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Regelwerk
Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes

Vom 23. Dezember 2016
(BGBl. I Nr. 65 vom 28.12.2016 S.3188)



Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Seefischereigesetzes

Das Seefischereigesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791), das zuletzt durch Artikel 424 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Behörden der Zollverwaltung oder der Bundespolizei ganz oder teilweise die Überwachung und Unterstützung der Seefischerei (Fischereiaufsicht) seewärts der äußeren Begrenzung des Küstenmeeres der Bundesrepublik Deutschland zu übertragen und dabei die Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt zu regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen im Falle der Zollverwaltung des Einvernehmens des Bundesministeriums der Finanzen und im Falle der Bundespolizei des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann die Fischereiaufsicht auch auf das in einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 bezeichnete Gebiet nach Anhörung des jeweiligen Landes übertragen werden. Soweit Behörden der Zollverwaltung oder der Bundespolizei Aufgaben nach Satz 1 übertragen werden, unterstehen sie der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft. Die Zuständigkeiten und Befugnisse der Bundesanstalt bleiben unberührt."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 Nummer 2 werden die Wörter "die zuletzt erteilte Fangerlaubnis" durch die Wörter "eine der drei zuletzt erteilten Fangerlaubnisse" ersetzt.

bb) Satz 6 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:


alt neu
Die Fangerlaubnis darf mit den Nebenbestimmungen versehen werden, die im fischereilichen Interesse oder zur Durchführung des Fischereirechts der Europäischen Union erforderlich sind. "Die Fangerlaubnis darf mit der Auflage versehen werden, dass die Fangdaten je Hol in das Logbuch einzutragen sind. Sie darf mit den Nebenbestimmungen versehen werden, die im fischereilichen Interesse oder zur Durchführung des Fischereirechts der Europäischen Union erforderlich sind."

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:


alt neu
(5) Soweit die Bundesanstalt Fangerlaubnisse erteilt oder deren Erteilung ablehnt oder unterlässt, gilt als Sitz der Bundesanstalt für die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts der Dienstort ihrer Außenstelle Hamburg. "(5) Abweichend von § 52 der Verwaltungsgerichtsordnung ist für sämtliche Streitigkeiten, die Fangerlaubnisse betreffen, das Verwaltungsgericht Hamburg örtlich zuständig."

3. § 7 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 7 Automatisches Schiffsidentifizierungssystem

Soweit den für die Verkehrslenkung zuständigen Behörden Daten aus dem Automatischen Schiffsidentifizierungssystem zur Verfügung stehen, sind diese verpflichtet, die Daten der Bundesanstalt und den für Fischerei zuständigen Behörden der Länder zu Prüfzwecken auf Anfrage zu übermitteln.

" § 7 Automatisches Schiffsidentifizierungssystem
Soweit den Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Schiffsverkehrsdaten, insbesondere Daten aus dem Automatischen Schiffsidentifizierungssystem, zur Verfügung stehen, sind die für die Fischereiaufsicht zuständigen Behörden berechtigt, sich zu Prüfzwecken auf Anfrage diese Daten übermitteln zu lassen."

4. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

alt neu
Die Punkte werden für jeden schweren Verstoß durch die für das Bußgeld- oder Strafverfahren zuständige Behörde festgesetzt und dies der Bundesanstalt zur Eintragung in die nationale Verstoßdatei nach § 14 unverzüglich mitgeteilt. "Die Punkte werden für jeden schweren Verstoß
  1. im Fall des Inhabers einer Fanglizenz durch die Bundesanstalt,
  2. im Fall des Kapitäns eines Fischereifahrzeugs durch die für das Bußgeld- oder Strafverfahren zuständige Behörde

festgesetzt. Die nach Satz 3 Nummer 2 zuständige Behörde hat unverzüglich die festgesetzten Punkte unter Angabe des Verstoßes der Bundesanstalt zur Eintragung in die nach § 14 errichtete nationale Verstoßdatei mitzuteilen."

b) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter "und Satz 3" durch die Wörter "und Satz 3 und 4" ersetzt.

5. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Sätze 4 und 5 durch die folgenden Sätze ersetzt:

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