Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Änderungstext

Fuenfte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen

Vom 3. Mai 2016
(BGBl. I Nr. 21 vom 06.05.2016 S. 1057)



Auf Grund des § 4 Absatz 4 Satz 1, des § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, Nummer 5 Buchstabe a, b und d, Nummer 8 Buchstabe b, Nummer 9 bis 18, 20, 21, 23, 28 und 29, des § 9 Nummer 1, des § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a und b, des § 26 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 4, Nummer 5 Buchstabe b, des § 32 Absatz 4 und des § 38 Absatz 6, davon § 6 Absatz 1 Nummer 9, Nummer 10 Buchstabe a und b, Nummer 12, § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a und b, § 26 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 4 auch in Verbindung mit § 38 Absatz 1, des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), von denen § 4 Absatz 4 Satz 1 durch Artikel 392 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1532) und § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a und b durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1736) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

Artikel 1
Änderung der BHV1-Verordnung

Die BHV1-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Mai 2015 (BGBl. I S. 767) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden der Nummer 1 Buchstabe b die Wörter "und die Voraussetzungen der Anlage 1 Abschnitt II erfüllt" angefügt.

b) Dem Satz 2 werden die Wörter "Satz 1 " vorangestellt.

2. In § 3 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Der Tierhalter darf in Absatz 1 Satz 1 genannte Bescheinigungen nicht mehr verwenden, soweit im Rahmen einer Kontrolluntersuchung nach Anlage 1 Abschnitt II

  1. ein nicht geimpftes Rind mit nicht negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das Virus der BHV1- Infektion oder
  2. ein mit einem Impfstoff im Sinne des § 2 Absatz 1 geimpftes Rind mit nicht negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1 -Infektion

untersucht worden ist. Im Falle der Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 gilt das Verbot der Verwendung, soweit ein Rind des Bestandes, für den die Bescheinigung ausgestellt worden ist, mit einem in Satz 1 genannten Ergebnis untersucht worden ist. Der Tierhalter hat die jeweilige Bescheinigung unverzüglich nach Kenntniserlangung des Ergebnisses der Untersuchung nach Satz 1 der zuständigen Behörde zuzuleiten."

3. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt:

"9. entgegen § 3 Absatz 1a Satz 3 eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig der zuständigen Behörde zuleitet,".

b) Die bisherigen Nummern 9 bis 18 werden die Nummern 10 bis 19.

4. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Bezugshinweis wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b)".

b) Abschnitt II Nummer 2a

2a. Rinder im Alter von über neun Monaten aus einem Rinderbestand nach Abschnitt I Nummer 1a, ausgenommen Rinder, die unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden oder bei denen bereits eine Kontrolluntersuchung nach Nummer 2 Satz 2 durchgeführt worden ist, müssen frühestens 14 Tage vor dem Verbringen nach Nummer 2 Satz 1 untersucht worden sein.

wird aufgehoben.

5. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter "Diese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit" werden durch die Wörter "Für Rinder aus einem Bestand, der nicht in einem Gebiet gelegen ist, das nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG als BHV1-frei anerkannt worden ist, verliert diese Bescheinigung ihre Gültigkeit" ersetzt.

b) Die Wörter "Für Rinder aus einem Bestand, der in einem Gebiet gelegen ist, das nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG als BHV1-frei anerkannt worden ist, ist diese Bescheinigung unbefristet gültig." werden gestrichen.

6. Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter "Diese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit" werden durch die Wörter "Für einen Bestand, der nicht in einem Gebiet gelegen ist, das nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG als BHV1-frei anerkannt worden ist, verliert diese Bescheinigung ihre Gültigkeit" ersetzt.

b) Die Wörter "Für einen Bestand, der in einem Gebiet gelegen ist, das nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG als BHV1-frei anerkannt ist, ist die Bescheinigung unbefristet gültig." werden gestrichen.

Artikel 2
Änderung der Schweinepest-Verordnung

In § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a der Schweinepest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 2011 (BGBl. I S. 1959), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2481) geändert worden ist, werden die Wörter "(Virus- oder Antigennachweis)" durch die Wörter "(Virus-, Antigen- oder Genomnachweis)" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen

In § 1 Nummer 9 der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.07.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion