän entgegen Artikel 19b Absatz 1 einen anderen Fanggrund nicht oder nicht rechtzeitig ansteuert,

18. entgegen Artikel 19b Absatz 2 Fisch einer dort genannten Art aussetzt,".

c) Die bisherigen Nummern 16 bis 33 werden die neuen Nummern 19 bis 36.

2. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "(ABl. Nr. L 167 vom 04.07.2003 S. 1) verstößt, indem er als Kapitän" werden durch ein Komma getrennt und die Wörter "die durch die Verordnung (EU) Nr. 605/2013 (ABl. Nr. L 181 vom 29.06.2013 S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er" eingefügt.

bb) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird aufgehoben.

cc) In Nummer 1 wird am Ende der Vorschrift das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.

dd) In Nummer 2 wird das Wort "oder" durch einen Punkt ersetzt.

ee) Nummer 3

3. entgegen Artikel 4 Absatz 3 ein dort genanntes Teil eines Haifischs ins Meer zurückwirft.

wird aufgehoben.

b) Absatz 2

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt.

wird aufgehoben.

3. Nach § 15 werden folgende § § 15a und 15b eingefügt:

" § 15a Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 600/2004

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 600/2004 des Rates vom 22. März 2004 mit technischen Maßnahmen für die Fischerei im Bereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (ABl. Nr. L 97 vom 01.04.2004 S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. als Kapitän entgegen Artikel 3 Absatz 1, 2, 3 Satz 1, Absatz 4 oder Absatz 6 eine Fischerei ausübt,
  2. als Kapitän entgegen Artikel 4 Absatz 1 bei der Fischerei auf dort genannten Arten ein dort genanntes Netz einsetzt,
  3. entgegen Artikel 4 Absatz 2 eine Vorrichtung verwendet,
  4. als Kapitän entgegen Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz einen Krebs nicht unversehrt freilässt,
  5. entgegen Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 einen dort genannten Verpackungsgurt verwendet,
  6. als Kapitän entgegen Artikel 7 Absatz 3 erster Halbsatz Plastikrückstände nicht an Bord aufbewahrt,
  7. als Kapitän entgegen Artikel 8 Absatz 1 Satz 3 einen nicht aufgetauten Köder verwendet,
  8. entgegen Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 eine Langleine ausbringt,
  9. als Kapitän entgegen Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 Fischabfälle über Bord wirft,
  10. entgegen Artikel 8 Absatz 5 Satz 1 keine dort genannte Scheuvorrichtung schleppt,
  11. entgegen Artikel 9 Absatz 1 ein Netzsteuerkabel verwendet,
  12. entgegen Artikel 9 Absatz 3 Fischabfälle über Bord wirft,
  13. als Kapitän entgegen Artikel 10 Absatz 1 oder Absatz 2 ein Fischereifahrzeug nicht an einen anderen Fangplatz begibt,
  14. als Kapitän entgegen Artikel 11 Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz den Fischfang nicht einstellt,
  15. entgegen Artikel 12 Absatz 1 Champsocephalus gunnari während des dort genannten Zeitraums in dem dort genannten Gebiet fischt,
  16. als Kapitän entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 ein Fischereifahrzeug nicht an einen dort genannten Fangplatz begibt,
  17. als Kapitän entgegen Artikel 12 Absatz 3 seine Fischereitätigkeit nicht oder nicht rechtzeitig einstellt,
  18. als Kapitän entgegen Artikel 12 Absatz 4 nicht in dem dort genannten Umfang Hols zu Forschungszwecken ausführt oder
  19. entgegen Artikel 14 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 eine dort genannte Person nicht an Bord nimmt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 600/2004 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 6 Absatz 2 einen verarbeiteten Krebs nicht in der vorgeschriebenen Weise einfriert.

§ 15b Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 601/2004

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