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Regelwerk

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes

Vom 9. Februar 2000
(BAnz. 2000 36a)


Auf Grund des Artikels 84 Abs. 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 16b Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105, 1818) wird nach Anhörung der Tierschutzkommission folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:

1 Zu § 2 Nr. 3 (Erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten des Tierhalters)

1.1 Bei der Beurteilung von Tierhaltungen auf Übereinstimmung mit den Anforderungen des § 2 hat die zuständige Behörde auch die anzuwendenden einschlägigen Empfehlungen zu beachten, die der ständige Ausschuss nach Artikel 9 des Europäischen Übereinkommens vom 10. März 1976 zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen (BGBl. II 1978 S. 113) angenommen hat. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten macht diese Empfehlungen im Bundesanzeiger bekannt.

1.2 Die zuständige Behörde hat sich im Rahmen ihrer Überwachungsmaßnahmen vom Vorliegen der erforderlichen Kenntnisse über die Haltungsansprüche des Tieres im Hinblick auf Ernährung, Pflege und Unterbringung sowie die entsprechenden Fähigkeiten des Tierhalters zu überzeugen, wenn für deren Fehlen konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Ein sachgerechter Umgang mit dem Tier muss gewährleistet sein.

1.3 Die zuständige Behörde trifft bei Nichtvorliegen der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten die notwendigen Anordnungen nach § 16a (z.B. Verpflichtung zum Besuch von einschlägigen Kursen oder zum Nachweis der Sachkunde in einem Fachgespräch).

2 Zu § 3 (Verbote)

2.1 Verbot von Dopingmitteln und anderen leistungsbeeinflussenden Maßnahmen
( § 3 Nr. 1b)

2.1.1 Dopingmittel sind pharmakologisch wirksame Stoffe, die einem Tier zur kurzfristigen Steigerung oder Minderung seiner Leistungsfähigkeit oder zum Überdecken eines vorliegenden Gesundheitsproblems mit dem Ziel verabreicht werden, das Ergebnis eines Wettkampfes zu beeinflussen. Als Entscheidungshilfen können im Bereich des Pferdesports die von den entsprechenden Pferdesportverbänden aufgestellten "Listen verbotener Substanzen" dienen.

2.1.2 Erlangt die Behörde Kenntnis von der Vornahme leistungsbeeinflussender Maßnahmen, die mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind, oder von der Verabreichung von Dopingmitteln, trifft sie gemäß § 16a die notwendigen Anordnungen; siehe auch die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten herausgegebenen "Leitlinien Tierschutz im Pferdesport", Kapitel IV: Doping.

2.2 Verbot der Ausbildung zu aggressivem Verhalten
( § 3 Nr. 8a)

Die Schutzhundeausbildung erfüllt den Tatbestand dieses Verbotes in der Regel nicht, sofern sie nach der Prüfungsordnung des Verbandes für das Deutsche Hundewesen e.V. (VDH) in der derzeit geltenden Fassung (gültig ab 1. Januar 1996; zu beziehen bei dem Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. (VDH), Westfalendamm 174, 44141 Dortmund) oder nach entsprechenden Kriterien, insbesondere durch Polizei, Bundesgrenzschutz, Zoll oder Bundeswehr, durchgeführt wird.

2.3 Verbot von Stromeinwirkungen
( § 3 Nr. 11)

2.3.1 Bundesrechtliche Vorschriften im Sinne des § 3 Nr. 11 sind bisher insbesondere § 5 Abs. 3 der Tierschutztransportverordnung sowie § 5 Abs. 2 der Tierschutz-Schlachtverordnung in den jeweils geltenden Fassungen, in denen der Einsatz elektrischer Treibhilfen geregelt wird.

2.3.2 Unter landesrechtlichen Vorschriften ist insbesondere das Fischereirecht zu verstehen, das beispielsweise Stromeinwirkungen bei der Elektrofischerei und den Elektroscheuchanlagen zulässt.

3 Zu § 4 (Töten von Tieren) 

Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.

Für das berufs- oder gewerbsmäßige regelmäßige Betäuben oder Töten von Wirbeltieren regelt § 4 Abs. 1a die Anforderungen an den Nachweis der Sachkunde. Betroffen von der Regelung des § 4 Abs. 1a ist auch die Erwerbsfischerei, also die See- wie die Binnenfischerei, Teichwirtschaft und Fischzucht. Die Regelung erstreckt sich ferner auch auf das Betäuben und Töten von Pelztieren sowie die Schädlingsbekämpfung.

3.1 Berufs- oder Gewerbsmäßigkeit 

3.1.1 Das berufsmäßige Betäuben oder Töten von Tieren schließt die regelmäßige nebenberufliche Ausübung dieser Tätigkeiten ein.

3.1.2 Ein gewerbsmäßiges Betäuben oder Töten von Tieren liegt dann vor, wenn die Tätigkeit selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt wird.

3.1.3 Regelmäßigkeit ist nicht gegeben, wenn Wirbeltiere nur im Einzelfall betäubt oder getötet werden.

Für das Töten lebensschwacher, nicht lebensfähiger oder schwerverletzter Wirbeltiere im Einzelfall im eigenen Tierbestand ist wegen fehlender Regelmäßigkeit grundsätzlich kein Nachweis der Sachkunde erforderlich.

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