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Regelwerk

AVUm VOL - Ausführungsvorschriften für umweltfreundliche Beschaffungen und Auftragsvergaben nach der Verdingungsordnung für Leistungen
- ausgenommen Bauleistungen -

- Berlin -

Vom 1. Oktober 2005
(ABl. 2005 S. 3752; 30.09.2010aufgehoben)


Auf Grund des § 23 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin ( KrW-/AbfG Bln) vom 21. Juli 1999 (GVBl. S. 413), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 16. September 2004 (GVBl. S. 397), wird bestimmt:

Vorbemerkung

Vorsorgende Umweltpolitik dient der Erhaltung unserer natürlichen Lebensgrundlagen. Die Behörden des Landes Berlin und die der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Körperschaften, Anstalten, Stiftungen) sind nach § 23 Abs. 1 KrW-/AbfG Bln grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihres Wirkungskreises vorbildhaft zur Erfüllung der Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft beizutragen.

Die öffentliche Verwaltung kann bei der Auftragsvergabe und bei Beschaffungen im Sinne dieser Vorschrift wirken, wenn sie konsequent umweltfreundliche Produkte und Materialien sowie umweltschonende Verfahren bei der Erfüllung von Leistungen bevorzugt. Die öffentlichen Beschaffungsstellen sind angehalten, die gegebene starke Marktposition zu nutzen und durch

gezielte Nachfrage den Prozess der Entwicklung, Herstellung und Markteinführung von ressourcenschonenden, energie- und wassersparenden, immissions-, lärm- und abfallarmen Produkten und Verfahren zu fördern.

1 Bevorzugung umweltfreundlicher Produkte und Verfahren

(1) Es gilt der Grundsatz, dass nur Produkte erworben werden, die im Vergleich zu konkurrierenden Erzeugnissen bei der Herstellung, dem Gebrauch sowie der Entsorgung die Umwelt so gering wie möglich belasten. Hierzu zählen Erzeugnisse, die langlebig, wartungsarm und reparaturfreundlich sowie wiederverwendbar oder verwertbar bzw. kostengünstig und umweltverträglich zu beseitigen sind.

Die Produkte sollen sparsam im Verbrauch von Energie und Wasser sein.

Es ist zu prüfen, ob auf dem Markt gebrauchte Produkte zur Verfügung stehen, die die notwendigen Leistungskriterien aufweisen (z.B. bei Informations- und Medizintechnik). Erzeugnisse, die ganz oder teilweise aus Reststoffen oder Rückständen hergestellt wurden (Recycling-Produkte), sind gegenüber Erzeugnissen vorzuziehen, die aus originären Materialien bestehen, sofern sie gleichartige Funktions- und Gebrauchseigenschaften aufweisen.

Dienstleistungen müssen weitestgehend unter Verwendung umweltfreundlicher und umweltverträglicher Produkte nach umweltschonenden Verfahren erbracht werden.

(2) Produkte, die mit dem anerkannten Umweltzeichen "Blauer Engel" oder dem Umweltzeichen der Europäischen Gemeinschaft "Eco-Label" gekennzeichnet sind, erfüllen zweifelsfrei das Kriterium der Umweltfreundlichkeit. Bei anderen Umweltzeichen müssen aussagefähige Unterlagen und Referenzen vorgelegt werden, aus denen die Gleichwertigkeit der Umweltverträglichkeit nachvollziehbar ersichtlich ist.

(3) Im Zweifelsfall ist der Anbieter über die Umweltfreundlichkeit der Produkte zu befragen oder ein Nachweis über die Umwelteigenschaften zu verlangen.

2 Leistungsbeschreibung

(1) Bei Beschaffungen ist die Umweltfreundlichkeit der Leistung als Kriterium in der Leistungsbeschreibung (§ 8 der Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - [VOL/A]) vorzugeben, soweit dies der Charakter der geforderten Leistung zulässt. In der Leistungsbeschreibung sind die geforderten Umweltkriterien für die Leistungen und Lieferungen inklusive der Verpackungen genau festzulegen.

Sofern für die zu beschaffende Lieferung oder Leistung eine Auszeichnung mit dem Umweltzeichen "Blauer Engel" vorliegt, sollten die vom Umweltbundesamt (UBA) erarbeiteten Vergabekriterien in die Leistungsbeschreibung aufgenommen werden. Die jeweils neueste Fassung dieser Kriterien ist auf der Internetseite "Blauer Engel" einzusehen (siehe Internetseiten im Anhang II).

In der Leistungsbeschreibung ist bei Bedarf zu fordern, dass dem Angebot Sicherheitsdatenblätter neuester Fassung nach der jeweils gültigen Fassung der Gefahrstoffverordnung, ökologische Produktbewertungen o. A. beizufügen sind.

Die Bieter sind bereits in den Vergabeunterlagen darauf hinzuweisen, dass die Umweltgesichtspunkte ein besonders wichtiges Zuschlagskriterium darstellen.

Bei jeder Ausschreibung sollte durch die generelle Zulassung von Nebenangeboten und Änderungsvorschlägen (§ 17 Nr. 3 Abs. 5 VOL/A) eine vorzeitige Festlegung auf bestimmte Verfahren und Produkte vermieden werden. Sofern nicht schon in der Leistungsbeschreibung das Kriterium der Umweltverträglichkeit vorgegeben ist, soll die Möglichkeit, eine umweltfreundliche Leistung in einem Nebenangebot oder als Änderungsvorschlag anzubieten, besonders hervorgehoben werden.

(2) Vor beschränkten Ausschreibungen und freihändigen Vergaben von Lieferungen und Leistungen ist eine Erkundung des Marktes darüber anzustellen, welche innovativen und umweltverträglichen Lösungen angeboten werden.

(3) In allen geeigneten Fällen ist darauf hinzuweisen, dass die Anlieferung von Produkten ohne oder aber in wiederverwendbaren Verpackungen (Mehrwegverpackungen) erfolgt. Zudem sind nach Möglichkeit Großgebinde zu fordern.

(4) In geeigneten Fällen (z.B. Möbel) soll der Bieter aufgefordert werden, aussagefähige Angaben zur späteren umweltgerechten Entsorgung der Produkte bereitzustellen. Gegebenenfalls sind Rücknahmegarantien zu fordern.

3 Wertung der Angebote

(1) Bei der Bewertung der Angebote ist zu prüfen, ob das angebotene Produkt oder die gewünschte Leistung die geforderten Umwelteigenschaften besitzt. Falls ein Mehrpreis gegenüber herkömmlichen Produkten besteht, ist die Wirtschaftlichkeit gemäß § 25 Nr. 3 der Verdingungsordnung für Leistungen, Teil a (VOL/A) unter Berücksichtigung aller auftragsbezogenen Kriterien zu prüfen. Neben Umweltaspekten sind Folgekosten in die Bewertung einzubeziehen. Eine umweltfreundlich angebotene Leistung kann durch volkswirtschaftliche Kosteneinsparung bei der Herstellung, dem Gebrauch oder der Wiederverwertung/Entsorgung einen Mehrpreis rechtfertigen. Mehrkosten sind insbesondere dann hinnehmbar, wenn höhere Anschaffungskosten durch niedrigere Betriebs- und Entsorgungskosten ausgeglichen werden. In welcher Höhe ein Mehrpreis vertretbar ist, liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Auftragsvergabestelle. Gegebenenfalls ist bei schwierigen Einzelfallentscheidungen bei den entsprechenden Fachbehörden um Entscheidungshilfe zu bitten.

(2) Bei Produkten oder Leistungen, die in der Anlage I aufgeführt sind, entfällt eine Mehrpreisprüfung unter Umweltgesichtspunkten, da alle dort aufgeführten Produkte umweltfreundlich sind.

4 Anforderungen und Auflagen, Inkrafttreten

(1) Die im Anhang I genannten Produktanforderungen und Vertragsauflagen sind bei den Auftragsvergaben grundsätzlich zu beachten und anzuwenden.

(2) Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. Oktober 2005 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 30. September 2010 außer Kraft.

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  Anlage I

I Produktanforderungen

1. Verwendung von Recycling- und Umweltschutzpapier

Graphische Papiere (zum Beispiel Schreibmaschinenpapier, Kopierpapier, EDV-Papier, Offsetpapier, Schreibblöcke, Notizblöcke, Ordner-Trennblätter, Briefumschläge, Karteikarten, Etiketten, Vordrucke) sowie Ordnungshilfsmittel (zum Beispiel Ordner und Heftstreifen) sollen ausschließlich aus Recyclingpapier hergestellt sein.

Die Produkte müssen aus 100 % Altpapier am Faserstoffeinsatz bestehen (Toleranz von 5 %). Dabei sind vorrangig Produkte zu verwenden, die hinsichtlich der Altpapierzusammensetzung den Vorgaben für die Vergabe des Umweltzeichens Blauer Engel RAL-UZ 14 entsprechen.

Der Einsatz anderer Papiersorten ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig (z.B. Urkunden, Architektenpapier). Sofern der Einsatz anderer Papiersorten notwendig ist, ist die Abfallbehörde der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung über die Gründe schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Da Recyclingpapier alle technischen Anforderungen an modernes Büropapier erfüllt (Laufeigenschaften, Staubbildung, Archivierbarkeit, Radierfestigkeit und Fixierung), ist es für den Einsatz in Büromaschinen durchgängig geeignet.

Hygienepapiere müssen aus 100 % Altpapier bestehen. Toilettenpapiere und Papierhandtücher müssen ausschließlich aus unteren und mittleren Altpapiersorten bestehen und dürfen nicht gefärbt sein.

2. Verwendung von Stoffhandtuchspendern

Werden zum Abtrocknen und Nachreinigen der Hände nach der Handwäsche Stoffhandtuchspender verwendet, so müssen die Stoffhandtuchrollen und das Reinigungsverfahren den Anforderungen, des Umweltzeichens Blauer Engel RAL-ZU 77 entsprechen.

3. Nutzung umweltfreundlicher Büromaschinen/elektr(on)ischer Geräte

Bei Neukauf oder Leasing bzw. Miete von Büromaschinen sind folgende Anforderungen zu beachten:

Büromaschinen (u. a. Telefaxgeräte, Fotokopierer und Tintenstrahldrucker) müssen uneingeschränkt mit Recyclingpapier betrieben werden können. Fotokopierer und Drucker müssen auf benutzerfreundliche Art das beidseitige Kopieren ermöglichen. Am Gerät sind Bedienungshinweise anzubringen, wie beidseitig kopiert werden kann. Ebenso ist an jedem Kopierer auf den Vorrang des beidseitigen Kopierens hinzuweisen.

Toner- und Tintenmodule müssen zurückgenommen werden und wieder befüllbar sein. Tonern und Tinten dürfen zudem keine gesundheitsgefährdenden Stoffe zugesetzt sein.

Bürogeräte, insbesondere IT-Komponenten müssen den Anforderungen des Umweltschutzes durch geeignete technische Maßnahmen entsprechen. Die Art und Weise der Maßnahmen richtet sich nach dem jeweiligen Stand der Technik. Das Umweltzeichen "Blauer Engel" berücksichtigt technische Neuerungen und sollte als Orientierungshilfe herangezogen werden.

Elektr(on)ische Geräte und Anlagen müssen sich insbesondere durch geringen Energiebedarf auszeichnen. Einen Überblick über die relevantesten Energielabels liefert das Projekt "Energy Labels - making a greener choice" (siehe Anhang II). Ebenso informiert die Webseite "Label-Online" (siehe Anhang 1I) über wichtige Energielabels.

4. Verwendung umweltfreundlicher Schreibgeräte

Es sind ausschließlich Kugelschreiber mit auswechselbarer Mine zu beschaffen. Das Gehäuse muss aus Recycling-Kunststoff, Holz oder Recycling-Pappe bestehen. Es sind keine löse-mittelhaltigen Textmarker zu beschaffen. Fineliner und Faserstifte sind für den allgemeinen Bürobedarf nicht zulässig.

5. Verwendung lösemittelfreier Büroklebstoffe

Es sind ausschließlich lösemittel- und formaldehydfreie Büroklebstoffe zu beschaffen.

6. Verwendung von Korrekturflüssigkeiten

Es sind ausschließlich wasserlösliche Korrekturlacke, Korrekturbänder, Korrekturstreifen oder Korrekturroller zu verwenden.

7. Einsatz von Mehrweggeschirr, -besteck und -getränkeverpackungen

In Getränkeautomaten sowie im gesamten Bereich der öffentlichen Hand sind ausschließlich Mehrweggeschirr und -besteck sowie -getränkeverpackungen einzusetzen.

8. Beschaffung umweltfreundlicher Büromöbel

Es sind ausschließlich PVC-freie und unverchromte Büromöbel zu beschaffen. Die Verwendung von Tropenhölzern ist auszuschließen. Der Hersteller hat nachzuweisen, dass die für die Herstellung der Möbel eingesetzten Holzwerkstoffe den Anforderungen des Umweltzeichens Blauer Engel RAL-UZ 38 entsprechen. Die Reparaturfreundlichkeit sollte durch die Garantie langfristiger Verfügbarkeit von Ersatzteilen gewährleistet sein. Bei der Anlieferung von Möbeln sind grundsätzlich wiederverwendbare Transportverpackungen zu fordern.

9. Vermeidung von Batteriebetrieb

Büromaschinen sind als batteriefreie Netz- oder Solargeräte zu beschaffen. Wo ein Netzbetrieb nicht möglich ist, sind Solargeräte (z.B. Taschenrechner) zu verwenden, soweit sie für den jeweiligen Zweck erhältlich sind. Die Anforderungen an photovoltaische Produkte beschreibt das Umweltzeichen Blauer Engel RAL-ZU 116.

10. Beschaffung H-FKW-freier Kühl- und -Gefriergeräte

In neu zu beschaffenden Kühl- und Gefriergeräten dürfen keine Kältemittel, Schmiermittel für den Kältemittelverdichter oder Wärmedämmungen enthalten sein, die teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe enthalten.

11. Beschaffung von Energiesparlampen

Für die Beleuchtung von Arbeitsplätzen sind Energiesparlampen zu fordern. Bei der Beschaffung im Beleuchtungsbereich sind vorrangig Lampen der Energieeffizienzklassen a oder B und mit langer Lebensdauer zu beschaffen.

II. Auflagen bei Reinigungsverträgen


  1. Es sind Reinigungsmittel zu verwenden, die den Umweltkriterien des EG-Umweltzeichens (Euro-Blume) an Allzweckreiniger und Reinigungsmittel für sanitäre Einrichtungen in der jeweils gültigen Fassung entsprechen.
  1. Diesbezüglich hat die Reinigungsfirma eine entsprechende Bescheinigung des Herstellers oder Vertreibers einzuholen und auf Verlangen vorzulegen (z.B. Sicherheitsdatenblätter für Reinigungsmittel).
  2. Soweit für den jeweiligen Reinigungszweck erhältlich, sind Reinigungsmittel in Mehrwegkanistern zu beschaffen. Sind Mehrwegkanister nicht erhältlich, ist Nachfüllpackungen der Vorzug zu geben. Reinigungsmittel dürfen nicht in PVC oder Spraydosen verpackt sein.
  3. Allzweckreiniger, flüssige Sanitärreiniger und Fußbodenreiniger sind als Konzentrate zu beschaffen.
  4. Reinigungsmittel müssen mit Dosiervorrichtungen versehen sein.
  5. Eine tägliche Desinfektion der Nassräume darf in begründeten Fällen nur in Kindertagesstätten, Krankenhäusern und Altenheimen erfolgen.
  6. Verstopfungen sind mit mechanischen Rohrreinigern (z.B. Saugglocken, Rohrreinigungsspiralen) zu beseitigen.
  7. WC-Beckensteine sind nicht zu verwenden.
  8. Reinigungsmittelreste sind häufig besonders überwachungsbedürftigen Abfällen (Sonderabfall) zuzuordnen und als solche zu entsorgen. Nicht vermeidbare Verpackungsabfälle sind der Wertstoffsammlung zuzuführen.
  9. Altpapier, Altglas, sowie Leichtverpackungen ("Grüner Punkt") sind getrennt zu sammeln und den Wertstoffcontainern zuzuführen.
  10. Es sind grundsätzlich Abfallsäcke aus Recycling-Kunststoff zu verwenden.

III. Auflagen bei Verträgen mit Kantinenpächtern, Essen- und Getränkelieferanten

Bei Vertragsabschlüssen sind unter anderem folgende Auflagen zu erteilen:

  1. Wertstoffe (Küchenabfälle, Weißglas, Grünglas, Braunglas, Pappe, Papier, Leichtverpackungen ["Grüner Punkt"]) sind gesondert zu erfassen.
  2. Die Verwendung von Einweggeschirr einschließlich Trinkbechern ist nicht zulässig. Die Verwendung von Mehrwegverpackungen - insbesondere bei Getränkeverpackungen - ist sicherzustellen. Dies gilt auch für Getränkeautomaten.
  3. Kantinen dürfen Zucker, Senf, Salz, Ketchup und Gewürze nicht in Portionsverpackungen ausgeben. Es sind waschbare Stoffservietten oder Servietten aus Recyclingpapier anzubieten.
  4. Bei der Lieferung von Waren sind Mehrwegtransportverpackungen zu bevorzugen.

IV. Auflagen bei Genehmigungen für Großveranstaltungen


  1. Getränke sind ausschließlich in Mehrwegverpackungen, -gläsern oder -tassen, Speisen ausschließlich auf Mehrweggeschirr mit Mehrwegbesteck anzubieten.
  2. Zucker, Salz, Senf, Mayonnaise, Ketchup etc. dürfen nicht in Portiansverpackungen angeboten werden.
  3. Küchenabfälle, Altglas, Pappe/Papier und Leichtverpackungen ("Grüner Punkt") sind der Wertstoffsammlung zuzuführen.

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  Anlage II

In der Anlage II finden Sie wichtige Internetadressen, die Ihnen bei der Erstellung von Anforderungsprofilen, Bewertung und Auswahl der zu beschaffenden Produkte und Leistungen hilfreich sein werden. Die Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

ENDE

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