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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung und der Seefischereiverordnung

Vom 2. März 2016
(BGBl. I Nr. 11 vom 10.03.2016 S. 371)



Auf Grund des § 15 Absatz 1 Nummer 11 und des § 18 Absatz 6 des Seefischereigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791), die durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3069) eingefügt und durch Artikel 424 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

Artikel 1
Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung

Die Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1355), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. November 2014 (BGBl. I S. 1703) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 6 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 850/9809 12 14

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. Nr. L 125 vom 27.04.1998 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 227/2013 (ABl. Nr. L 78 vom 20.03.2013 S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a oder c eine Kombination von geschleppten oder gezogenen Netzen mehr als eines Maschenöffnungsbereichs auf einer Fangreise verwendet,
  2. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f ein dort genanntes Netz verwendet,
  3. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 auf einer Fangreise in mehr als einer dort genannten Region oder in mehr als einem dort genannten Gebiet fischt,
  4. entgegen Artikel 4 Absatz 4 einen Fang anlandet,
  5. entgegen Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 ein dort genanntes Schleppnetz oder eine Snurrewade an Bord mitführt oder verwendet,
  6. entgegen Artikel 7 Absatz 5 ein dort genanntes Krebstier an Bord behält,
  7. entgegen Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 2 oder Artikel 9 Absatz 1 ein dort genanntes Schleppnetz mitführt oder verwendet,
  8. entgegen Artikel 10 Satz 2 ein Meerestier umlädt, an Bord behält oder anlandet,
  9. entgegen Artikel 11 Absatz 1 ein dort genanntes Netz in den dort genannten Regionen verwendet oder an Bord mitführt,
  10. entgegen Artikel 14 einen Fang nicht oder nicht rechtzeitig sortiert,
  11. entgegen Artikel 15 Absatz 1 einen Fang nicht oder nicht rechtzeitig über Bord wirft,
  12. entgegen Artikel 16 Unterabsatz 1 eine Vorrichtung verwendet,
  13. entgegen Artikel 18 Absatz 3 ein dort genanntes Meerestier nicht ganz an Bord behält oder anlandet,
  14. entgegen Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe b mehr als 75 Kilogramm abgetrennte Scheren an Bord behält oder am Ende einer Fangreise anlandet,
  15. entgegen Artikel 19 Absatz 1 ein untermaßiges Meerestier an Bord behält, umlädt, anlandet, befördert, lagert, verkauft, feilhält, zum Verkauf anbietet oder nicht oder nicht rechtzeitig wieder über Bord wirft,
  16. entgegen Artikel 19a Absatz 1 eine quotengebundene Art zurückwirft,
  17. als Kapitän entgegen Artikel 19b Absatz 1 einen anderen Fanggrund nicht oder nicht rechtzeitig ansteuert,
  18. entgegen Artikel 19b Absatz 2 Fisch einer dort genannten Art aussetzt,
  19. entgegen Artikel 20 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 1 oder Artikel 22 Absatz 1 in den dort bezeichneten Gebieten zu den dort angegebenen Zeiträumen einen Hering, eine Sprotte oder eine Makrele an Bord behält,
  20. entgegen Artikel 23 Absatz 1 eine Sardelle an Bord behält,
  21. entgegen Artikel 25 Absatz 1 einen Fang von dort genannten Garnelen an Bord behält,
  22. entgegen Artikel 25 Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes Trichternetz oder ein Netz mit Sortiergitter nicht verwendet,
  23. entgegen Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 36 einen Lachs oder eine Meeresforelle an Bord behält, umlädt, anlandet, befördert, lagert, verkauft, feilhält, zum Verkauf anbietet oder nicht oder nicht rechtzeitig über Bord wirft,
  24. entgegen Artikel 27 Absatz 1 in einem dort genannten Gebiet einen Stintdorsch an Bord behält,
  25. entgegen Artikel 28 Absatz 1 in den dort genannten Gebieten in einem dort genannten Zeitraum mit einem dort genannten Fanggerät fischt,
  26. entgegen Artikel 28 Absatz 2, Artikel 29 Absatz 5, Artikel 30 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 oder 2, Artikel 34 Absatz 5 oder Artikel 40 ein dort genanntes Fanggerät mitführt,
  27. entgegen Artikel 29 Absatz 1, Artikel 34 Absatz 1 oder 3 Satz 1, Artikel 37 Absatz 1 oder Artikel 39 in den dort genannten Gebieten ein dort genanntes Fanggerät verwendet, mit einem dort genannten Fanggerät fischt oder ein dort genanntes Fanggerät einsetzt oder verwendet,
  28. entgegen Artikel 29a Absatz 1 einen Sandaal anlandet oder an Bord behält,
  29. entgegen Artikel 29b Absatz 1 in einem dort genannten Zeitraum in einem dort genannten Gebiet mit einem dort genannten Fanggerät fischt,
  30. entgegen Artikel 30 Absatz 1 Satz 1 eine Baumkurre an Bord mitführt oder verwendet,
  31. entgegen Artikel 30 Absatz 4 in einem dort genannten Gebiet ein dort genanntes Netz einsetzt,
  32. entgegen Artikel 31 Absatz 1 ein Meerestier fischt,
  33. entgegen Artikel 31 Absatz 2 ein Meerestier verkauft, feilhält oder zum Kauf anbietet,
  34. entgegen Artikel 32 Absatz 1 eine dort genannte Vorrichtung an Bord mitführt oder einsetzt,
  35. entgegen Artikel 38 einen Hering, eine Makrele oder eine Sprotte an Bord behält oder
  36. entgegen Artikel 42 Absatz 1 Satz 1 einen Fisch verarbeitet oder einen Fang zu diesem Zweck umlädt.

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