Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neuordnung des Tierzuchtrechts

Vom 18. Januar 2019
(BGBl. I Nr. 2 vom 24.01.2019 S. 18)



Siehe Fn. 1, 2

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
TierZG - Tierzuchtgesetz

( wie eingefügt).

Artikel 2
Änderung des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes

§ 2 des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1280), das zuletzt durch Artikel 403 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 6 wird die Angabe " § 9" durch die Angabe " § 10" ersetzt.

2. Absatz 7 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe " § 7 Abs. 3" durch die Angabe " § 8 Absatz 2" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe " § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 " durch die Angabe " § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.

Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes in der ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Tierzuchtgesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 132 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, außer Kraft.

____
1) Dieses Gesetz dient der Anpassung an die Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht ("Tierzuchtverordnung") (ABl. L 171 vom 29.06.2016 S. 66) und der Umsetzung der Richtlinie 90/428/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über den Handel mit Sportpferden und zur Festlegung der Bedingungen für die Teilnahme an pferdesportlichen Veranstaltungen (ABl. L 224 vom 18.08.1990 S. 60), die durch die Richtlinie 2008/73/EG (ABl. L 219 vom 14.08.2008 S. 40) geändert worden ist.
2) Notifiziert nach der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015 S. 1).

ID 190264

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 02.10.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion