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Regelwerk

Förderung der einzelbetrieblichen Beratung in Verbindung mit Managementsystemen (FBM) Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr,
Landwirtschaft und Weinbau

- Rheinland-Pfalz -

Vom 24. Juli 2007
(MBl. Nr. 10 vom 06.09.2007 S. 619aufgehoben)
- 78143 -



1 Rechtsgrundlagen, allgemeine Bestimmungen und Zuwendungszweck

1.1 Die Förderung erfolgt auf der Grundlage

1.2 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde (Nummer 6.2) entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der für diese Maßnahme zum Zeitpunkt des Eingangs des Auszahlungsantrages noch verfügbaren Haushaltsmittel.

1.3 Das für die Agrarförderung zuständige Ministerium (Ministerium) behält sich vor, Prioritäten zu setzen und Konditionen festzulegen, um eine zielgerichtete Förderungsdurchführung sicherzustellen oder das Antragsvolumen und die zur Verfügung stehenden Mittel aufeinander abzustimmen.

1.4 Im Wege der Projektförderung werden die Zuwendungen als Anteilsfinanzierung gewährt.

1.5 Nach dieser Verwaltungsvorschrift zu fördernde Vorhaben dürfen nicht aus Mitteln anderer öffentlicher Programme gefördert werden.

1.6 Die Förderung wird für die Inanspruchnahme von Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Nutzung einzelbetrieblicher Managementsysteme in landwirtschaftlichen Unternehmen gewährt, die zur Verbesserung

beitragen.

Mit der Förderung soll die Verbesserung der Betriebsführung in der Landwirtschaft unterstützt werden, indem durch die einzelbetriebliche Beratung in Verbindung mit der Einführung einer systematischen Dokumentation und Auswertung eine kontinuierliche Optimierung aller Produktionsprozesse beschleunigt und erleichtert wird.

Die Managementsysteme sollen die Unternehmen bei der Einhaltung von Verpflichtungen des europäischen und nationalen landwirtschaftlichen Fachrechts unterstützen.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Förderungsfähig sind Ausgaben für nach dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift in Anspruch genommene einzelbetriebliche Beratungen zur Auswertung der Aufzeichnungen aus anerkannten Managementsystemen (Nummern 2.2 und 6.6) und die Erarbeitung von Handlungsempfehlungen zur Schwachstellenbeseitigung, die von nach Nummer 6.6 anerkannten öffentlichen (ausgenommen staatlichen und kommunalen) oder privaten fach- und sachkundigen Stellen (Beratungsanbieter) erbracht werden.

Beratungsausgaben im Zusammenhang mit der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse sind nicht Gegenstand der Förderung.

2.2 Anerkennungsfähige Managementsysteme

Die folgenden Anerkennungsvoraussetzungen müssen erfüllt werden:

2.3 Umsatzsteuer und Skonti sind von der Förderung ausgeschlossen.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Gefördert werden können natürliche und juristische Personen und ihre Unternehmen der Landwirtschaft, unbeschadet der gewählten Rechtsform, die

3.2 Nicht gefördert werden Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 v. H. des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Der Zuwendungsempfänger hat sich zu verpflichten,

4.1.1 mindestens ein nach Nummer 2.2 anerkanntes Managementsystem einzuführen und erforderlichenfalls durch die Anwendung mehrerer anerkannter Systeme, die Erfassung des gesamten landwirtschaftlichen Unternehmens zu gewährleisten,

4.1.2 die betrieblichen Daten in anonymisierter Form für eine überbetriebliche Auswertung zu Beratungszwecken bereitzuhalten und

4.1.3 bei Teilnahme am europäischen Öko-Audit EMAS (Eco-Management and Audit Scheme) gemäß Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung die Berichte über die Umweltbetriebsprüfung und die Umwelterklärung bereitzuhalten.

4.2 Der Zuwendungsempfänger hat die Unterlagen zu Nummern 4.1.1 bis 4.1.3, soweit vorliegend auch auf automatisierten Datenträgern, auf Anforderung der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Die Förderung wird als Zuschuss zu den förderungsfähigen Ausgaben gewährt, die bis zu 60 EUR je Beratungsstunde anerkannt werden.

5.2 Der Zuschuss wird einmalig je Unternehmen in Höhe von bis zu 80 v. H. der förderungsfähigen Ausgaben gewährt und beträgt mindestens 200 EUR und höchstens 600 EUR.

5.3 Die Förderung wird in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen gewährt.

6 Verfahrensregelungen

6.1 Verfahrensvorschriften

Für Antragstellung, Bewilligung, Ablehnung, Verwendungsprüfung, Auszahlung, Abrechnung, Kontrollen, Evaluation, Aufhebung von Bescheiden, Rückforderung von Zuwendungen und Erhebung von Zinsen finden die Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in der jeweils geltenden Fassung sowie des Subventions-, des Haushalts- und europäischen Gemeinschaftsrechts Anwendung, soweit in dieser Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

6.2 Zuständigkeit

Zuständige Behörde ist das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Mosel (Bewilligungsbehörde).

6.3 Antragstellung und Bewilligung

Der Antrag auf Förderung nach dieser Verwaltungsvorschrift wird vom Zuwendungsempfänger über den Beratungsanbieter bei der Bewilligungsbehörde eingereicht.

Die Auszahlung der Zuwendung ist mit schriftlichem Antrag nach vorgegebenem Muster durch den Beratungsanbieter abzurufen. Die Antragsvordrucke sind bei der Bewilligungsbehörde und den rheinland- pfälzischen Dienstleistungszentren Ländlicher Raum erhältlich sowie auf deren Internet-Seiten abrufbar.

Die Bewilligung gegenüber der antragstellenden Person erfolgt im Rahmen der Entscheidung über die Auszahlung an den Beratungsanbieter.

Der Antrag auf Auszahlung und die für eine Auszahlung der Zuwendung erforderlichen Nachweise (insbesondere Beratungssachbericht, Originalrechnung und Zahlungsnachweis) sind vom Beratungsanbieter spätestens 4 Monate nach der erfolgten Beratung des Zuwendungsempfängers bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

Um eine Auszahlung noch in dem Kalenderjahr zu gewährleisten, in dem die Beratung durchgeführt wurde, müssen die erforderlichen Unterlagen spätestens bis zum 15. Oktober (Ausschlussfrist) des jeweiligen Jahres vorliegen.

6.4 Auszahlung

Eine direkte Auszahlung an den Zuwendungsempfänger erfolgt nicht. Mit dem schriftlichen Antrag auf Auszahlung der Zuwendung legt der Beratungsanbieter die unterzeichnete Abtretungserklärung des Zuwendungsempfängers vor.

Die Auszahlung der Zuwendungen wird nach Vorliegen der Voraussetzungen von der Auszahlenden Stelle des Landes Rheinland-Pfalz im Ministerium direkt an den Beratungsanbieter veranlasst.

6.5 Kontroll- und Evaluationsmaßnahmen

6.5.1 Der Bundesrechnungshof, der Rechnungshof Rheinland-Pfalz, das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, das für die Agrarförderung zuständige Ministerium, die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, die Bewilligungsbehörde und die für den Vollzug des Landwirtschafts- und Umweltschutzrechts zuständigen Fachbehörden in Rheinland-Pfalz haben das Recht, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendungen, die Einhaltung der im Bescheid festgelegten Bestimmungen, Auflagen und Bedingungen sowie weitere unternehmensbezogene Sachverhalte durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen zu prüfen und Auskünfte einzuholen oder durch Beauftragte prüfen und Auskünfte einholen zu lassen.

6.5.2 Die dem Zuwendungsempfänger durch die Kontrollund Evaluationsmaßnahmen entstehenden Aufwendungen werden nicht erstattet.

6.6 Anerkennung von Beratungsanbietern und Managementsystemen

6.6.1 Zuständige Behörde für die Anerkennung von Beratungsanbietern und Managementsystemen ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) mit Sitz in Trier. Für die Anerkennung gelten die Bestimmungen der Anlage.

6.6.2 Handelt es sich bei dem Beratungsanbieter um Erzeugergemeinschaften oder sonstige Organisationen, so darf die Mitgliedschaft in diesen Gruppen keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Beratung sein.

Die Beratungsgebühren für Nichtmitglieder sind auf diejenigen Kosten zu begrenzen, die tatsächlich für die Beratung anfallen.

6.6.3 Die Anerkennung ist von dem Beratungsanbieter mit schriftlichem Antrag nach vorgegebenem Muster und den erforderlichen Nachweisen bei der ADD zu beantragen und wird für längstens zwei Jahre ausgesprochen.

Die anerkannten Beratungsanbieter werden auf den Internetseiten der rheinland- pfälzischen Dienstleistungszentren Ländlicher Raum veröffentlicht.

Die Anerkennung von Beratungsanbietern, Beraterpersonal und Managementsystemen kann zur Erfüllung der festgelegten Bestimmungen mit Auflagen verbunden werden.

Die Anerkennung wird unter dem Vorbehalt der Rücknahme oder des Widerrufs erteilt und soll insbesondere dann zurückgenommen werden, wenn

7 In-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2007 in Kraft.

.

Anforderungen für die Anerkennung von Beratungsanbietern und Managementsystemen  Anlage
(zu Nummer 6.6.1)

1 Beratungsanbieter

1.1 Logistische Anforderungen

Der Beratungsanbieter muss

1.2 Organisation

1.2.1 Der Beratungsanbieter muss eine mindestens zweijährige Ausübung der Beratungstätigkeit (zusammenhängender Zeitraum bis zum Zeitpunkt der Beantragung der Anerkennung) nachweisen. Die ADD kann Ausnahmen zulassen, sofern das Beraterpersonal des Beratungsanbieters über eine ausreichende Qualifikation verfügt.

1.2.2 Der Beratungsanbieter muss mit dem vorhandenen Beratungspersonal eine den gesamten Betrieb umfassende Beratung sicherstellen. Die erforderliche Qualifikation des eingesetzten Beratungspersonals richtet sich nach der beantragten Anerkennung:

Soweit Leistungen auch für Unternehmen mit Sonderkulturen (Weinbau, Obstbau, Gartenbau) angeboten werden sollen, ist zusätzlich die Qualifikation für die entsprechenden Sonderkulturbereiche nachzuweisen.

1.3 Personal des Beratungsanbieters

1.3.1 Leitung

Qualifikation als Diplom-Agraringenieurin oder Diplom-Agraringenieur (Hochschule oder Fachhochschule Fachrichtung Landwirtschaft) oder vergleichbare Abschlüsse.

1.3.2 Beraterpersonal

1.3.2.1 Als Anforderung wird vorausgesetzt:

1.3.2.2 Das Beraterpersonal ist verpflichtet, regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen zu Inhalten des angewandten Managementsystems teilzunehmen. Die regelmäßige Teilnahme gilt durch den Besuch mindestens einer eintägigen Veranstaltung je Kalenderjahr als erfüllt.

1.3.2.3 Der Beratungsanbieter hat zu versichern, dass die beratende Person im Zusammenhang mit der einzelbetrieblichen Beratung keine direkte oder indirekte Verkaufs- oder Vermittlertätigkeit für das Unternehmen der Landwirtschaft betreffende Waren oder Dienstleistungen vornimmt und insbesondere keine Rechtsberatung durchführt. Hiervon ausgenommen sind Beratungsdienstleistungen, die im direkten Zusammenhang mit der Anwendung eines anerkannten Managementsystems stehen. Eine konkrete Produktwerbung ist ausdrücklich untersagt.

Soweit Beratungsanbieter in ihrem Unternehmen zusätzlich zu ihrer Beratungsdienstleistung im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift weitere Dienstleistungen für landwirtschaftliche Unternehmen erbringen, können sie die Einhaltung der Verpflichtung nach Absatz 1 sicherstellen, indem sie

2 Managementsysteme

2.1 Der Beratungsanbieter hat zu bestätigen, dass das eingesetzte Managementsystem die in dieser Verwaltungsvorschrift bestimmten Voraussetzungen und Anforderungen zur Erbringung der förderungsfähigen Beratungsleistungen erfüllt.

2.2 Auf Verlangen der ADD hat er über die im Antrag erforderlichen Angaben und Unterlagen hinaus weitere Auskünfte und Nachweise zu liefern.

ENDE

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